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   LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01   

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LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 (https://dejure.org/2001,5507)
LAG Köln, Entscheidung vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 (https://dejure.org/2001,5507)
LAG Köln, Entscheidung vom 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 (https://dejure.org/2001,5507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 888 ZPO
    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel; Unmöglichkeit unveränderter Weiterbeschäftigung als Leiter eines bestimmten Amtes; Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer entgegenstehenden Umstrukturierung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 888
    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1174 (Ls.)
  • NZA-RR 2002, 214
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16

    1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888

    Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/03 - Juris; LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris).

    In einem solchen Fall bestünde typischerweise auch nicht das Bedenken, dass die Umorganisation des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils nur zur Umgehung eines einzelnen Beschäftigungstitels initiiert worden ist (vgl. auch LAG Köln 23. August 2001 - 7 (13) Ta 190/01 - Juris: Entfallen der Verpflichtung zur Beschäftigung als Amtsleiter, nachdem das Amt aufgelöst war).

  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".S. dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

    51) S. dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

  • LAG München, 14.02.2006 - 10 Ta 493/05

    Zwangsvollstreckung aus einem Urteil auf Weiterbeschäftigung

    Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist (vgl. LAG Köln vom 23.08.2001 - NZA-RR 2002, 214; LAG Köln vom 26.10.1998 - MDR 1999, 303; LAG Berlin vom 06.06.1986 - LAGE Nr. 7 zu § 888 ZPO; LAG Hamm vom 29.11.1985 LAGE Nr. 5 zu § 888 ZPO).

    Eine Zwangsvollstreckung darf in diesem Fall nicht durchgeführt werden (vgl. LAG München vom 23.03.2005 - 9 Ta 71/05; LAG München vom 11.06.2003 - 10 Sa 378/03, LAG Köln vom 23.08.2001 - a. a. O.; LAG Köln vom 24.10.1995 - a. a. O.).

  • LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei

    Wenn die Freistellung von der Beschäftigung der Umsetzung der unternehmerischen Organisationsentscheidung dient und nicht lediglich dazu dient, den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu vereiteln, so liegt hierin im Regelfalle ein sachlicher Grund, der einen Verstoß gegen Treu und Glauben ausschließt (vgl. auch LAG Köln NZA-RR 2002, 214; LAG München vom 24.4.2003 10 Sa 301/03).
  • LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche

    b) aa) Aufgrund des obigen eigenen Vorbringens des Verfügungsklägers steht aber dann zum einen fest, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger seit dem 01.07.2003 nicht mehr in der von ihr in ihrem Betrieb bisher errichteten Arbeitsgruppe Vorentwicklung tatsächlich beschäftigen kann, da nämlich die dortige bisherige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte der Verfügungsbeklagten auf Grund ihrer endgültigen Auflösung der bisherigen Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - NZA-RR 2002, 214).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 7 Sa 29/06

    Einstweilige Verfügung: Antrag auf Weiterbeschäftigung; ordnungsgemäßer

    Es entspricht nämlich ganz herrschender Meinung, dass die Vollstreckung (vorliegend Vollziehung) aus einem Weiterbeschäftigungstitel der vorgenannten Art wegen Unmöglichkeit der Leistung unzulässig ist (LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - NZA-RR 2002, 214 f, zu II 2 e der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05

    Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung, Einstellungsgründe, Arbeitsplatzwegfall

    Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel kommt wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist (LAG Köln, Beschl. v. 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - zit. nach JURIS).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 2 Ta 257/03

    Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigung, Arbeitsplatzwegfall, Glaubhaftmachung,

    Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel kommt wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist (LAG Köln, Beschl. v. 23.08.2001 ­ 7 (13) Ta 190/01 ­ zit. nach JURIS).
  • LAG Berlin, 23.09.2002 - 6 Ta 1705/02

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

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