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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05.OVG   

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https://dejure.org/2006,5629
OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05.OVG (https://dejure.org/2006,5629)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 7 A 11037/05.OVG (https://dejure.org/2006,5629)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 7 A 11037/05.OVG (https://dejure.org/2006,5629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf Grund kommunaler Satzung; Eigentümer und Besitzer der an Straßen angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gebührenschuldner nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG); Minderleistung der Behörde als Grund ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; KAG § 7; ; KAG § 7 Abs. 1; ; LStrG § 17; ; LStrG § 17 Abs. 3; ; LStrG § 17 Abs. 3 Satz 2; ; LStrG § 17 Abs. 3 Satz 4; ; LStrG § 17 Abs. 3 Satz 5

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer muss Straßenreinigungsgebühren zahlen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Straßenreinigungsgebühren: Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen zahlen

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Stadt entscheidet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gebühren für Straßenreinigung müssen unmittelbar angrenzende Eigentümer zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebührenpflicht für Straßenreinigung nur bei angrenzenden Grundstücken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 723 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.1995 - 6 L 200/95

    Straßenreinigungsgebühr; Gleichheitsgrundsatz; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Angesichts der dem Normgeber insbesondere bei verhältnismäßig geringen Abgabenlasten verbleibenden großen Erwägungsspielräume kann nicht beanstandet werden, wenn gesetzlich davon abgesehen wird, auch eine Pflicht zur Heranziehung der Hinterlieger zu normieren (entsprechend auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1996, 379).

    Die Rechtsprechung hat allerdings stets herausgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 22, 109, 110), dass das Interesse des Durchgangsverkehrs an der Reinhaltung der Straße (anders als an deren Ausbauzustand) von vornherein geringer anzusetzen ist als das des Anliegers, so dass das unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit bestehende Differenzierungsbedürfnis nicht den bei der Verkehrsbedeutung der Straßen vorhandenen Unterschieden entspricht (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1996, 379).

  • VGH Bayern, 14.03.1984 - 4 B 81 A.1231

    Heranziehung von Hinterliegern zur Straßenreinigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Bei der Beurteilung kommt - soweit der Landesgesetzgeber die Wahlmöglichkeit eröffnet - dem Satzungsgeber ein erheblicher Spielraum zu, wobei auch örtliche Besonderheiten und der Gesichtspunkt der Praktikabilität berücksichtigt werden können (vgl. Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775, 776 mit dem Gesichtspunkt der klaren Zuordnung der Reinigungspflicht).

    Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1969 - 6 A 14/69
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Ergänzend wird ausgeführt: Die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Ausführungen des Berichterstatters in der maßgeblichen abschließenden Lesung zur Gesetzesänderung vom Dezember 1963, würden von der Beklagten falsch aufgefasst; die Heranziehung der angrenzenden Grundstücke habe nur eine ergänzende Bedeutung, wovon offensichtlich auch die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. Dezember 1969 - 6 A 14/69 -) ausgehe.

    Nach der Regelung des § 4 a des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S. 77) waren Gebührenschuldner die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu auch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1969 - 6 A 14/69 - , AS 11, 252, 254).

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775).

    Gerade im Recht der Straßenreinigungsgebühren wird ein weites satzungsgeberisches Ermessen bei der Entscheidung über den Gebührenmaßstab respektiert (vgl. BVerwG, KStZ 1994, 152), weil aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise angemessen sein kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1980 - 2 A 2018/80
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Bei Respektierung dieses Spielraums ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr (das heißt in einem Leistungsumfang von ca. 1/6 des Leistungsvolumens) noch hinnehmbar (anderer Ansicht bei einem Leistungsausfall von mehr als einem Monat, OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 35, 180, 185).
  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Aus demselben Gesichtspunkt heraus, dass nämlich die Heranziehung zur Abgeltung des Vorteils wegen der Reinigung des gesamten Straßenzugs erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, AS 29, 245, 248; BVerwG, KStZ 1974, 172; NJW 1981, 2314; VGH Baden-Württemberg, KStZ 1985, 1318), ist auch der Einwand unbehelflich, der sich auf die mangelnde Reinigungsleistung vor dem Grundstück in Bezug auf die dort vorhandene Abflussrinne bezieht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1994 - 9 A 199/94
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Eine mangelhafte Reinigungsleistung, wie sie die Klage vorliegend mit Bezug auf die Entfernung von grobem Schmutz und Unkraut in der Rinne vor dem betroffenen Grundstück darlegt, ist als Geltendmachung einer gebührenrechtlich erheblichen Minderleistung unbehelflich, wenn dieser Mangel sich nur punktuell auf besondere Verhältnisse vor einzelnen Grundstücken bezieht und nicht gleichzeitig einen Mangel repräsentiert, der wesentliche Teile der Reinigung des gesamten Straßenzugs betrifft (vgl. mit Anlegung eines insoweit großzügigen Maßstabs OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99

    Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VII B 8.69

    Heranziehung des Hinterliegers einer öffentlichen Straße zu

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Die Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG selbst gebietet aber nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichbehandlung anordnet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1970 - VII B 8.69 - ,Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 12).
  • VGH Hessen, 16.10.1985 - 5 N 1/83

    Maßstab für Straßenreinigungsabgaben bei Vorhandensein von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05
    Zwar ist nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, DVBl. 1986, 778; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2001, 184; BVerwG, KStZ 1994, 152) angesichts des mit der Gebühr abzugeltenden Vorteils, der maßgeblich in der Reinhaltung des die Erschließung sichernden Straßenzugs liegt, bei gleichzeitiger Heranziehung der Vorder- wie auch der Hinterlieger ein gleicher Gebührenmaßstab nicht gleichheitswidrig (abweichend nur mit Hinweis auf bayerische Besonderheiten der Rechtslage Bayerischer VGH, NVwZ 1985, 775).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1990 - 9 A 299/88
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2010 - 9 LA 205/08

    Bedeutung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

    Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (BVerwG, Urt. vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; OVG Saarland, Urt. vom 8.11.1985 - 2 R 48/85 - KStZ 1987, 54, 57; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.2.2006 - 7 A 11037/05 -, zitiert nach juris).

    Vielmehr muss - um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein - eine Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen (ebenso z. B. Sächsisches OVG, Urt. vom 17.6.1998 - 2 S 646/96 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.2.2006, a. a. O., OVG Saarland, Urt. vom 8.11.1985, a. a. O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 27.5.1994 - 9 A 199/94 -, zitiert nach juris).

    Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reicht es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reinigungsvorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt wird (so z. B. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.2.2006, a. a. O.).

  • VG Trier, 26.03.2020 - 10 K 4644/19

    Straßenreinigungsgebühren Jenny-Marx-Straße rechtmäßig

    Grundstücke, die nicht an eine Straße angrenzen, aber gleichwohl durch diese erschlossen sind, werden gemeinhin als "Hinterliegergrundstücke" bezeichnet, ohne dass es einer entsprechenden Legaldefinition bedürfte (vgl. statt vieler beispielsweise OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05.OVG -, BeckRS 2006, 21593).

    Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Gemeinde ein Wahlrecht zuzugestehen ist, ob sie zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren durch Satzung allein die Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke oder auch der sogenannten Hinterliegergrundstücke heranziehen möchte (so bereits - mit ausführlicher Begründung - OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05.OVG -, BeckRS 2006, 21593).

    Im Landesstraßengesetz vom 15. Februar 1963 wurde dann der Begriff der "durch die Straße erschlossenen Grundstücke", der bis dahin ohne rechtliche Tradition war, eingeführt (vgl. dazu eingehend: OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.).

    Die Änderung sei daher zur Klarstellung und zur Herstellung der bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten erforderlich (vgl. dazu eingehend: OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    Schon deshalb ist ein reiner Frontmetermaßstab nicht zwingend geboten (siehe nur OVG RP im Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01, OVG -), aber eben auch nicht verboten; vielmehr steht der Gemeinde insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 10959/10

    Satzung der Stadt Kaiserslautern über Straßenreinigungsgebühr teilweise unwirksam

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [107] m.w.N.) muss die Gemeinde von den Straßenreinigungskosten den Anteil übernehmen, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht.

    Hinsichtlich der Gewichtung des Allgemeininteresses steht der Gemeinde allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [108]), wobei die Bewertung auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss (OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -).

    Daher ist es selbst bei stark befahrenen Durchgangsstraßen mit 30 Prozent noch angemessen bewertet (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.).

  • VG Hannover, 05.06.2009 - 1 A 2303/08

    Bestimmung der hauptsächlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstückes durch

    Es kommt darauf an, ob die Reinigung der Straße im Großen und Ganzen erfolgt ist; punktuelle Mängel vor einzelnen Grundstücken, die nicht gleichzeitig Mängel der Reinigung wesentlicher Straßenteile betreffen, begründen keine gebührenrechtlich erhebliche Minderleistung (vgl. Urt. d. OVG Rheinland-Pfalz v. 09.02.2006 - 7 A 11037/05 - veröffentl. in juris).
  • VG Potsdam, 24.02.2015 - 11 K 755/13

    Straßenreinigungsgebühren

    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ausschlussregelungen bestehen nicht, weil nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung bei im Voraus erhobenen Benutzungsgebühren nicht jegliche Minderleistung der Behörde einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich zieht; vielmehr muss eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht vorliegen, damit hieraus finanzielle Folgen hergeleitet werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -, Juris, RN 3; Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/98 - und vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 - OVG Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, Juris, RN 35).
  • VG München, 16.02.2009 - M 10 E 08.5859

    Gebührenminderung wegen einmaligen Nichtabholens des Restmülls

    Es muss vielmehr eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, § 4 Anm. 258 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2006, Az. 7 A 11037/05, zit. nach juris; OVG NW vom 27.5.1994, Az. 9 A 2235/93, zit. nach juris).
  • VG Hamburg, 13.10.2008 - 15 K 1163/08

    Erhebung von Studiengebühren; unbillige Härte; Sparmaßnahmen; Äquivalenzprinzip

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nicht jede Minderleistung der Behörde einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich zieht, sondern der Gebührenschuldner in der Regel eine geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der staatlichen Leistung hinnehmen muss, ohne daraus gebührenrechtliche Folgen herleiten zu können (vgl. m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.9.2008, 2 Bf 202/07.Z; OVG Koblenz, Urteil vom 9.2.2006, 7 A 11037/05, Juris Rn. 35).
  • VG Augsburg, 27.07.2017 - Au 7 K 16.1393

    Kein Zurückbehaltungsrecht bei Verpflichtung zur Vorausleistung

    Dementsprechend muss - um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein - eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - NVwZ-RR 2010, 329; OVG Koblenz, U.v. 9.2.2006 - 7 A 11037/05 - juris; OVG NW, B.v. 27.5.1994 - 9 A 2235/93 - juris).
  • VG Köln, 30.09.2011 - 27 K 986/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 - 9 A 299/88 -, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 7 A 11037/05 -, juris, Rz. 35 ff.
  • VG Köln, 05.08.2011 - 27 K 759/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 - 9 A 299/88 -, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 7 A 11037/05 -, juris, Rz. 35 ff.
  • VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 4 K 19.436

    Straßenreinigungsgebühr, Äquivalenzprinzip, Nichterbringung der

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