Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7143
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86 (https://dejure.org/1989,7143)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.06.1989 - 7 A 108/86 (https://dejure.org/1989,7143)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juni 1989 - 7 A 108/86 (https://dejure.org/1989,7143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,7143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Aus dem prozessualen Vorbringen des Klägers läßt sich nicht herleiten, daß die Annahmen und Bewertungen des Beklagten im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 -, DVBl. 1986, 190, 193 - Wyhl) widerlegbar erschienen.

    Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite unterlaufen wären, die (auch) für die Rechtsstellung des Klägers Bedeutung haben, sind ebenfalls nicht hervorgetreten (vgl. grundlegend zu den vorstehenden Kontrollmaßstäben im Rahmen einer atomrechtlichen Drittanfechtungsklage BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 195, und vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148, 149 f.- Brokdorf; vgl. auch Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145 u. 146.88 -, DVBl. 1989, 526 - nur Ls.).

    Sie entfällt, wenn die spätere Detailprüfung eines zu genehmigenden Anlageteils ergibt, daß dieser so, wie ursprünglich geplant, nicht ausgeführt werden kann, oder wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage neue Anforderungen gestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 192 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgegericht hat außerdem im erwähnten Wyhl-Urteil vom 19. Dezember 1985 (a.a.O., S. 196 f.) entschieden, daß die normierten Dosen der Höhe nach im Hinblick auf die bei der Auslegung atomarer Anlagen zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen, die Störfälle gravierender Art wenig wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht zu beanstanden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Dezember 1983 - 7 OVG A 7/80 -, DVBl. 1984, 887 f.).

    Damit ist den Störfall-Leitlinien - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu der oben zitierten Allgemeinen Berechnungsgrundlage (Wyhl-Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 196), die das Bundesverfassungsgericht für das Atomrecht gebilligt hat (Beschluß vom 31. März 1988 - 1 BvR 520/83 -, DVBl. 1989, 94, 95) - normkonkretisierende Funktion mit der Folge beizulegen, daß sie im Unterschied zu bloß norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften auch für die Verwaltungsgerichte innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen verbindlich sind; das muß um so mehr gelten, als sich die Störfall-Leitlinien - anders als die Allgemeine Berechnungsgrundlage nach der Strahlenschutzverordnung in noch geltender Fassung - insoweit auf die normative Ermächtigung des § 28 Abs. 3 Satz 4 StrlSchV stützen können (vgl. dazu auch Gerhardt, DVBl. 1989, 125, 127).

    Bei dieser Sachlage war vom Senat in Anbetracht der für die gerichtliche Nachprüfung atomrechtlicher Genehmigungen geltenden Maßstäbe nur zu prüfen, ob die Einwände des Klägers begründete, zu einer Beweisaufnahme veranlassende Zweifel daran rechtfertigen, daß die einschlägigen Festlegungen der Störfallberechnungsgrundlagen auf willkürfreien Ermittlungen beruhen und der Beklagte in Anwendung der Störfallberechnungsgrundlagen und bei Berücksichtigung der von ihm eingeholten Gutachten davon ausgehen durfte, die Auswirkungen eines Frischdampfleitungsbruchs hielten sich auch beim Einsatz von MOX-Brennelementen in den durch § 28 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV gesetzten Grenzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 196, und vom 22. Oktober 1987, a.a.O., S. 150).

    Sollte den beiläufigen Bemerkungen des Bundesverwaltungsgerichts im Wyhl-Urteil vom 19. Dezember 1985 (a.a.O., S. 196) zur Bedeutung der fehlenden Nierenfunktion eines Klägers bzw. im Mülheim-Kärlich-Urteil vom 9. September 1988 (a.a.O., S. 1174 r.Sp. unten) eine andere Auffassung zu entnehmen sein, könnte der Senat dem aus den zuvor genannten Gründen nicht folgen.

  • BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88

    Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend: Er rege an, zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 AtG gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über den Normenkontrollantrag 1 BvF 3/88 der Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

    Soweit sich der Kläger die Begründung des Normenkontrollantrags der Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion in der Sache 1 BvF 3/88 vor dem Bundesverfassungsgericht zu eigen macht, den die Landesregierung Schleswig-Holstein gemäß der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 7. Februar 1989 an das Bundesverfassungsgericht inhaltlich unterstützt, stellen sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (Zulässigkeit der im Atomgesetz zugelassenen Nutzung von Plutonium zu wirtschaftlichen Zwecken; Regelungsdefizite der atomrechtlichen Vorschriften im Blick auf das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes) im Anfechtungsstreit des Klägers um die Zweite Teilbetriebsgenehmigung - wovon auch der Beklagte ersichtlich ausgeht - in Anbetracht der zu beurteilenden Genehmigungsgegenstände und der Bindungswirkung der vom Kläger nicht angefochtenen vorangegangenen Genehmigungen in dieser allgemeinen Form nicht (mehr) (dazu noch näher unten).

    In bezug auf den Einsatz von MOX-Elementen werden indessen in der Begründung des erwähnten Normenkontrollantrags 1 BvF 3/88, die der Kläger zum Gegenstand seines Vortrags macht, ausschließlich erhöhte Risiken bei einer späteren Wiederaufarbeitung infolge der Zunahme der Plutoniummenge und des Wachsens des Anteils der Actinide herausgestellt (S. 93 der Antragsbegründung).

    Im Schwerpunkt beziehen sich die im beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren 1 BvF 3/88 gestellten Forderungen nach höherer Regelungsdichte der atomrechtlichen Maßstäbe, was Kernkraftwerke angeht, auf die sicherheitstechnischen Anforderungen zur erforderlichen Vorsorge gegen Risiken durch Stör- und Unfälle hinsichtlich anlagenspezifischer Gefahren und Einwirkungen von außen.

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite unterlaufen wären, die (auch) für die Rechtsstellung des Klägers Bedeutung haben, sind ebenfalls nicht hervorgetreten (vgl. grundlegend zu den vorstehenden Kontrollmaßstäben im Rahmen einer atomrechtlichen Drittanfechtungsklage BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 195, und vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148, 149 f.- Brokdorf; vgl. auch Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145 u. 146.88 -, DVBl. 1989, 526 - nur Ls.).

    Denn mit Einwänden, die auf die anlagenexterne Entsorgung von Reststoffen und Abfällen bezogen sind, kann der Kläger im Rahmen der Anfechtung der Genehmigung nach § 7 AtG nicht gehört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987, a.a.O., S. 150; Senatsbeschluß vom 30. Dezember 1982 - 7 OVG A 7 und 62/80 -, DVBl. 1983, 187 f.).

    Bei dieser Sachlage war vom Senat in Anbetracht der für die gerichtliche Nachprüfung atomrechtlicher Genehmigungen geltenden Maßstäbe nur zu prüfen, ob die Einwände des Klägers begründete, zu einer Beweisaufnahme veranlassende Zweifel daran rechtfertigen, daß die einschlägigen Festlegungen der Störfallberechnungsgrundlagen auf willkürfreien Ermittlungen beruhen und der Beklagte in Anwendung der Störfallberechnungsgrundlagen und bei Berücksichtigung der von ihm eingeholten Gutachten davon ausgehen durfte, die Auswirkungen eines Frischdampfleitungsbruchs hielten sich auch beim Einsatz von MOX-Brennelementen in den durch § 28 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV gesetzten Grenzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 196, und vom 22. Oktober 1987, a.a.O., S. 150).

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Derartige Bindungswirkung entfalten Teilgenehmigungen nicht allein, soweit sie in ihrem gestattenden Teil die Inangriffnahme eines Ausschnitts des Vorhabens zulassen; in diesem Umfang haben sie eine der Vollgenehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG entsprechende Wirkung, die nur durch Erlaß nachträglicher Anordnungen oder durch Widerruf nach Maßgabe des § 17 AtG beseitigt werden kann; für deren Durchsetzung sind Drittbetroffene im Streitfall auf den Weg der Verpflichtungsklage verwiesen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 -, DVBl. 1981, 405, 408 f. - Stade).

    Bei dieser Sachlage hat auch der Senat keinen Anlaß zu Zweifeln gesehen, daß sowohl die Grenzwerte des § 45 StrlSchV als auch die Störfallplanungsdosen des § 28 Abs. 3 StrlSchV nach dem hier maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die für den Schutz Dritter erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG in auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisierten und - was zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt sei - in Ermangelung eines gesicherten abweichenden neuen Wissensstandes, der im Ergebnis die bisherige Judikatur zur Verfassungsmäßigkeit der Grenzwerte (zu § 45 StrlSchV vgl. insoweit grundlegend das zitierte Stade-Urteil des BVerwG vom 22. Dezember 1980, a.a.O., S. 406 f.) berühren könnte, noch heute konkretisieren.

    Die Behauptung einer Dosisgrenzwertüberschreitung ist von Drittklägern im Anfechtungsprozeß zu substantiieren (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1980, a.a.O., S. 407).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.05.1985 - 7 B 29/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 15. Mai 1985 - 7 OVG B 29/83 - (DVBl. 1986, 199, 200) in Auseinandersetzung mit dem Stade-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1980 näher dargelegt, daß ein Drittkläger, der am Standort des Kernkraftwerks seinen Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltsort hat, ein Abwehrrecht - anders als ein entfernt wohnender Dritter - damit begründen kann, daß die Grenzwerte nach Maßgabe des pauschalierten Berechnungsverfahrens nicht hinreichend sicher eingehalten werden können, soweit dies für ihn bedeutsam ist.

    Unter diesem Gesichtspunkt hat es der Senat in Anbetracht einer vergleichbaren Aktivitätsabgaberegelung für zulässig gehalten, die Strahlenbelastung unter der fiktiven Annahme einer doppelten Jahresabgabemenge zu errechnen (Beschluß vom 15. Mai 1985 - 7 OVG B 29/83 -, insoweit n.v.).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Ihm ist einzuräumen, daß der Regelungsgehalt atomrechtlicher Genehmigungen - auch und gerade, um einen effektiven Rechtsschutz Dritter zu gewährleisten - eindeutig sein muß (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 -, DVBl. 1988, 1170, 1173 - Mülheim-Kärlich).

    Sollte den beiläufigen Bemerkungen des Bundesverwaltungsgerichts im Wyhl-Urteil vom 19. Dezember 1985 (a.a.O., S. 196) zur Bedeutung der fehlenden Nierenfunktion eines Klägers bzw. im Mülheim-Kärlich-Urteil vom 9. September 1988 (a.a.O., S. 1174 r.Sp. unten) eine andere Auffassung zu entnehmen sein, könnte der Senat dem aus den zuvor genannten Gründen nicht folgen.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.10.1986 - 7 D 8/86

    Strahlenbelastung; Störfall; Atomkraftwerk; Atomare Anlage; Vorbelastung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Diese - und ähnliche - Argumente hat der Senat bereits mehrfach zurückgewiesen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 1986 - 7 OVG D 1/86 - und vom 28. Oktober 1986 - 7 OVG D 8 u. 10/86 -, NVwZ 1987, 75, 76).

    Die hierzu vom Beklagten im Genehmigungsbescheid (S. 110) vertretene Auffassung, Strahlenexpositionen durch Stör- und Unfälle bei atomaren Anlagen seien nicht als Vorbelastung im Rahmen des § 45 Satz 3 StrlSchV anzurechnen, entspricht der Rechtsprechung des Senats und stützt sich auch ausdrücklich darauf (Senatsbeschlüsse vom 23. September 1986 - 7 OVG D 7/86 -, UPR 1987, 153, 154, und vom 28. Oktober 1986 - 7 OVG D 8 und 10/86 -, NVwZ 1987, 75 f.).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Nur und ausschließlich "Ungewißheiten jenseits der Schwelle praktischer Vernunft" hat der Gesetzgeber der Allgemeinheit als sozial-adäquat hinzunehmendes Restrisiko auferlegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, DVBl. 1979, 45, 50 f. - Kalkar - und vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, DVBl. 1980, 356, 358 - Mülheim-Kärlich).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Damit ist den Störfall-Leitlinien - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu der oben zitierten Allgemeinen Berechnungsgrundlage (Wyhl-Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., S. 196), die das Bundesverfassungsgericht für das Atomrecht gebilligt hat (Beschluß vom 31. März 1988 - 1 BvR 520/83 -, DVBl. 1989, 94, 95) - normkonkretisierende Funktion mit der Folge beizulegen, daß sie im Unterschied zu bloß norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften auch für die Verwaltungsgerichte innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen verbindlich sind; das muß um so mehr gelten, als sich die Störfall-Leitlinien - anders als die Allgemeine Berechnungsgrundlage nach der Strahlenschutzverordnung in noch geltender Fassung - insoweit auf die normative Ermächtigung des § 28 Abs. 3 Satz 4 StrlSchV stützen können (vgl. dazu auch Gerhardt, DVBl. 1989, 125, 127).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1986 - 21 A 458/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86
    Bei solcher Fallgestaltung verbleibt Dritten wiederum lediglich der Weg einer auf § 17 AtG gestützten Verpflichtungsklage (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 1986 - 21 A 458/81 -, DVBl. 1987, 1024 f.).
  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.12.1983 - 7 A 7/80
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.12.1982 - 7 A 7/80
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Auf spezifische Besonderheiten natürlicher Personen kommt es nach diesem Konzept grundsätzlich nicht an, welches aufgrund seiner Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition, insbesondere mit dem Abstellen auf die ungünstigsten Einwirkungsstellen und den zugrunde gelegten Nahrungsmengen, konservativ angelegt ist (vgl. BVerwG, Vorl.beschl. v. 23.5.1991 - 7 C 34.90 -, NVwZ 1992, 1185; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.1989 - 7 A 108/86 -, RdE 1990, 92).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht