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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,18870
OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14.OVG (https://dejure.org/2014,18870)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2014 - 7 A 10330/14.OVG (https://dejure.org/2014,18870)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 7 A 10330/14.OVG (https://dejure.org/2014,18870)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 2 UhVorschG, § 7 UhVorschG
    Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind bei gleichrangig unterhaltsberechtigtem weiteren Kind; Zweckbestimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung der Zahlung von Barunterhalt nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind von zwei Kindern

  • esovgrp.de

    BGB § 1602,BGB § ... 1602 Abs 2,BGB § 1603,BGB § 1603 Abs 1,BGB § 1603 Abs 2,BGB § 1603 Abs 2 S 1,SGB X § 48,SGB X § 48 Abs 1,SGB X § 48 Abs 1 S 1,UVG § 1,UVG § 1 Abs 1,UVG § 1 Abs 1 S 1,UVG § 1 Abs 1 S 1 Nr 3,UVG § 1 Abs 1 S 1 Nr 3a,UVG § 1 Abs 3,UVG § 2,UVG § 2 Abs 1,UVG § 2 Abs 2,UVG § 2 Abs 3,UVG § 2 Abs 3 Nr 1,UVG § 2 Abs 3 Nr 2,UVG § 7,UVG § 7 Abs 1,UVG § 7 Abs 1 S 1
    Alleinstehender Elternteil, anderer Elternteil, anteilige Zuordnung, Aufteilung, Belastung, Berechtigter, Bestimmung, Bewilligung, Einstellung, Elternteil, finanzielle Belastung, Kind, Mangelfall, Mindestunterhalt, öffentlich-rechtliches Verhältnis, privatrechtliches ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung der Zahlung von Barunterhalt nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind von zwei Kindern

  • rechtsportal.de

    UVG § 1 Abs. 1
    Auswirkung der Zahlung von Barunterhalt nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind von zwei Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Clever ./. Smart

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG bei Teilleistung des Unterhaltsverpflichteten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG bei Teilleistung des Unterhaltsverpflichteten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG bei Teilleistung des Unterhaltsverpflichteten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 365
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279

    Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Derartige Zahlungen unterlägen zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - auch nicht etwa der Verteilungsregel des § 1603 Abs. 2 BGB.

    Zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - sei es zudem nicht so, dass ihr Unterhaltszahlungen zuflössen, die sie gemäß § 1603 Abs. 2 BGB teilweise auch für L. M. verwenden könne.

    Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht: Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - sei zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem titulierten Unterhaltsanspruch und daher zu einer anderen Fallgestaltung ergangen.

    Davon gehe auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - m.w.N. aus.

    Jedenfalls aber betrifft § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich das privatrechtlich ausgestaltete Innenverhältnis der Eltern zu ihren unterhaltsberechtigten Kindern ("so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet"), nicht aber das ausschließlich öffentlic h- rechtlich konstruierte, auf § 1 , § 2 und § 7 UVG gründende Beziehungsgeflecht des unterhaltsleistungsberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (so auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 [409 Rn. 25]) .

    Im Übrigen befremdet es, dass diese Verwaltungsvorschriften den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 ff. lediglich mit dem Zusatz "a.A." zitieren, sich indes inhaltlich mit diesem Beschluss ebenso wenig auseinandersetzen wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bade n - Württemberg vom 29. November 2011 - 12 S 265 0 /10 - JAmt 2012, 283 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 1945/95

    Kein Unterhaltsvorschuß im Falle sogenannter "aufgeteilter Kinder" nach einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Jedenfalls aber erweist sich der auch sonst in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe, wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und dann angenommen wird, wenn dieser Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. insoweit grundlegend VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946 f.), als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.

    Nach alledem ist der Anspruch auf eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf eine jugendhilferechtliche Sozialleistung eigener Art gerichtet, die sich konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie insbesondere der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundlegend unterscheidet ( ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946 f.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - NVwZ 1995, 81 [82] sowie OVG RP, Urteil vom 8. Februar 1996 - 12 A 11018/95.OVG - ESOVGRP).

    Die Unterhaltsleistung ist mithin nicht etwa subsidiär gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch (so aber das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Ansbach vom 19. Februar 2007 - AN 14 K 06.01136 - juris Rn. 27), sondern nur subsidiär gegenüber einer an das berechtigte Kind tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlung des anderen Elternteils im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG (im Ergebnis ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946 f.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Ob der alleinstehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und ob diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 17 f.] m.w.N.).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 2 8 . 12 - NJW 2013, 2775 [2776 Rn. 19 f.] m.w.N.).

    Der vom Verwaltungsgericht vermisste "plausible Grund" dafür liegt in der auf den diesbezüglichen gesetzgeberischen Erwägungen beruhenden Konzeption und Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie in den sich weitestgehend von sozialhilferechtlichen unterscheidenden eindeutigen Anspruchs- wie Ausschlussvoraussetzungen, die ein Gericht nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 2 8 . 12 - NJW 2013, 2775 Rn. 9 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 26.04.2004 - B 3 K 03.360
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stützen diese Auffassung zunächst unter teilweiser Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2008 - 6 A 113/07 - juris, das seinerseits das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris zitiert, auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    Soweit das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris Rn. 70 weiter angenommen hat, sofern kein Mangelfall bestehe, habe die Unterhaltskasse gleichwohl zu Recht keine höheren Unterhaltsleistungen bewilligt, weil die Eltern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart hätten, der Vater müsse für den gemeinsamen Sohn erst ab der Vollendung seines zwölften Lebensjahres Unterhalt zahlen, und weil somit vorher die Unterhaltszahlungen nicht "planwidrig" ausgeblieben seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Fehl geht ferner die auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris Rn. 67 und 69 sowie des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2007 - AN 14 K 06.01136 - juris Rn. 27 gestützte weitere Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Unbeachtlichkeit der von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommenen Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten im Bereich des öffentlic h- rechtlichen Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz folge zudem aus dem Grundsatz der "Nachrangigkeit von öffentlichen Sozialleistungen" bzw. gar aus "dem sozia l hilf e rechtlichen Subsidiaritätsgedanken".

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG werden auf Unterhaltsleistungen nur die Einkünfte des jeweils leistungsberechtigten Kindes in Form von für es selbst bestimmten Unterhaltszahlungen des Elternteiles, bei dem es nicht lebt, angerechnet (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 2011 - 12 S 2650/10 - JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Die dahingehende Annahme ist zudem auch deshalb verfehlt, weil dadurch der Unterhaltsanspruch des anderen im selben Haushalt lebenden Kindes geschmälert würde, ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz besteht (so auch VGH B W , Urteil vom 29. November 20 11 - 12 S 2650/10 - JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Im Übrigen befremdet es, dass diese Verwaltungsvorschriften den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 ff. lediglich mit dem Zusatz "a.A." zitieren, sich indes inhaltlich mit diesem Beschluss ebenso wenig auseinandersetzen wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bade n - Württemberg vom 29. November 2011 - 12 S 265 0 /10 - JAmt 2012, 283 ff.

  • VG Ansbach, 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Fehl geht ferner die auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris Rn. 67 und 69 sowie des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2007 - AN 14 K 06.01136 - juris Rn. 27 gestützte weitere Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Unbeachtlichkeit der von einem Unterhaltspflichtigen vorgenommenen Zuordnung einer Unterhaltszahlung auf einen von mehreren gleichrangig Unterhaltsberechtigten im Bereich des öffentlic h- rechtlichen Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz folge zudem aus dem Grundsatz der "Nachrangigkeit von öffentlichen Sozialleistungen" bzw. gar aus "dem sozia l hilf e rechtlichen Subsidiaritätsgedanken".

    Die Unterhaltsleistung ist mithin nicht etwa subsidiär gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch (so aber das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Ansbach vom 19. Februar 2007 - AN 14 K 06.01136 - juris Rn. 27), sondern nur subsidiär gegenüber einer an das berechtigte Kind tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlung des anderen Elternteils im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG (im Ergebnis ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946 f.).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Nach alledem ist der Anspruch auf eine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf eine jugendhilferechtliche Sozialleistung eigener Art gerichtet, die sich konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie insbesondere der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundlegend unterscheidet ( ebenso VGH BW, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946 f.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - NVwZ 1995, 81 [82] sowie OVG RP, Urteil vom 8. Februar 1996 - 12 A 11018/95.OVG - ESOVGRP).
  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04

    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Ferner wird bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz systematisch nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unterschieden (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - NJW 2005, 2027 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    Diese sind lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab der richterlichen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 [227 ] m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
    1 des "Einstellungsbescheides" des Beklagten vom 8. Mai 2013 nicht und über dessen Nr. 2 nur eingeschränkt zu entscheiden gewesen, handelt es sich bei seinem Urteil, obwohl Teile des Streitgegenstandes unbeschieden blieben, um ein so genanntes unvollständiges Vollendurteil, das gegen § 88 VwGO verstößt, soweit ein Teil des Streitgegenstandes unbeschieden geblieben ist, und deshalb auch insoweit mit der Berufung angefochten werden konnte und worden ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 [272 f.]).
  • OLG Hamm, 06.03.1996 - 10 WF 80/96
  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

  • VG Magdeburg, 04.12.2008 - 6 A 113/07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10300/18

    Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der

    29 Der Senat merkt allerdings wie bereits im Urteil vom 23. Juli 2014 (- 7 A 10330/14.OVG -, juris, Rn. 40) an, dass die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes der Annahme entgegensteht, der Normgeber habe einen Anspruch auch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 19).
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