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   AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11   

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https://dejure.org/2011,21362
AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11 (https://dejure.org/2011,21362)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2011 - 68c IK 891/11 (https://dejure.org/2011,21362)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2011 - 68c IK 891/11 (https://dejure.org/2011,21362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Anwendbarkeit der "Sperr-Frist-Rechtsprechung" des BGH auch bei Antragsrücknahme im Wege der Rücknahmefiktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Sperr-Frist-Rechtsprechung"des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines wiederholten Restschuldbefreiungsantrages ist auf eine Rücknahme des Insolvenzantrages durch Rücknahmefiktion anwendbar; Anwendbarkeit der "Sperr-Frist-Rechtsprechung" des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).
  • LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt

    Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586).

    Auch der Vorwurf, der Schuldner verstoße gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Insolvenzverfahren, wenn er seinen früheren Antrag so mangelhaft gestaltet hatte, dass er die Frist zur Behebung nicht einzuhalten vermochte (so: AG Hamburg, ZInsO 2012, 195), kann nach hiesiger Ansicht nicht zur Begründung einer Sperrfrist genügen.

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Der vorgenannten Ansicht tritt ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891/11, abgedruckt in ZInsO 2012, 195 f.) auf der Grundlage der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof insoweit entgegen, als auch die Rücknahme und die fingierte Rücknahme eines Insolvenzantrags in einem früheren Verfahren eine dreijährige Sperrfrist auslösen soll.

    Zwar erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts fraglich, ob Beanstandungen, die der Schuldner innerhalb der Frist nicht mehr nachholen kann (etwa weil er nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hat) die Auslösung einer Sperrfrist nach sich ziehen, wofür sich offenbar das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891/11) ausspricht.

  • AG Kleve, 19.08.2013 - 32 IK 98/13

    Einhaltung der Sperrfrist nach der Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Zur Begründung macht sich das Gericht die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 195 f.) zu eigen.
  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.
  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.
  • AG Kleve, 17.03.2014 - 39 IK 9/14

    Beachtung einer Sperrfrist durch den Schuldner bei Fiktion der Rücknahme des

    Zur Begründung macht sich das Gericht die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (ZinsO 2012, 195 f.) zu eigen.
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