Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2016 - 7 A 10831/15.OVG |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Burhoff online
Fahrtenbuchauflage, Beifahrer, Halter
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 31a Abs 1 StVZO, § 31a Abs 2 Nr 1 Buchst a StVZO
Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Keine Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsstraftat des Beifahrers
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Fahrtenbuchauflage aufgrund Verstoßes des Fahrzeugführers gegen Verkehrsvorschriften
- bussgeldsiegen.de
Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter - Wann ist sie zulässig?
- ra.de
- RA Kotz
Fahrtenbuchauflage bei Verstoß des Halters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anschrift; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrzeug; Fahrzeugführer; Fahrzeughalter; Gesetzessystematik; Kraftfahrer; Name; Sinn; Verkehrsverstoß; Verkehrsvorschriften; Vorname; Vorschrift; Zuwiderhandlung; Zweck
- rechtsportal.de
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 2 Nr. 1
Erteilung einer Fahrtenbuchauflage aufgrund Verstoßes des Fahrzeugführers gegen Verkehrsvorschriften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beifahrer im Pkw "baut Mist" - Keine Fahrtenbuchauflage für den Halter
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Fahrtenbuchauflage ohne Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Fahrtenbuchauflage ohne Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers
Verfahrensgang
- VG Mainz, 15.07.2015 - 3 K 757/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2016 - 7 A 10831/15.OVG
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.02.1964 - VII C 91.61
Grundgesetzverstoß und Widerspruch zu den Vorschriften über ein …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2016 - 7 A 10831/15
Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - VII C 91.61 -, BVerwGE 18, 107).