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   VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226   

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VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226 (https://dejure.org/2004,33908)
VG München, Entscheidung vom 21.09.2004 - M 6b S 04.4226 (https://dejure.org/2004,33908)
VG München, Entscheidung vom 21. September 2004 - M 6b S 04.4226 (https://dejure.org/2004,33908)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.02.2004 - 11 CS 04.157

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, keine Trennung

    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht anscheinend, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 19. Januar 2004 (Az.: 11 CS 03.3278) und vom 3. Februar 2004 (Az.: 11 CS 04.157) ergibt, auf der Grundlage des im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierten Gutachtens von Prof. Dr. K. davon aus, dass bei einer THC-Konzentration im Blut von unter 2, 0 ng/ml wohl keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfindet.

    Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vor, die die Straßenverkehrsbehörde dazu berechtigen und verpflichten, gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere gutachterliche Aufklärung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH vom 14.10.2003 Az.: 11 CS 03.2433; vom 19.1.2004 Az.: 11 CS 03.3278 und vom 3.2.2004 Az.: 11 CS 04.157; VGH Baden-Württemberg vom 7.3.2003 Az.: 10 S 322/03; VG Augsburg vom 23.12.2003 Az.: AU 3 S 03.1931 sowie ständige Rechtsprechung der Kammer).

    Um seine Fahreignung wiederzuerlangen, muss der Antragsteller nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3.2.2004 Az.: 11 CS 04.157) entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch in seinem Fall eines die Fahreignung ausschließenden Cannabiskonsums (hier: fehlendes Trennvermögen) eine einjährige Abstinenz einhalten.

  • VGH Bayern, 19.01.2004 - 11 CS 03.3278
    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht anscheinend, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 19. Januar 2004 (Az.: 11 CS 03.3278) und vom 3. Februar 2004 (Az.: 11 CS 04.157) ergibt, auf der Grundlage des im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierten Gutachtens von Prof. Dr. K. davon aus, dass bei einer THC-Konzentration im Blut von unter 2, 0 ng/ml wohl keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfindet.

    Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vor, die die Straßenverkehrsbehörde dazu berechtigen und verpflichten, gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere gutachterliche Aufklärung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH vom 14.10.2003 Az.: 11 CS 03.2433; vom 19.1.2004 Az.: 11 CS 03.3278 und vom 3.2.2004 Az.: 11 CS 04.157; VGH Baden-Württemberg vom 7.3.2003 Az.: 10 S 322/03; VG Augsburg vom 23.12.2003 Az.: AU 3 S 03.1931 sowie ständige Rechtsprechung der Kammer).

  • VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406

    Zweifelhafte THC-Berechnungen

    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Diese Erkenntnisse liegen offensichtlich auch der Aussage von Prof. Dr. D. zu Grunde, der im Verfahren des Gerichts M 6a K 01.3406 als Sachverständiger einvernommen wurde, wonach bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabis der THC-Carbonsäurewert nach Rauchende langsam ansteigt und einige Stunden nach Rauchende maximal 10 ng/ml erreicht, was nach den oben genannten Darlegungen bedeutet, dass er einige Tage später auf 5 ng/ml und darunter absinkt, da dann eine Kumulation des Wertes durch mehrfachen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht stattfindet.

    Prof. Dr. D. nimmt dies, wie bei seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml an, einem Wert, ab dem auch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis nach § 24 a Abs. 2 StVG als Ordnungswidrigkeit bestraft wird.

  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 11 CS 03.2433

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines

    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vor, die die Straßenverkehrsbehörde dazu berechtigen und verpflichten, gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere gutachterliche Aufklärung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH vom 14.10.2003 Az.: 11 CS 03.2433; vom 19.1.2004 Az.: 11 CS 03.3278 und vom 3.2.2004 Az.: 11 CS 04.157; VGH Baden-Württemberg vom 7.3.2003 Az.: 10 S 322/03; VG Augsburg vom 23.12.2003 Az.: AU 3 S 03.1931 sowie ständige Rechtsprechung der Kammer).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht anscheinend, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 19. Januar 2004 (Az.: 11 CS 03.3278) und vom 3. Februar 2004 (Az.: 11 CS 04.157) ergibt, auf der Grundlage des im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) zitierten Gutachtens von Prof. Dr. K. davon aus, dass bei einer THC-Konzentration im Blut von unter 2, 0 ng/ml wohl keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfindet.
  • VG Augsburg, 23.12.2003 - Au 3 S 03.1931
    Auszug aus VG München, 21.09.2004 - M 6b S 04.4226
    Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vor, die die Straßenverkehrsbehörde dazu berechtigen und verpflichten, gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere gutachterliche Aufklärung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen (BayVGH vom 14.10.2003 Az.: 11 CS 03.2433; vom 19.1.2004 Az.: 11 CS 03.3278 und vom 3.2.2004 Az.: 11 CS 04.157; VGH Baden-Württemberg vom 7.3.2003 Az.: 10 S 322/03; VG Augsburg vom 23.12.2003 Az.: AU 3 S 03.1931 sowie ständige Rechtsprechung der Kammer).
  • VG München, 17.03.2005 - M 6b S 05.433

    Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im

    Weiterhin besteht Einigkeit, dass im Falle einer auf Grund einer Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommenen und damit angekündigten Blutprobe bei THC-COOH-Konzentrationen ab 5 µg/L mindestens gelegentlicher Konsum vorliegt (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.; s. auch VG München vom 17.8.2004 M 6b S 04.4043; vom 21. September 2004 M 6b S 04.4226); bei spontaner Blutentnahme muss die THC-COOH-Konzentration, ab der ein gelegentlicher Konsum von Cannabis als erweisen angesehen werden kann, mindestens 10 µg/L betragen.
  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.1063

    Fahrerlaubnisentziehung - gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten

    Weiterhin besteht Einigkeit, dass im Falle einer angekündigten Blutprobe bei THC-COOH-Konzentrationen ab 5 µg/l mindestens gelegentlicher Konsum vorliegt (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.; s. auch VG München v. 17.8.2004, Az.: M 6b S 04.4043; v. 21. September 2004, M 6b S 04.4226).
  • VG München, 02.03.2005 - M 6a K 04.3737
    Weiterhin besteht Einigkeit, dass im Falle einer auf Grund einer Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommenen und damit angekündigten Blutprobe bei THC-COOH-Konzentrationen ab 5 µg/L mindestens gelegentlicher Konsum vorliegt (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.; s. auch VG München vom 17.8.2004 M 6b S 04.4043; vom 21. September 2004 M 6b S 04.4226); bei spontaner Blutentnahme muss die THC-COOH-Konzentration, ab der ein gelegentlicher Konsum von Cannabis als erweisen angesehen werden kann, mindestens 10 µg/L betragen.
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