Rechtsprechung
EuGH, 27.02.1980 - 68/79 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Just
1 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
- EU-Kommission
Just
- Wolters Kluwer
Auslegung des Art. 95 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vereinbarkeit einer nationalen Steuerregelung mit Art. 95 EWGV; Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung unterschiedlicher Branntweine; Festsetzung des Steuersatzes für ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Wird zitiert von ... (73) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 10.10.1978 - 148/77
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Dieses Verbot sei unbedingt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) schließe es jedoch eine steuerliche Ungleichbehandlung aus anderen Gründen als dem der Herkunft der Erzeugnisse nicht aus.Zur Frage 2 a) Diese Frage sei nicht erheblich: Die aus den in Dänemark geltenden Vorschriften folgende steuerliche Unterscheidung widerspreche Artikel 95. b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) dürften mehrere nationale Steuersätze in Kraft bleiben, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sei; der niedrigste Steuersatz müsse sowohl für inländische Erzeugnisse wie für eingeführte Erzeugnisse derselben Art gelten.
Zur Frage 1 A a) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) verbiete Artikel 95 nicht, daß nationale Steuerregelungen unterschiedliche Sätze für Branntweine vorsähen.
Zur Frage 2 Der Gerichtshof (Urteil Hansen) habe entschieden, daß nationale steuerliche Vergünstigungen ohne Unterschied auch für Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten gelten müßten, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie die inländischen Erzeugnisse; das sei bei der dänischen Branntweinbesteuerung gegeben.
Zur Frage 3 a) In Frage 3 A werde davon ausgegangen, daß die Anwendung unterschiedlicher Abgabensätze auf Branntwein gemeinschaftsrechtswidrig sei; diese Annahme sei nach dem Urteil Hansen irrig.
Nach dem Urteil Hansen könnten die Mitgliedstaaten bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einräumen; diese Vergünstigungen müßten auch Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erfassen.
- EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Sie gesteht zu, daß diese ErA Stattungsklage nach nationalem Recht zu behandeln sei, weist aber darauf hin, daß die Anwendung dieser Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Rewe und Comet vom 16. Dezember 1976) die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen dürfe.Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
- EuGH, 16.12.1976 - 45/76
Comet BV /Produktschap voor Siergewassen
Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31). - Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1996 - C-192/95
Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils …
13 Der Gerichtshof hat zum ersten Mal in dem Urteil Just vom 27. Februar 1980(10) festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht "keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern unter Umständen [verlangt], die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden", und es daher "die Berücksichtigung des Umstands nicht [ausschließt], daß die Belastung durch die ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern auf andere Unternehmen oder auf die Verbraucher abgewälzt werden konnte".Das Urteil Just war gerade unter diesem Gesichtspunkt in der Rechtslehre heftig umstritten.(12) Sie hat nicht nur behauptet, daß damit eine nur in der dänischen Rechtsordnung - und dort auch nur ausnahmsweise und unter genau definierten Bedingungen - vorgesehene Möglichkeit zum Prinzip erhoben wird(13), sondern auch bestritten, daß die durchgeführte Abwälzung eine ungerechtfertigte Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers bewirkt, der die nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, und daß die Abwälzung den Grund für das Erstattungsrecht entfallen lässt.
18 Was lässt sich aus dieser Rechtsprechung schließen? Es ist ganz klar, und die durchgeführte Untersuchung zeigt es deutlich, daß die in dem Urteil Just aufgezeigten Auswirkungen der Abwälzung in der nachfolgenden Rechtsprechung einer erheblichen Umwertung unterworfen wurden.
13 und 16. Diese allgemeinen Grundsätze finden sich bekanntlich auch in der gesamten weiteren Rechtsprechung auf dem Gebiet der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Beträge, so in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13), San Giorgio, a. a. O., (Randnr. 12), vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12) und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7), und stellen nunmehr die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes dar; siehe zuletzt Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2604, Randnr. 31).
(10) - Rechtssache 68/79, zitiert in Fußnote 8 (Randnrn. 26 und 27).
Zum einen: Abgesehen von Dänemark war bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsordnung keines Mitgliedstaats die durchgeführte Abwälzung auf Dritte als Grund für den Verlust des Erstattungsrechts angesehen worden, da Vorschriften mit einer derartigen Regelung z. B. in Italien und Frankreich erst nach dem Urteil Just erlassen wurden.
(19) - Diese Auslegung würde im übrigen nicht Fälle beeinträchtigen, wie sie in Dänemark vom Höjesteret mit dem oben genannten Urteil von 1952 entschieden wurden, das, wie bereits gesagt, sicherlich das Urteil Just des Gerichtshofes bedingt hat.
- EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects
14 Sämtliche Beteiligten verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge, insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205), San Giorgio, a. a. O., und vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099).Wie der Gerichtshof in den Urteilen Just, Denkavit und San Giorgio ausgeführt hat, verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13).
30 Der Gerichtshof hat im Urteil Just in Randnummer 26 nämlich festgestellt, daß es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen entspreche, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigten, den ein Importeur möglicherweise erlitten habe, weil die diskriminierenden oder schützenden steuerlichen Maßnahmen im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geführt hätten.
- EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
12 bis 16, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 17, vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-96/91, Kommission/Spanien, Slg. 1992, I-3789, Randnr. 12, und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 207/87
Gerd Weissgerber gegen Finanzamt Neustadt/Weinstraße. - Wirkung der Richtlinien - …
Das Urteil in der Rechtssache 68/79 12 beschäftigt sich mit der dänischen Rechtsordnung, nach der solche Erstattungen im Rahmen des Bereicherungsrechts vollzogen und nach der berücksichtigt wird, daß Abgaben in den Warenpreis eingehen und auf nachgeordnete Handelsstufen abgewälzt werden können.Eine Analyse der Gründe der eingangs angeführten Urteile (besonders des Urteils in der Rechtssache 8/81) zeigt indessen mit Klarheit, daß der jetzt auszudeutende Vorbehalt nicht zu verstehen ist im Sinne der in den Urteilen 68/79 und 199/82 gemachten Ausführungen; er bedeutet in Wahrheit keineswegs die Verallgemeinerung einer in mehreren Rechtsordnungen bekannten Rechtsfigur und ihre Übertragung in das Steuerrecht (so daß es sich auch erübrigt, dazu möglichen Bedenken nachzugehen).
Nach mei- 12 - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Hans Just/Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501.
41. Zu erinnern ist auch daran, daß schon im Urteil in der Rechtssache 68/79 betont wurde, es dürfe die Ausübung eines aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Rechts, das die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich gemacht werden.
- EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
Edis
In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben, wobei die Ausschlußfristen für diese Klagen unterschiedlich lang sind und in manchen Fällen der allgemeinem Verjährungsfrist entsprechen (vgl. Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnrn. - EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
Nach allem hat das vorlegende Gericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist mit einer zutreffenden Auslegung von Artikel 5 EG-Vertrag, auch im Lichte der Grundsätze, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, auf die in den Gründen dieses Beschlusses verwiesen wurde (siehe Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1992, I-4269; vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099; vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595; vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2559; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, Slg. 1980, 2545; vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1237; vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501;… vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Francovich u. a., a. a. O.), ein Gesetz eines Mitgliedstaats vereinbar, in dem der Mitgliedstaat die Verfahrensmodalitäten für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch Bürger, denen dieses Recht wegen fehlender Umsetzung nicht unmittelbar anwendbarer Richtlinien aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung zusteht, so regelt, daß der Geschädigte die Klage nur innerhalb einer einjährigen Ausschlußfrist erheben kann, die am Tag des Inkrafttretens dieser innerstaatlichen Regelung zu laufen beginnt, während die Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats normalerweise einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegt und auch die Klage, mit der im Rahmen der durch die vollständige Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Regelung die Sozialleistung begehrt wird, einer einjährigen Frist unterliegt, bei der es sich aber um eine Verjährungsfrist handelt, wenn der Mitgliedstaat auf diese Weise für den gerichtlichen Schutz der in der Gemeinschaftsrechtsordnung begründeten Rechte einen Verfahrensmechanismus vorsieht, der sich in der erwähnten Hinsicht von "ähnlichen" Klagen und Rechtsbehelfen unterscheidet, wie sie das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats vorsieht (wobei noch zu präzisieren ist, daß sämtliche Klagen, die auf die Erlangung der Leistungen gerichtet sind, die der gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtete Träger zu erbringen hat, zur Zeit nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats jedenfalls einer einjährigen Ausschlußfrist unterliegen), und ist das nationale Gericht im Falle der Unvereinbarkeit dieses Gesetzes verpflichtet, diese Ausschlußfrist unangewendet zu lassen und den geschädigten Bürgern so die Erhebung der Klage auch nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist zu ermöglichen, und gilt in diesem Fall dann die für gewöhnliche Schadensersatzklagen vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist oder die für die Erlangung der Sozialleistungen im Rahmen des "regulären" Systems vorgesehene einjährige Verjährungsfrist? Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage Das INPS macht geltend, das Gemeinschaftsrecht enthalte über das hinaus, was der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich I aufgeführt habe, nichts, was dem nationalen Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens dienlich sein könnte. - Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92
H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.
Wegen früherer Bestätigungen siehe die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 12); Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25); Urteile vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12) und 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13).13 und 16; siehe ferner die in Fußnote 94 zitierten Urteile Just, Randnr. 25, Denkavit Italiana, Randnr. 25, Ariete, Randnr. 12, Mireco, Randnr. 13, Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), Urteil Emmott, zitiert in Fußnote 91, Randnr. 16. Die selbständige Bedeutung des zweiten Erfordernisses ergibt sich aus Randnr. 17 des Urteils San Giorgio: In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof klargestellt, daß das Diskriminierungsverbot keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn weder für den jeweiligen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht noch für eine ähnliche Verletzung des nationalen Rechts eine Wiedergutmachung (in diesem Fall Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben) möglich ist.
(130) - Der Gerichtshof hat dies insbesondere in steuerrechtlichen Streitigkeiten entschieden, in denen der Möglichkeit Rechnung getragen werden musste, daß ein Unternehmen zu Unrecht erhobene Abgaben in seine Preiskalkulation einbezogen und auf seine Abnehmer abgewälzt hatte: Urteile Just, Randnr. 26 und 27, Denkavit Italiana, Randnrn.
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
12 bis 16, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517, Randnr. 17, vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-96/91, Kommission/Spanien, Slg. 1992, I-3789, Randnr. 12, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 43). - EuGH, 21.09.2000 - C-441/98
Michailidis
Zum ersten Teil der zweiten Frage ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern unter Umständen verlangt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (u. a. Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26).Wie der Gerichtshof nämlich bereits wiederholt festgestellt hat, entspricht es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigen, den der Abgabenpflichtige möglicherweise erlitten hat, weil Maßnahmen wie die streitige Abgabe im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren geführt haben (Urteile Just, Randnr. 26, und Comateb u. a., Randnr. 30).
- EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
Spac
- EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-441/98
Michailidis
- EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Aprile
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
Oelmühle Hamburg AG und Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für …
- EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
Dilexport
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98
Preston u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-147/01
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT …
- EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
Dilexport
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1982 - 216/81
COGIS (Compagnia Generale Interscambi) gegen Amministrazione delle Finanze dello …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-489/07
Messner - Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie …
- EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum
- EuGH, 24.03.1988 - 104/86
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1980 - 130/79
Express Dairy Foods Limited gegen Intervention Board for Agricultural Produce. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06
Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-224/97
Ciola
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf …
- EuGH, 08.02.1996 - C-212/94
FMC u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-327/00
Santex
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98
Océano Grupo Editorial
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
Rieser Internationale Transporte
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98
Niederlande / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1998 - C-254/97
Baxter u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-279/96
Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato, …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-367/93
F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12
Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09
Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-245/03
Merck, Sharp & Dohme
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92
Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-230/01
Penycoed
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10
Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02
Recheio - Cash & Carry
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-126/97
Eco Swiss
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-213/89
The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd u. a. …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.1991 - C-163/90
Administration des douanes et droits indirects gegen Léopold Legros und andere. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1981 - 66/80
SpA International Chemical Corporation gegen Amministrazione delle finanze dello …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-34/02
Pasquini
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 293/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - …
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-242/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-243/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1982 - 113/81
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Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Hans Just I/S gegen Ministerium für das Steuerwesen.
Besteuerung von Branntwein
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Die Aufgabe, diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, obliegt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG gegen Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989) hervorhebt, entsprechend dem in Artikel 5 des EWG-Vertrags ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited, Urteil vom 26. Juni 1979, die Schlußanträge des Generalanwalts Warner vom 15. Mai 1979 zu dieser Rechtssache sowie dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 33/76, Rewe, vom 30. November 1976 und dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 75/76, Iannelli & Volpi, vom 10. Februar 1977).Dies ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, von denen lediglich die Rechtssachen 6/60 (Jean £. Humbiet gegen belgischen Staat, Urteil vom 16. Dezember 1960, Slg. 1960, 1163), 28/67 (Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn, Urteil vom 3. April 1968, Slg. 1968, 215), 34/67 (Firma Gebr. Lück gegen Hauptzollamt Köln- Rheinau, Urteil vom 4. April 1968, Slg 1968, 363), 13/68 (Firma Salgoil gegen Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Urteil vom 19. Dezember 1968, Slg. 1968, 679), 120/73 (Gebr. Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1471), 121/73 (Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1495), 141/73 (Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1527) sowie die Rechtssachen 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG) und 45/76 (Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 2043) genannt seien.
Dies bringt der Gerichtshof besonders in der Rechtssache 33/76 (Rewe) zum Ausdruck, indem er hervorhebt, daß in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen die durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten nach den Verfahrensregeln des innerstaatlichen Rechts verfolgt werden müssen, wobei der Gerichtshof allerdings zwei Schranken aufstellt: Die Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsordnung dürfen einmal nicht ungünstiger gestaltet werden als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen; zum anderen dürfen die Verfahrensregeln und Fristen die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen.
Für das insoweit anwendbare innerstaatliche Recht müssen allerdings ebenfalls die schon in der Rechtssache 33/76 (Rewe) genannten, vom Gemeinschaftsrecht für das Verfahrensrecht gesetzten Schranken gelten.
- EuGH, 10.10.1978 - 148/77
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Aachen-Nord, Urteil vom 22. Juni 1976, Slg. 1976, 1079, und Rechtssache 148/77, H. Hansen jun.& O. C. Balle GmbH & Co gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787).
Zweck dieser Vorschrift ist es also, jegliche Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen (vgl. Rechtssache 148/77 - Hansen).
- EuGH, 22.03.1977 - 74/76
Ianelli / Meroni
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S. p. A. gegen Firma Paolo Meroni, Slg. 1977, 557) für Recht erkannt hat, entfaltet Artikel 95 des Vertrages unmittelbare Wirkung und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (vgl. Rechtssachen.57/65, Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 257, und 45/75, Rewe).Von einer entsprechenden Verweisung auf das nationale materielle Recht ging offensichtlich auch der Gerichtshof in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi) aus, in der er für Recht erkannt hat, daß es "Sache des einzelstaatlichen Gerichts [ist], im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 in ihrer Gesamtheit nicht geschuldet wird oder nur insoweit nicht, als sie das Einfuhrerzeugnis schwerer belastet als das einheimische Erzeugnis".
- EuGH, 26.06.1979 - 177/78
Pigs und Bacon Commission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Die Aufgabe, diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, obliegt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG gegen Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989) hervorhebt, entsprechend dem in Artikel 5 des EWG-Vertrags ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited, Urteil vom 26. Juni 1979, die Schlußanträge des Generalanwalts Warner vom 15. Mai 1979 zu dieser Rechtssache sowie dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 33/76, Rewe, vom 30. November 1976 und dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 75/76, Iannelli & Volpi, vom 10. Februar 1977).Noch deutlicher wurde der Gerichtshof in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon), in der er hervorhob, daß es Sache des staatlichen Gerichts sei, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang eine bestimmte Abgabe zurückzuzahlen sei.
- EuGH, 17.02.1976 - 45/75
REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181) ausgesprochen, indem er hervorhebt, daß der Anwendungsbereich dieser Norm nicht dahin ausgedehnt werden darf, daß sie einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleiche inländische Erzeugnis zu tragen hat.Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S. p. A. gegen Firma Paolo Meroni, Slg. 1977, 557) für Recht erkannt hat, entfaltet Artikel 95 des Vertrages unmittelbare Wirkung und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (vgl. Rechtssachen.57/65, Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 257, und 45/75, Rewe).
- EuGH, 13.03.1979 - 86/78
Peureux
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
In diesem Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache 86/78 (Grandes Distilleries Peureux gegen Directeur des Services fiscaux de la Haute-Saône et du territoire de Beifort, Urteil vom. - EuGH, 25.05.1978 - 83/76
HNL / Rat und Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Der Nachweis eines Schadens beziehungsweise einer Entreicherung als Voraussetzung der Rechtsverfolgung ist als Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst bekannt (vgl. Rechtssache 90/78, Firma Granaria BV gegen Rat und Kommission, Urteil vom 28. März 1979, und Rechtssachen 83, 94/76, 4, 15, und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere gegen Rat und Kommission, Urteil vom 25. Mai 1978, Slg. 1978, 1209). - EuGH, 28.03.1979 - 90/78
Granaria / Rat und Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Der Nachweis eines Schadens beziehungsweise einer Entreicherung als Voraussetzung der Rechtsverfolgung ist als Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst bekannt (vgl. Rechtssache 90/78, Firma Granaria BV gegen Rat und Kommission, Urteil vom 28. März 1979, und Rechtssachen 83, 94/76, 4, 15, und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere gegen Rat und Kommission, Urteil vom 25. Mai 1978, Slg. 1978, 1209). - EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Die Situation der Rechtsverfolgung gegenüber Mitgliedstaaten im abgabenrechtlichen Bereich ist insofern auch nicht vergleichbar mit derjenigen in der Rechtssache 43/75 (Gabrielle Defrenne gegen Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena, Urteil vom 8. April 1976, SLG 1976, 455), in der der Gerichtshof die Rückwirkung seines Urteils beschränkt hat, weil sich eine Vielzahl von Personen, namentlich private Arbeitgeber, aufgrund des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane und der Regierungen der Mitgliedstaaten falsche Vorstellungen von ihren Verpflichtungen gemacht hatten. - EuGH, 11.12.1973 - 141/73
Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
Dies ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, von denen lediglich die Rechtssachen 6/60 (Jean £. Humbiet gegen belgischen Staat, Urteil vom 16. Dezember 1960, Slg. 1960, 1163), 28/67 (Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn, Urteil vom 3. April 1968, Slg. 1968, 215), 34/67 (Firma Gebr. Lück gegen Hauptzollamt Köln- Rheinau, Urteil vom 4. April 1968, Slg 1968, 363), 13/68 (Firma Salgoil gegen Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Urteil vom 19. Dezember 1968, Slg. 1968, 679), 120/73 (Gebr. Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1471), 121/73 (Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1495), 141/73 (Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1527) sowie die Rechtssachen 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG) und 45/76 (Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 2043) genannt seien. - EuGH, 11.12.1973 - 120/73
Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.
- EuGH, 22.06.1976 - 127/75
Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord
- EuGH, 16.12.1976 - 45/76
Comet BV /Produktschap voor Siergewassen
- EuGH, 11.12.1973 - 121/73
Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.
- EuGH, 04.04.1968 - 31/67
Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Denkavit italiana Srl. - …
Mit den beiden Vorlagefragen wird ein grundlegendes Problem angesprochen, zu dem ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 4. Dezember 1979 zu der Rechtssache 68/79 (Hans Just I/S gegen dänisches Ministerium für das Steuerwesen) Stellung genommen habe; es geht um die Erstattungsfähigkeit von Abgaben, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch erst später vom Gerichtshof festgestellt wurde, zu erstatten sind.Aus dem Sinn und Zweck der unmittelbaren Wirkung folgt weiterhin, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 77/76 (Firma Gebr. Cucchi/Avez S.p.A., Urteil vom 25. Mai 1977, Slg. 1977, 987) und 68/79 (Just) dargelegt habe, daß Leistungen, die aufgrund von mit dem Gemeinschaftsrecht in· Widerspruch stehendem nationalem Recht erbracht worden sind, grundsätzlich zurückzuerstatten sind.
Letztere können diese Ansprüche, wie ich in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 68/79 (Just) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gezeigt habe, nur nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsordnung wahren, solange das Gemeinschaftsrecht keine eigenständige Regelung bereitstellt.
Wie ich jedoch bereits in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 68/79 (Just) hervorgehoben habe und wie auch Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 33/76 (Rewe) unterstrichen hat, ist der Sachverhalt, in dem zu Unrecht erhobene Abgaben von den Mitgliedstaaten zurückverlangt werden, nicht vergleichbar mit demjenigen in der Rechtssache Defrenne.