Rechtsprechung
VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15.Z |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 7 PhyTh-APrV
Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PhyTh-APrV § 7
FRIST; PHYSIOTHERAPEUT; PHYSIOTHERAPIE; WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 24.06.2015 - 5 K 947/13
- VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15.Z
- StGH Hessen, 09.08.2017 - P.St. 2609
Papierfundstellen
- DÖV 2016, 1008
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09
Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlussprüfung in der …
Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15
Der Kläger wendet unter Berufung auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November (richtig: Juni) 2011 - 8 LB 199/09 - ein, das angegriffene Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, als das Verwaltungsgericht seinem Urteil den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass der Lauf der Frist, wonach die Wiederholungsprüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein müsse, nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe.c) Ferner vermag die Auffassung des Nds. OVG (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -), auf die sich der Kläger zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezieht, dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Auffassung des VG Bremen (a. a. O., S. 4 BA [unter Bezugnahme auf das Urteil des Nds. OVG vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -]), wonach in Bezug auf die entsprechende Vorschrift aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenpfleger die dort normierte Frist für das Ablegen der Wiederholungsprüfung durch die Erhebung einer Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht zu laufen beginne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
Auf die obigen Ausführungen zur Ablehnung der Auffassung des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -) wird Bezug genommen.
Sein Vortrag, eine grundsätzliche Bedeutung sei vorliegend zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht - unter Abweichung von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -) und des VG Bremen (Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 V 474/15 - [zum Prüfungsrecht in der Krankenpflegeausbildung] den Rechtsstandpunkt eingenommen habe, dass § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-AprV nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe, reicht zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage nach keiner Betrachtungsweise aus.
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 6 S 1365/12
Ausnahmebewilligung für das Dachdeckerhandwerk - Nachweis der notwendigen …
Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15
Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 6 S 1365/12 -, juris, Rdnr. 2 m. w. N.). - VGH Bayern, 07.10.2013 - 7 ZB 13.1220
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen; Wiederholungsprüfung; …
Auszug aus VGH Hessen, 09.08.2016 - 7 A 1454/15
Dies entspricht auch allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, wonach die Wiederholungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 7 ZB 13.1220 -, juris, Rdnr. 17;… Niehues/ Fischer/ Jeremias, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 767).
- StGH Hessen, 09.08.2017 - P.St. 2609
Verfassungsverstoß der Ablehnung der Zulassung einer Berufung durch …
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z - verletzt das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung - HV -.Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z - wird für kraftlos erklärt und die Sache an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z -, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11. August 2016, 1ehnte der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs diesen Antrag ab.
Mit der am 12. September 2016 erhobenen Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom9. August 2016 - 7 A 1454/15.Z -, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde.
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016- 7 A 1454/15.Z - für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens (VGH Kassel - 7 A 1454/15.Z -) ist beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen.