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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG   

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https://dejure.org/2012,4576
OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG (https://dejure.org/2012,4576)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG (https://dejure.org/2012,4576)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG (https://dejure.org/2012,4576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 3 BestattG RP, § 4 Abs 2 BestattG RP, § 8 Abs 4 BestattG RP
    Zum Verstreuen der Asche der sterblichen Überreste eines Verstorbenen auf einem privaten Waldgrundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes als Voraussetzung für das Verstreuen der Asche eines Verstorbenen auf einem privaten Waldgrundstück

  • ra.de
  • beck.de PDF

    §§ 1, 1 Abs. 3, 4, 4 Abs. 2, 8, 8 Abs. 4 BestG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes als Voraussetzung für das Verstreuen der Asche eines Verstorbenen auf einem privaten Waldgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässiges Verstreuen der Asche eines Verstorbenen auf privatem Grundstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totenasche auf privatem Waldgrundstück

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges Verstreuen der Asche eines Verstorbenen auf privatem Grundstück

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eins mit der Natur Waldbesitzer möchte, dass nach seinem Tod die Asche im Wald verstreut wird

  • juraexamen.info (Zusammenfassung)

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Asche von Verstorbenen auf Privatgrundstücken

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Asche in die Urne

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Asche eines Verstorbenen auf Privatgrundstück verstreuen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Letzte Ruhe nicht auf eigenem Privatgrundstück

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Asche auf dem Grundstück - Dieser letzte Wunsch ging nicht in Erfüllung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden - Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und Verstreuung der Asche gemäß Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Asche auf Privatgrundstücken // Friedhofszwang bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 784
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    "Diese ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (36 ff.); st. Rspr.; betr.
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Landesrecht vgl. BVerfGE 7, 111 (119 f.) und 41, 88 (116)).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Nach seinem materiellen Gehalt handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das im Rechtsstaat als gesetzestechnisches Mittel nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 9, 83 (87)).".
  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Dabei muss sich der Einzelne diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (BVerfGE 8, 274 (329); 19, 93 (96)).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt (BVerfGE 50, 256 - juris, Rn. 25 ff.):.
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Dieses hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (BVerwGE 45, 224 - juris, Rn. 18):.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1985 - 2 A 1965/84
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Aschenreste genießen insoweit den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (vgl. Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 219 mit Hinweis auf OVG Münster, NVwZ 1986, 401).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1997 - 19 A 429/96

    Linksrheinische Gebiete Nordrhein-Westfalens; Preußisches Allgemeine Landrecht;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Vielmehr kann sich die Genehmigungsfähigkeit nur auf Ausnahmefälle beziehen, soll nicht einem Zustand Vorschub geleistet werden, bei der eine Konfrontation mit dem Tod allgegenwärtig werden könnte (vgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1998, 431 - zur dortigen Rechtslage -, wenn auch nicht im Sinne eines repressiven Verbots, sondern mit Billigung einer restriktiven Ermessensausübung zur Wahrung des öffentlichen Interesses).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2010 - 7 A 11390/09

    Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Dazu kann auf den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09.OVG - (AS 38, 293) Bezug genommen werden.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12
    Dabei muss sich der Einzelne diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (BVerfGE 8, 274 (329); 19, 93 (96)).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 10437/22

    Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

    Es ist weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zur Anlage privater Bestattungsplätze nach § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BestG zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Urteil vom 18. April 2012 7 A 10005/12.OVG , AS 41, 85 = juris).

    Legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG können Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen sowie (u.a.) besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. erneut dessen Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Danach unterliegt die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 15) mit zwei - kumulativ zu erfüllenden - Tatbestandsvoraussetzungen und es besteht kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zu lösen.

    Auch im Übrigen verstößt diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224 = juris, Rn. 16 ff.; Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 16 ff.).

    Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe (§ 1 Abs. 2 BestG) und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht (Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, AS 41, 85 = juris, Rn. 15).

    Nichts anderes gilt selbst bei relativ großzügigen Grundstücksverhältnissen und einer gleichsam bevorzugten Lage des Grundstücks (Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 28).

    Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden ist - in Nordrhein-Westfalen schon durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) und in Bremen seit Januar 2015 (vgl. § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bzw. § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die Übersicht zur dortigen Rechtslage bei Gaedke, a.a.O., Rn. 7) -, erachtet es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden, abgesehen davon, dass selbst in Nordrhein-Westfalen und Bremen einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben wird (vgl. hierzu erneut das Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 27 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 21/15 -, juris, Rn. 35 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 1a bzw. b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen).

    Auch das im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, vermag keinen besonderen Einzelfall darzustellen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, a.a.O., Rn. 29).

  • VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21

    Streit um privaten Bestattungsplatz

    Bei der in § 4 Abs. 1 BestG geregelten Ausnahmevorschrift handelt es sich folglich um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das die Errichtung von privaten Bestattungsplätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10005/12.OVG -, ESOVGRP).

    Hintergrund ist, dass auch heutzutage zumindest in Teilen der Gesellschaft eine gewisse Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen besteht (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 a.a.O., Rn. 18), sodass es weiterhin dem allgemeinen sittlichen Empfinden entspricht, Tote auf besonders dafür gewidmeten Flächen zu bestatten (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.).

    Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachte persönliche Verbundenheit zu der auf seinem Grundstück errichteten Hofkapelle für sich gesehen nicht ausreichen würde, um einen Ausnahmefall zu begründen (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.; Gaedke a.a.O., Kapitel 2 Rn. 50), zumal ein derartiger Wunsch und die besondere persönliche oder familiäre Verbundenheit bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen können.

    Auch das zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, begründet aus sich heraus keinen besonderen Einzelfall (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2021 a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 21/15

    Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für die Familie

    Damit wird auch hier einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 - 7 A 10005/12).

    Selbst wenn es in anderen Kulturkreisen abweichende Regelungen geben mag, so kommt es für die Beurteilung der hiesigen Rechtslage auf die inländischen Verhältnisse und Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012-7 A 10005/12).

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