Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979

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   EuGH, 27.02.1980 - 68/79   

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EuGH, 27.02.1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - 68/79 (https://dejure.org/1980,276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Just

    1 . STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Just

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 95 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vereinbarkeit einer nationalen Steuerregelung mit Art. 95 EWGV; Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung unterschiedlicher Branntweine; Festsetzung des Steuersatzes für ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Dieses Verbot sei unbedingt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) schließe es jedoch eine steuerliche Ungleichbehandlung aus anderen Gründen als dem der Herkunft der Erzeugnisse nicht aus.

    Zur Frage 2 a) Diese Frage sei nicht erheblich: Die aus den in Dänemark geltenden Vorschriften folgende steuerliche Unterscheidung widerspreche Artikel 95. b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) dürften mehrere nationale Steuersätze in Kraft bleiben, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sei; der niedrigste Steuersatz müsse sowohl für inländische Erzeugnisse wie für eingeführte Erzeugnisse derselben Art gelten.

    Zur Frage 1 A a) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) verbiete Artikel 95 nicht, daß nationale Steuerregelungen unterschiedliche Sätze für Branntweine vorsähen.

    Zur Frage 2 Der Gerichtshof (Urteil Hansen) habe entschieden, daß nationale steuerliche Vergünstigungen ohne Unterschied auch für Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten gelten müßten, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten wie die inländischen Erzeugnisse; das sei bei der dänischen Branntweinbesteuerung gegeben.

    Zur Frage 3 a) In Frage 3 A werde davon ausgegangen, daß die Anwendung unterschiedlicher Abgabensätze auf Branntwein gemeinschaftsrechtswidrig sei; diese Annahme sei nach dem Urteil Hansen irrig.

    Nach dem Urteil Hansen könnten die Mitgliedstaaten bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einräumen; diese Vergünstigungen müßten auch Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erfassen.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Sie gesteht zu, daß diese ErA Stattungsklage nach nationalem Recht zu behandeln sei, weist aber darauf hin, daß die Anwendung dieser Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Rewe und Comet vom 16. Dezember 1976) die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen dürfe.

    Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 68/79
    Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1996 - C-192/95

    Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils

    13 Der Gerichtshof hat zum ersten Mal in dem Urteil Just vom 27. Februar 1980(10) festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht "keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern unter Umständen [verlangt], die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden", und es daher "die Berücksichtigung des Umstands nicht [ausschließt], daß die Belastung durch die ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern auf andere Unternehmen oder auf die Verbraucher abgewälzt werden konnte".

    Das Urteil Just war gerade unter diesem Gesichtspunkt in der Rechtslehre heftig umstritten.(12) Sie hat nicht nur behauptet, daß damit eine nur in der dänischen Rechtsordnung - und dort auch nur ausnahmsweise und unter genau definierten Bedingungen - vorgesehene Möglichkeit zum Prinzip erhoben wird(13), sondern auch bestritten, daß die durchgeführte Abwälzung eine ungerechtfertigte Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers bewirkt, der die nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, und daß die Abwälzung den Grund für das Erstattungsrecht entfallen lässt.

    18 Was lässt sich aus dieser Rechtsprechung schließen? Es ist ganz klar, und die durchgeführte Untersuchung zeigt es deutlich, daß die in dem Urteil Just aufgezeigten Auswirkungen der Abwälzung in der nachfolgenden Rechtsprechung einer erheblichen Umwertung unterworfen wurden.

    13 und 16. Diese allgemeinen Grundsätze finden sich bekanntlich auch in der gesamten weiteren Rechtsprechung auf dem Gebiet der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Beträge, so in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13), San Giorgio, a. a. O., (Randnr. 12), vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12) und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7), und stellen nunmehr die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes dar; siehe zuletzt Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2604, Randnr. 31).

    (10) - Rechtssache 68/79, zitiert in Fußnote 8 (Randnrn. 26 und 27).

    Zum einen: Abgesehen von Dänemark war bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsordnung keines Mitgliedstaats die durchgeführte Abwälzung auf Dritte als Grund für den Verlust des Erstattungsrechts angesehen worden, da Vorschriften mit einer derartigen Regelung z. B. in Italien und Frankreich erst nach dem Urteil Just erlassen wurden.

    (19) - Diese Auslegung würde im übrigen nicht Fälle beeinträchtigen, wie sie in Dänemark vom Höjesteret mit dem oben genannten Urteil von 1952 entschieden wurden, das, wie bereits gesagt, sicherlich das Urteil Just des Gerichtshofes bedingt hat.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    14 Sämtliche Beteiligten verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge, insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205), San Giorgio, a. a. O., und vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099).

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Just, Denkavit und San Giorgio ausgeführt hat, verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13).

    30 Der Gerichtshof hat im Urteil Just in Randnummer 26 nämlich festgestellt, daß es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen entspreche, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigten, den ein Importeur möglicherweise erlitten habe, weil die diskriminierenden oder schützenden steuerlichen Maßnahmen im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geführt hätten.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79   

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https://dejure.org/1979,4437
Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79 (https://dejure.org/1979,4437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.12.1979 - 68/79 (https://dejure.org/1979,4437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1979 - 68/79 (https://dejure.org/1979,4437)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hans Just I/S gegen Ministerium für das Steuerwesen.

    Besteuerung von Branntwein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Die Aufgabe, diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, obliegt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG gegen Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989) hervorhebt, entsprechend dem in Artikel 5 des EWG-Vertrags ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited, Urteil vom 26. Juni 1979, die Schlußanträge des Generalanwalts Warner vom 15. Mai 1979 zu dieser Rechtssache sowie dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 33/76, Rewe, vom 30. November 1976 und dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 75/76, Iannelli & Volpi, vom 10. Februar 1977).

    Dies ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, von denen lediglich die Rechtssachen 6/60 (Jean £. Humbiet gegen belgischen Staat, Urteil vom 16. Dezember 1960, Slg. 1960, 1163), 28/67 (Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn, Urteil vom 3. April 1968, Slg. 1968, 215), 34/67 (Firma Gebr. Lück gegen Hauptzollamt Köln- Rheinau, Urteil vom 4. April 1968, Slg 1968, 363), 13/68 (Firma Salgoil gegen Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Urteil vom 19. Dezember 1968, Slg. 1968, 679), 120/73 (Gebr. Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1471), 121/73 (Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1495), 141/73 (Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1527) sowie die Rechtssachen 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG) und 45/76 (Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 2043) genannt seien.

    Dies bringt der Gerichtshof besonders in der Rechtssache 33/76 (Rewe) zum Ausdruck, indem er hervorhebt, daß in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen die durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten nach den Verfahrensregeln des innerstaatlichen Rechts verfolgt werden müssen, wobei der Gerichtshof allerdings zwei Schranken aufstellt: Die Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsordnung dürfen einmal nicht ungünstiger gestaltet werden als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen; zum anderen dürfen die Verfahrensregeln und Fristen die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen.

    Für das insoweit anwendbare innerstaatliche Recht müssen allerdings ebenfalls die schon in der Rechtssache 33/76 (Rewe) genannten, vom Gemeinschaftsrecht für das Verfahrensrecht gesetzten Schranken gelten.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Aachen-Nord, Urteil vom 22. Juni 1976, Slg. 1976, 1079, und Rechtssache 148/77, H. Hansen jun.

    & O. C. Balle GmbH & Co gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787).

    Zweck dieser Vorschrift ist es also, jegliche Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen (vgl. Rechtssache 148/77 - Hansen).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S. p. A. gegen Firma Paolo Meroni, Slg. 1977, 557) für Recht erkannt hat, entfaltet Artikel 95 des Vertrages unmittelbare Wirkung und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (vgl. Rechtssachen.57/65, Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 257, und 45/75, Rewe).

    Von einer entsprechenden Verweisung auf das nationale materielle Recht ging offensichtlich auch der Gerichtshof in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi) aus, in der er für Recht erkannt hat, daß es "Sache des einzelstaatlichen Gerichts [ist], im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 in ihrer Gesamtheit nicht geschuldet wird oder nur insoweit nicht, als sie das Einfuhrerzeugnis schwerer belastet als das einheimische Erzeugnis".

  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Die Aufgabe, diesen Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, obliegt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG gegen Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989) hervorhebt, entsprechend dem in Artikel 5 des EWG-Vertrags ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited, Urteil vom 26. Juni 1979, die Schlußanträge des Generalanwalts Warner vom 15. Mai 1979 zu dieser Rechtssache sowie dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 33/76, Rewe, vom 30. November 1976 und dessen Schlußanträge zu der Rechtssache 75/76, Iannelli & Volpi, vom 10. Februar 1977).

    Noch deutlicher wurde der Gerichtshof in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon), in der er hervorhob, daß es Sache des staatlichen Gerichts sei, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang eine bestimmte Abgabe zurückzuzahlen sei.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181) ausgesprochen, indem er hervorhebt, daß der Anwendungsbereich dieser Norm nicht dahin ausgedehnt werden darf, daß sie einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleiche inländische Erzeugnis zu tragen hat.

    Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S. p. A. gegen Firma Paolo Meroni, Slg. 1977, 557) für Recht erkannt hat, entfaltet Artikel 95 des Vertrages unmittelbare Wirkung und begründet Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (vgl. Rechtssachen.57/65, Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 257, und 45/75, Rewe).

  • EuGH, 13.03.1979 - 86/78

    Peureux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    In diesem Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache 86/78 (Grandes Distilleries Peureux gegen Directeur des Services fiscaux de la Haute-Saône et du territoire de Beifort, Urteil vom.
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Der Nachweis eines Schadens beziehungsweise einer Entreicherung als Voraussetzung der Rechtsverfolgung ist als Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst bekannt (vgl. Rechtssache 90/78, Firma Granaria BV gegen Rat und Kommission, Urteil vom 28. März 1979, und Rechtssachen 83, 94/76, 4, 15, und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere gegen Rat und Kommission, Urteil vom 25. Mai 1978, Slg. 1978, 1209).
  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Der Nachweis eines Schadens beziehungsweise einer Entreicherung als Voraussetzung der Rechtsverfolgung ist als Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst bekannt (vgl. Rechtssache 90/78, Firma Granaria BV gegen Rat und Kommission, Urteil vom 28. März 1979, und Rechtssachen 83, 94/76, 4, 15, und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere gegen Rat und Kommission, Urteil vom 25. Mai 1978, Slg. 1978, 1209).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Die Situation der Rechtsverfolgung gegenüber Mitgliedstaaten im abgabenrechtlichen Bereich ist insofern auch nicht vergleichbar mit derjenigen in der Rechtssache 43/75 (Gabrielle Defrenne gegen Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena, Urteil vom 8. April 1976, SLG 1976, 455), in der der Gerichtshof die Rückwirkung seines Urteils beschränkt hat, weil sich eine Vielzahl von Personen, namentlich private Arbeitgeber, aufgrund des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane und der Regierungen der Mitgliedstaaten falsche Vorstellungen von ihren Verpflichtungen gemacht hatten.
  • EuGH, 11.12.1973 - 141/73

    Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1979 - 68/79
    Dies ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, von denen lediglich die Rechtssachen 6/60 (Jean £. Humbiet gegen belgischen Staat, Urteil vom 16. Dezember 1960, Slg. 1960, 1163), 28/67 (Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn, Urteil vom 3. April 1968, Slg. 1968, 215), 34/67 (Firma Gebr. Lück gegen Hauptzollamt Köln- Rheinau, Urteil vom 4. April 1968, Slg 1968, 363), 13/68 (Firma Salgoil gegen Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Urteil vom 19. Dezember 1968, Slg. 1968, 679), 120/73 (Gebr. Lorenz gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1471), 121/73 (Markmann KG gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1495), 141/73 (Fritz Lohrey gegen Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen, Urteil vom 11. Dezember 1973, Slg. 1973, 1527) sowie die Rechtssachen 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG) und 45/76 (Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 2043) genannt seien.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 22.06.1976 - 127/75

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 11.12.1973 - 121/73

    Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Denkavit italiana Srl. -

    Mit den beiden Vorlagefragen wird ein grundlegendes Problem angesprochen, zu dem ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 4. Dezember 1979 zu der Rechtssache 68/79 (Hans Just I/S gegen dänisches Ministerium für das Steuerwesen) Stellung genommen habe; es geht um die Erstattungsfähigkeit von Abgaben, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch erst später vom Gerichtshof festgestellt wurde, zu erstatten sind.

    Aus dem Sinn und Zweck der unmittelbaren Wirkung folgt weiterhin, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 77/76 (Firma Gebr. Cucchi/Avez S.p.A., Urteil vom 25. Mai 1977, Slg. 1977, 987) und 68/79 (Just) dargelegt habe, daß Leistungen, die aufgrund von mit dem Gemeinschaftsrecht in· Widerspruch stehendem nationalem Recht erbracht worden sind, grundsätzlich zurückzuerstatten sind.

    Letztere können diese Ansprüche, wie ich in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 68/79 (Just) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gezeigt habe, nur nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsordnung wahren, solange das Gemeinschaftsrecht keine eigenständige Regelung bereitstellt.

    Wie ich jedoch bereits in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 68/79 (Just) hervorgehoben habe und wie auch Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 33/76 (Rewe) unterstrichen hat, ist der Sachverhalt, in dem zu Unrecht erhobene Abgaben von den Mitgliedstaaten zurückverlangt werden, nicht vergleichbar mit demjenigen in der Rechtssache Defrenne.

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