Weitere Entscheidung unten: VG Gelsenkirchen, 28.10.2014

Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6z K 4171/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,81484
VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2013,81484)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 19.03.2013 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2013,81484)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2013,81484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,81484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • nrw.de PDF, S. 13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht legt die Vorschriften zur Medizinstudienplatz-Vergabe erneut dem Bundesverfassungsgericht vor

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Ein weiterer Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 (6z K 4171/12) ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 5/13).

    Die Kammer hat sich dies in dem bereits im März 2013 vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12 näher erläutern lassen (vgl. den dortigen Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2013, Bl. 145 ff. der GA) und kann die Notwendigkeit eines Verzichts auf Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen grundsätzlich nachvollziehen.

    Die Beklagte hat (namentlich in dem bereits im Vorjahr vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Bildung von Landesquoten in den Auswahlverfahren der Hochschulen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil "die hiermit verbundenen Rundungs- und Verteilungsprobleme [...] organisatorisch nicht abzubilden" seien.

    Auch die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers des im Vorjahr vorgelegten Verfahrens 6z K 4171/12 postulierte umgekehrte Lösung, der zufolge gerade diejenigen Wartenden bevorzugt werden sollen, die sich durch das Absolvieren einer einschlägigen Berufsausbildung in besonderer Weise für die Aufnahme des Medizinstudiums qualifiziert haben, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig.

    Dass eine konkrete Normenkontrolle zu erwägen sein würde, war im Übrigen für alle Beteiligten erkennbar, weil im vorliegenden Verfahren unter anderem die Verfassungswidrigkeit des Vergaberechts geltend gemacht und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt worden war und weil die Kammer bereits in mehreren Verfahren der Vorjahre entsprechende Vorlagebeschlüsse erlassen hatte (Beschlüsse vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11, 6 K 3659/11 und 6 K 3695/11 - und vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -).

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Ein weiterer Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 (6z K 4171/12) ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 5/13).

    Die Kammer hat sich dies in dem bereits im März 2013 vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12 näher erläutern lassen (vgl. den dortigen Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2013, Bl. 145 ff. der GA) und kann die Notwendigkeit eines Verzichts auf Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen grundsätzlich nachvollziehen.

    Die Beklagte hat (namentlich in dem bereits im Vorjahr vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Bildung von Landesquoten in den Auswahlverfahren der Hochschulen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil "die hiermit verbundenen Rundungs- und Verteilungsprobleme [...] organisatorisch nicht abzubilden" seien.

    Auch die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers des im Vorjahr vorgelegten Verfahrens 6z K 4171/12 postulierte umgekehrte Lösung, der zufolge gerade diejenigen Wartenden bevorzugt werden sollen, die sich durch das Absolvieren einer einschlägigen Berufsausbildung in besonderer Weise für die Aufnahme des Medizinstudiums qualifiziert haben, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig.

    Dass eine konkrete Normenkontrolle zu erwägen sein würde, war im Übrigen für alle Beteiligten erkennbar, weil im vorliegenden Verfahren unter anderem die Verfassungswidrigkeit des Vergaberechts geltend gemacht und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt worden war und weil die Kammer bereits in mehreren Verfahren der Vorjahre entsprechende Vorlagebeschlüsse erlassen hatte (Beschlüsse vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11, 6 K 3659/11 und 6 K 3695/11 - und vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -).

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Ein weiterer Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 (6z K 4171/12) ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 5/13).

    Die Kammer hat sich dies in dem bereits im März 2013 vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12 näher erläutern lassen (vgl. den dortigen Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2013, Bl. 145 ff. der GA) und kann die Notwendigkeit eines Verzichts auf Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen grundsätzlich nachvollziehen.

    Die Beklagte hat (namentlich in dem bereits im Vorjahr vorgelegten Verfahren 6z K 4171/12) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Bildung von Landesquoten in den Auswahlverfahren der Hochschulen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil "die hiermit verbundenen Rundungs- und Verteilungsprobleme [...] organisatorisch nicht abzubilden" seien.

    Auch die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers des im Vorjahr vorgelegten Verfahrens 6z K 4171/12 postulierte umgekehrte Lösung, der zufolge gerade diejenigen Wartenden bevorzugt werden sollen, die sich durch das Absolvieren einer einschlägigen Berufsausbildung in besonderer Weise für die Aufnahme des Medizinstudiums qualifiziert haben, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig.

    Dass eine konkrete Normenkontrolle zu erwägen sein würde, war im Übrigen für alle Beteiligten erkennbar, weil im vorliegenden Verfahren unter anderem die Verfassungswidrigkeit des Vergaberechts geltend gemacht und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt worden war und weil die Kammer bereits in mehreren Verfahren der Vorjahre entsprechende Vorlagebeschlüsse erlassen hatte (Beschlüsse vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11, 6 K 3659/11 und 6 K 3695/11 - und vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 28.10.2014 - 6z K 4171/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,80937
VG Gelsenkirchen, 28.10.2014 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2014,80937)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 28.10.2014 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2014,80937)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 6z K 4171/12 (https://dejure.org/2014,80937)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,80937) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht