Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 7 A 11632/06 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 7 A 11632/06
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64
Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 7 A 11632/06
Eine andere Auslegung kommt auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht, da die Regelung der Verwaltungsgebühren, erst recht für das Vollstreckungsverfahren, von Ausnahme wie Art. 84 GG abgesehen, Sache der Länder ist, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese das Verwaltungsverfahren zu regeln haben und hierzu auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgebühren vorzusehen (BVerfGE 26, 281, 298). - BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69
Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2007 - 7 A 11632/06
Soweit der Antrag rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1972, 423) zu Unrecht über die Unzulässigkeit der Klage wegen eingetretener Bestandskraft hinweggesehen, weil hier nicht die Voraussetzung vorliegen würde, dass ein Widerspruchsbescheid über die Sache selbst unter Vernachlässigung der Fristversäumnis entschieden habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
- VGH Hessen, 09.12.2009 - 5 D 2775/09
Gebührenerhebung für Maßnahmen der Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen
Ob auch hierfür die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gilt oder ob das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenordnung einschlägig ist, weil es sich um die Erhebung von Kosten für die Vollstreckung einer auf die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. die Fahrzeugszulassungsverordnung gestützten Grundverfügung handelt, ist streitig (für die Anwendung der bundesrechtlichen Gebührenordnung: VGH Mannheim, U. v. 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - für die Anwendung des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts: VG Stuttgart, U. v. 23.10.2007 - 10 K 2765/06 -, VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/05.KO - und vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, sowie OVG Koblenz, B. v. 19.03.2007 - 7 A 11632/06.OVG -). - VG Koblenz, 18.10.2010 - 4 K 571/10
Kosten der zwangsweisen Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
Hintergrund der Ergänzung war, dass nach der Rechtsprechung des erkennende Gerichts (Urteil vom 6. November 2006 - 4 K 615/06.KO -, NVwZ-RR 2007, 509), bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. März 2007 - 7 A 11632/06.OVG - nach juris) sowie anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 D 2775/09 - m.w.N., nach juris) auf Grundlage der bis dahin geltenden Gebührenziffer 254, die lediglich aus den beiden ersten Sätzen der heutigen Fassung bestand, keine Gebühren für die Vollstreckung der ansonsten nach Gebührenziffer 254 gebührenpflichtigen Maßnahme erhoben werden konnten. - VG Koblenz, 23.07.2012 - 4 K 215/12
Gebührenerhebung bei Stilllegung eines Kfz; unbestimmte Zwangsmittelandrohung; …
(1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 - 4 K 615/06.KO - entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 - 7 A 11632/06.OVG -). - VG Wiesbaden, 25.02.2008 - 7 E 1313/07
Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckung
Darüber hinaus geht das erkennende Gericht aber auch davon aus, dass die Gebührennummer 254 der GebOSt auch eine Grundlage für die Gebührenfestsetzung für Vollstreckungsmaßnahmen enthält, die im Zusammenhang mit einer Fahrzeugstilllegung stehen (a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2007, 7 A 11632/06.OVG und VG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2007, 10 K 2765/06).