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   BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12   

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BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12 (https://dejure.org/2017,45184)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 (https://dejure.org/2017,45184)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 (https://dejure.org/2017,45184)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2011/92/EU Art. 6 Abs. 2 bis 6, Art. 11 Abs. 1; RL 2007/60/EG Art. 2 Nr. 2; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, A... rt. 89 Abs. 1; WaStrG § 1 Abs. 1 bis 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 7 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 14b, 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 und 3, § 46 Nr. 3; WaStrG a.F. § 14e Abs. 6 Satz 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a und 3 Nr. 1; UVPG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 bis 4, §§ 11, 12; UVPG n.F. § 3 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 3; WHG §§ 25, 68 Abs. 3 Nr. 1, §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 74, 76 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3; WVG § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3; VwVfG §§ 9, 75 Abs. 1a; SeeAufG § 9 Abs. 1; SeeSchStrO § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 1; NWG § 1 Abs. 3, § 32 Abs. 1; NDG § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2
    Abwägung; Auflage; Ausbau; Badebetrieb; Bemessungsschiff; Bestandsschutz; Bundeswasserstraße; Deichsicherheit; Deichverband; Drittschutz; Eigentum; Funktionsfähigkeit; Gebot der Konfliktbewältigung; Gefahrenkarten; Gemeinde; Gemeindegebiet; Geschwindigkeitsbeschränkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 EURL 92/2011, Art 3 EURL 92/2011, Art 4 EURL 92/2011, Art 5 EURL 92/2011, Art 6 EURL 92/2011
    Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Zunahme der Hochwassergefahren für die in Elbnähe ausgewiesenen und teils bereits umgesetzten Baugebiete bei Verwirklichung des Vorhabens

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Verfahrensfehler nach UmwRG

  • rewis.io

    Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Zunahme der Hochwassergefahren für die in Elbnähe ausgewiesenen und teils bereits umgesetzten Baugebiete bei Verwirklichung des Vorhabens

  • datenbank.nwb.de

    Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe rechtmäßig

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 28.11.2017)

    Weitere Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.11.2017)

    Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elbvertiefung wird im Juli 2014 mündlich verhandelt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 17
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15 ) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.

    Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.).

    Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes.

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

    Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

    Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

    Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen.

    Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125).

    Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

    Abgesehen davon, dass die vermeintliche Fehleinschätzung des Anteils der verdriftungsfähigen Feinsedimente dann zweifach berücksichtigt würde, nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 119 f.) nur Klappgut abgelagert werden darf, das lediglich zu 0, 31 % aus Ton und Schluff und im Übrigen aus Sand besteht.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis.

    Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind.

    Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis.

    Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind.

    Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17
    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Die unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 erhobene Rüge, die Gutachten der BAW vom 5. Mai 2006 und vom 17. Juli 2006 zur Deichsicherheit im bzw. am Beispiel des Altenbrucher Bogens (vgl. PFB, S. 52 f.) seien zu Unrecht nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

    Mit ihrer - erstmalig mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 unter pauschaler Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 erhobenen - Rüge, das Vorhaben verstoße gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG, dringt die Klägerin nicht durch.

    Das von der Klägerin im Verfahren BVerwG 7 A 3.17 eingereichte Gutachten von Prof. Zanke von August 2017 zu den Auswirkungen eines im Bereich des Altenbrucher Bogens havarierten Großcontainerschiffs mit einer fast vollständigen Blockade der Fahrrinne ist für diesen Zweck jedenfalls ungeeignet.

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen.

    Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert.

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Wie der Senat mit Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (BVerwGE 156, 20 Rn. 140) zur Weservertiefung bereits entschieden hat, war eine SUP nach Maßgabe der unionsrechtlichen Übergangsvorschriften und der nationalen Übergangsvorschriften in § 25 Abs. 8 und 9 UVPG a.F. nicht erforderlich.

    Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

  • Drs-Bund, 17.11.2003 - BT-Drs 15/2050
    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Das Vorbringen der Klägerin, die Ausführungen unter Ziffer 7.4.2 des BVWP 2003 (BT-Drs. 15/2050 S. 50) könnten entgegen der Auffassung des Senats nicht als "Vorbehalt" bewertet werden, der die nachträgliche Aufnahme der Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe von der SUP-Pflicht befreit habe, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

    Die Bewertungsreife (vgl. zu den Voraussetzungen BT-Drs. 15/2050 S. 50) ist mit der Vorlage der Nutzen-Kosten-Untersuchung von Januar 2004 sowie der Machbarkeitsstudie von Februar 2004 und den darin (S. 5) aufgeführten weiteren Untersuchungen eingetreten.

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 CN 2.02

    Deichrecht; Sperrwerk; geschütztes Gebiet; Änderung der Grenzen;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
    Er umfasst nach dem Grundsatz der sogenannten verdinglichten Mitgliedschaft in erster Linie die Eigentümer der geschützten Grundstücke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Wasserverbandsgesetz - WVG; siehe BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 CN 2.02 - Buchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 8 S. 10 und vom 26. April 2012 - 7 C 11.11 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 3 Rn. 12 f.); nach der Satzung des Hadelner Deich- und Uferbauverbandes sind zudem die Körperschaften des öffentlichen Rechts in dessen Gebiet korporative Verbandsmitglieder (§ 3 Abs. 1 WVG; siehe auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG).
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 21.08.1995 - 4 N 1.95

    Keine Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 14.95

    Fernstraßenrecht - Klagebefugnis einer Gemeinde bei Beeinträchtigung

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 41.86

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliche Gestattungen -

  • BVerwG, 26.01.2000 - 4 VR 19.99
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

  • BVerwG, 26.04.2012 - 7 C 11.11

    Wasserverband; Beregnungsverband; Mitgliedschaft, dingliche; Grundstückseigentum;

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15

    Rügebefugnis mittelbar Betroffener

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 22.04.2015 - 7 C 7.13

    Wasserverband; Gewässerunterhaltung; Unterhaltungsverband; Räumstreifen;

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16

    Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 A 30.15

    Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 27, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 42 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, 22, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29, sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, und vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 23, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 33.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris RdNr. 29).

    Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, a.a.O. RdNr. 26).

    Inhaltliche oder methodische Fehler von ausgelegten Fachgutachten sind daher keine Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, a.a.O. RdNr. 29 ff.).

    Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, a.a.O. RdNr. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 14 S 2056/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen; kein Vorliegen

    Dem genüge § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wie das Verwaltungsgericht ihn allerdings in Einklang mit den danach ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 34) und der Obergerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12; NdsOVG, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 - juris Rn. 101) verstanden habe, offenkundig nicht, weil er danach unter Ausschluss einer Einzelfallprüfung abschließende Kategorien bilde.

    So sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass inhaltliche Fehler der öffentlich ausgelegten Fachgutachten keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG begründeten, sofern die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. erforderliche Anstoßwirkung entfalteten (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff., insbesondere Rn. 31; Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9).

    Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung (BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23); hinzukommen muss, dass dieser Fehler seiner Art und Schwere nach mit dem (vollständigen) Fehlen einer UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und die Möglichkeit des Klägers bzw. der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung beeinträchtigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG).

    Auch nach dem Unionsrecht hängt das Vorliegen eines (vergleichbaren) Verfahrensfehlers davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, 54; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 27, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 37), bzw. ob der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 1665, juris Rn. 55; BR-Drs.

    Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19, 22, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29, 37; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2022 - 10 S 1312/22 - i. E., Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12).

    Der Senat schließt sich insoweit den inhaltlich erschöpfenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 34 bis 37 an.

    Dies, so hat es der Senat des Bundesverwaltungsgerichts später selbst erläutert, sei allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28).

    Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31 m. w. N.) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen.

    Der Senat hält die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete und auch hier entscheidungserhebliche Frage, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 - juris), für durch später ergangene Rechtsprechung zum Verfahrensfehlerbegriff (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 ff. und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23 und vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9) im hier verstandenen Sinne geklärt.

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