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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94   

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OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94 (https://dejure.org/1995,4880)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.05.1995 - 7 A 12843/94 (https://dejure.org/1995,4880)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 (https://dejure.org/1995,4880)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom Benutzungszwang; Brauchwasserbedarf; Gartenbewässerung; Eigener Brunnen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wasser aus dem eigenen Brunnen - Grundstückseigentümer setzt sich gegen die Gemeinde durch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 193
  • DVBl 1996, 385
  • DÖV 1996, 125
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1989 - 22 A 1249/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).

    Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (aaO, offen insoweit OVG Münster, DÖV 1990, 151, 152), daß mit der hier zu treffenden Prognose über mögliche Berufungsfälle und deren wirtschaftliche Auswirkungen ein für allemal feststehen müsse, welche Verbrauchergruppen aus Gründen der Gleichbehandlung einen Befreiungsanspruch geltend machen könnten.

  • VGH Hessen, 10.02.1988 - 5 UE 1592/85

    Wasserversorgungssatzung - Teilbefreiung vom Benutzungszwang im Rahmen des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).
  • BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81

    AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Der Bundesgesetzgeber war nicht gehindert, seine Kompetenz zum Erlaß von Bestimmungen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) dazu zu nutzen, Modifizierungen eines nach Landesrecht möglichen kommunalen Benutzungszwangs herbeizuführen (BVerfG, NVwZ 1982, 306; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1986, 754, 755).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1980 - 7 A 99/79
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Einzuräumen ist dem Beklagten, daß die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 01. Juli 1980 - 7 A 99/79 -, AS 16, 1) unter Aufzeichnung der historischen Entwicklung des Anschluß- und Benutzungszwanges zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es im besonderem öffentlichen Interesse liege, daß der Aufwand für die im Interesse der Volksgesundheit liegenden Einrichtungen auf möglichst viele Schultern verteilt werde und daß von daher solche Gründe, die alle Pflichtigen oder doch eine größere Zahl von Fällen beträfen, nicht eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten.
  • BVerwG, 05.04.1988 - 7 B 54.88

    Wasserrecht - Wasserversorgungsanlage - Landwirtschaftliches Anwesen - Befreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 B 195.87

    Abwasser - Volksgesundheit - Gemeinderecht - Öffentliche Wasserversorgungsanlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Denn der Beklagte wird sich einer Gleichbehandlung weiterer Nutzer entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht entziehen können, so dass eine Befreiung ohne ausreichende Berücksichtigung dieses öffentlichen Interesses absehbar auf die technische und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung von Auswirkung wäre, ohne dass - anders als im Rahmen des Brauchwasserbezuges - insoweit wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Beklagten festgestellt werden müsste (vgl. zur Problematik sog. Folgeanträge oder Berufungsfälle insoweit: HessVGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - 5 UE 2017/94 - zit. nach juris, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193, VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 1989 - 1 S 2484/88 - DÖV 1990, 625).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Zwar mag es kommunalpolitisch verständlich sein, die Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung durch einen umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang auf möglichst viele Gebührenzahler zu verteilen, um zu günstigen Tarifen zu gelangen; dieses Ziel kann jedoch dann nicht uneingeschränkt erreicht werden, wenn das Bundesrecht (und das EG-Recht) einen derartigen umfassenden Zwang nicht zulässt (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.05.1995, DVBl 1996, 385, 386 = DÖV 1996, 125, 126 = NVwZ-RR 1996, 193, 194 zum Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 AVBWasserV und dem satzungsrechtlich zulässigen Benutzungszwang bei der Wasserversorgung).
  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 BV 05.1037

    Regenwassernutzung für Toilettenspülung - Wasserversorgungsanlage - Beschränkung

    Demzufolge hat er vor Berufung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu prüfen und darzulegen, ob die Tragbarkeit des Wasserpreises im Rahmen ordnungsgemäßer Kalkulation nicht durch eine Verschiebung des Verhältnisses zwischen Grund- und Leistungsgebühr aufgefangen werden kann (OVG Koblenz, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94, DVBl. 1996, 385/387).

    Zum anderen kann die Schwelle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer nicht ohne Berücksichtigung der Wasserpreise anderer Versorger in der Region bestimmt werden (vgl. OVG Koblenz, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94, a.a.O. S. 387; VGH Kassel, U.v. 27.2.1997 - 5 UE 2017/94, juris Rdnr. 31).

  • OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07

    Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung

    Der vom Bundesverordnungsgeber aus Gründen des allgemeinen Verbraucherschutzes (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.5.1995, DVBl. 1996, 385, 386; Hermann/Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 3 Abs. 1 AVBWasserV Rn. 6) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV vorgegebene Befreiungstatbestand ist von dem sog. allgemeinen Befreiungsanspruch strikt zu trennen, der allein an das Überschreiten der Opfer- bzw. Zumutbarkeitsgrenze für den Benutzungspflichtigen anknüpft (Quecke, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: April 2008, Bd. 1, G § 14 Rn. 67), ohne die wirtschaftlichen Folgen für den öffentlichen Wasserversorgungsträger vorrangig in den Blick zu nehmen.

    Danach ist die Teilbefreiung für einen Versorgungsträger unzumutbar, wenn sie voraussichtlich zu einer Überforderung der finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers oder zu einem nicht mehr hinnehmbaren Anstieg der Versorgungsentgelte für die übrigen Benutzungspflichtigen führen würde (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007 - 4 NV 05.1037 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.5.1995, DVBl. 1996, 385).

  • VG Schwerin, 28.10.2004 - 3 A 2562/01

    Antrag eines Rinderzüchters auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang

    Die Zumutbarkeit einer Teilbefreiung darzulegen hat im Streitfall der Versorgungsträger (OVG Koblenz, Urt. vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 -, NVwZ-RR 1996, 193).

    Nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 30. Mai 1995 (a.a.O.) hat man sich "an der Spanne der vorhandenen vergleichbaren Bezugsbedingungen bei anderen Einrichtungen dieser Art zu orientieren"; nach dem VG Stuttgart (Urt. vom 29. November 2001 - 9 K 5443/00 -, RdL 2002, 204) kommt es auf den Umfang der Abweichung vom Durchschnitt der Gemeinden des betreffenden Landkreises an.

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455

    Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die

    Denn die Beschränkung der Benutzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS wird unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung erteilt (BayVGH, U.v. 13.2.1997 - 23 B 94.2319 - GK 1997 RdNr. 185); sie kann eine dafür erforderliche wasserrechtliche Gestattung weder ersetzen noch setzt sie diese voraus (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274; OVG RhPf, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 - 2 L 117/05

    Befreiung vom Benutzungszwang

    Den Träger der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung trifft insoweit die Darlegungslast (VGH München, Urt. v. 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, zit. nach juris Rn. 27; OVG Koblenz, Urt. v. 30.05.1995 - 7 A 12843/94 -, zit. nach juris Rn. 32).
  • VG Augsburg, 11.11.2019 - Au 7 K 18.370

    Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungsanlage

    Darin könnte selbst dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) gesehen werden, wenn der abgelehnte Beschränkungsantrag aus derselben Verbrauchergruppe stammen sollte, für die bereits eine Beschränkung der Benutzungspflicht ausgesprochen worden ist, weil eine unterschiedliche Behandlung durch einen neu eingetretenen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre (vgl. OVG RhPf, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843.94, DVBl 1996, 385/387).
  • VG Weimar, 13.07.2005 - 6 K 938/02

    ; Anschlusszwang; Befreiung; Benutzungszwang; DIN EN 1717; DIN 1988 Teil 4; DIN

    Da die Übergangsklausel des § 35 Abs. 2 AVBWasserV, die eine Anpassungspflicht für bestehende Regelungen bis zum 01.01.1982 begründete, für die hier erst 1993 erlassenen Satzungsregelungen gegenstandslos ist, ist mithin die Norm des § 6 Abs. 2 WBS anhand dieser - höherrangigen Norm - bundesgesetzkonform auszulegen (ebenso schon die Kammer in ihrem grundlegenden Urteil zur Regenwassernutzung vom 25.02.1998 - 6 K 900/97.We - vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.1995, NVwZ-RR 1996, 193, 194).
  • VG Stuttgart, 29.11.2001 - 9 K 5443/00

    Trinkwasser; Teilbefreiung; Anschlusszwang und Benutzungszwang

    Ebenso vorstellbar wäre beispielsweise, dass die Gebührenstruktur verändert wird und z.B. zwischen Grund- und Leistungspreisen unterschieden bzw. unterschiedliche Gebührensätze für Teil- und Vollnutzer erhoben werden, so dass letztere von der Teilbefreiung Einzelner gebührenrechtlich nicht betroffen sind (vgl. insoweit auch: OVG Koblenz, Urt. v. 30.05.1995 - 7 A 12843/94 -, NVwZ-RR 1996, 193, 195).
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