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   EGMR, 06.11.2014 - 67522/09   

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EGMR, 06.11.2014 - 67522/09 (https://dejure.org/2014,33009)
EGMR, Entscheidung vom 06.11.2014 - 67522/09 (https://dejure.org/2014,33009)
EGMR, Entscheidung vom 06. November 2014 - 67522/09 (https://dejure.org/2014,33009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    EREREN v. GERMANY

    Art. 5, Art. 5 Abs. 3 MRK
    No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-3 - Length of pre-trial detention Reasonableness of pre-trial detention) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    EREREN v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    [DEU] No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-3 - Length of pre-trial detention;Reasonableness of pre-trial detention)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    EREREN v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

    [DEU] No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-3 - Length of pre-trial detention;Reasonableness of pre-trial detention)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3773
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 17.06.2021 wurde der Verfolgte vielmehr unter verschiedenen Auflagen, trotz der nunmehr Ende November 2021 anstehenden Hauptverhandlung, "provisorisch" aus der Untersuchungshaft entlassen, offensichtlich, um die Rechte des Verfolgten aus § 5 Abs. 3 EMRK zu wahren und keinen schadensersatzpflichtigen Konventionsverstoß (wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu begehen (vgl. EGMR, Urteil vom 6.11.2014 - 67522/09 - Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - 49746/99 Cevizovic/Deutschland = NJW 2005, 3125; EGMR, 1993, Serie A, Bd. 254 Nr. 30 = ÖJZ 1993, 562 - W./Schweiz; EGMR, Slg. 2000-IV Nr. 152 - Labita ./. Italien; EGMR, Slg. 2006-XII Nr. 35 - Chraidi ./. Deutschland; EGMR, Urteil vom 26.4.2011 - 59301/08 Nr. 49 - Tinner/Schweiz; BVerfGE 75, 1ff und Beschluss vom 17.02.2009, 2 BvR 257/09; Senat, NStZ 2005, 351 und StraFo 2007, 477; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2007 in StV 2008, 648 und OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 - -2 Ausl 95/11 -, juris).

    Eine Untersuchungshaft wird auch bei einer sorgfältigen Ermittlung regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauern dürfen (EGMR 26.3.2013 - 43808/07, Rn. 45 ff. - Lukovic ./. SRB; mwN Löwe/Rosenberg/Esser, aaO, Rn. 253; siehe aber EGMR 26.10.2006 - 65655/01, EuGRZ 2006, 648 Rn. 46 f. - Chraidi ./. D: fünfeinhalb Jahre im Einzelfall noch angemessen und EGMR 6.11.2014 - 67522/09 = NJW 2015, 3773 Rn. 53 ff. - Ereren ./. D fünf Jahren und acht Monaten im Einzelfall noch angemessen; MüKoStPO/Gaede, aaO).

    Der Gerichtshof ist aufgefordert, die Frage, ob Artikel 5 Abs. 3 EMRK verletzt ist, im Wesentlichen auf der Grundlage der in diesen Entscheidungen aufgeführten Gründe und des wahren Sachverhalts, wie ihn der Beschwerdeführer in seinen Anträgen dargelegt hat, zu entscheiden (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 06.11.2014 - 67522/09 -, juris mwN).

    Eine weitere Sachaufklärung, ob die zuständigen spanischen Gerichte das Strafverfahren - wie bei Vollzug von Untersuchungshaft geboten - "besonders gefördert" haben (vgl. EGMR NJW 2015, 3773), war nicht veranlasst, da ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK (hier Spanien) einem anderen Mitgliedsstaat (hier Italien), der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016 - 3 StR 25/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1).

    Soweit nach der Überstellung des Verfolgten nach Italien dort zunächst der Vollzug von weiterer Untersuchungshaft - bis zu seiner von Spanien (gemäß der Ankündigung vom 09.08.2021) beantragten und von Italien für ggf. zulässig erklärten Überstellung zur Hauptverhandlung ab 26.11.2021 in Spanien bzw. bis zum Beginn der Hauptverhandlung in Italien - zu erwarten ist, verstößt dies, maßgeblich vor dem Hintergrund, dass die italienischen Justizbehörden in ihrer Entscheidung auf Haftprüfungsantrag des Verfolgten nach Art. 5 Abs. 4 EMRK über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Vollzugs oder der Außervollzugssetzung der weiteren Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Grundrechts des Verfolgten aus Art. 5 Abs. 3 EMRK zu entscheiden haben werden und dabei auch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft - inklusive der Auslieferungshaft - in dieser Sache zu berücksichtigen haben (vgl. EGMR, Urteil vom 06.11.2014 - 67522/09 Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR 6.6.2000 - 33644/96, Rn. 61 - Cesky/CZE) - in der Gesamtabwägung des vorliegenden Falles nicht gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte (Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Recht auf Verhandlung "innerhalb angemessener Frist" bzw. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK, der bei Untersuchungshaft den Anspruch auf "ein Urteil innerhalb angemessener Frist" oder auf "Entlassung während des Verfahrens" festschreibt).

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

    Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61).
  • BGH, 14.07.2016 - StB 20/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach vier Jahren und sieben Monaten (Beurteilung

    Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775).
  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft und deren Verhältnismäßigkeit ist die (Mit-)Ursächlichkeit von Verteidigungsverhalten für die Verfahrensdauer sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421; vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19) zu berücksichtigen.
  • BGH, 18.12.2014 - StB 25/14

    Fortdauer der bereits mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft

    Diese Umstände sind bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61) und des Senats (vgl. auch insoweit etwa schon den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 15 f.) zu berücksichtigen, ohne dass es hier insoweit entscheidend darauf ankommt, ob es sich noch um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder die Grenzen zulässiger Verteidigung bereits überschritten sind.
  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind.
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    Vielmehr muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falls geprüft werden, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im öffentlichen Interesse zwingend notwendig ist und dieses öffentliche Interesse den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person trotz der Unschuldsvermutung überwiegt (vgl. EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 (Ereren/Deutschland), NJW 2015, 3773) .
  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft und deren Verhältnismäßigkeit ist die (Mit-)Ursächlichkeit von Verteidigungsverhalten für die Verfahrensdauer sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421; vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19) zu berücksichtigen.
  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind.
  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Dies gilt gleichermaßen für unvorhersehbares Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, ohne dass es im Zusammenhang zügiger Verfahrensführung maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder aber dessen Grenzen überschritten werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.; zur konventionsrechtlichen Gewährleistung ebenso EGMR, Besohl. v. 6. November 2014 - Nr. 67522/09 Ereren./.BRD, NJW 2015, 3773, 3775); ferner BGH, Besohl.
  • EGMR, 17.01.2017 - 43000/11

    HABRAN ET DALEM c. BELGIQUE

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