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   VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99   

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VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99 (https://dejure.org/2000,16386)
VG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2000 - 7 A 2501/99 (https://dejure.org/2000,16386)
VG Hannover, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 7 A 2501/99 (https://dejure.org/2000,16386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kündigung; Konkurs; Betriebsstilllegung; Zustimmung nach dem MuSchG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs 3 S 1 MuSchG; § 9 Abs 1 S 1 MuSchG; § 613a BGB
    Arbeitgeber; besonderer Fall; Betrieb; Konkurs; Kündigung; Mutterschutz; Schutzfrist; Stilllegung; Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 136
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Ein besonderer Fall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (seit BVerwG, Urt. v. 18. August 1977 - 5 C 8.77 -, Buchh. 436.4 § 9 MuSchG Nr. 5).

    Da aber die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis die Zahlung von Lohn als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit ist, bewirkt eine Betriebsstilllegung, dass eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der Rechtsbeziehungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich wird (BVerwG, Urt. v. 18. August 1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Vorherrschend ist allerdings die Feststellung, dass das materielle Recht ausschlaggebend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 1991 - 5 B 114.89 -, ZfSH/SGB 1991, S. 311; vgl. auch wiederum die Nachweise bei Kopp, a.a.O.).

    Entscheidend kann nur die Sach- und Rechtsgrundlage der Kündigung sein, denn deren Wirksamkeit soll schließlich - rückwirkend - hergestellt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 7. März 1991, a.a.O., hinsichtlich der Zustimmungserklärung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; sowie OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1992 - 13 A 297/91 -, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.1996 - 2 Sa 1081/95

    Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Bestandskraft der

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Wird die Erklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG mit einem Widerspruch angefochten, ist die zeitlich der Erklärung nachfolgende Kündigung schwebend wirksam bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung (vgl. nur LAG Rh.-Pf., Entsch. v. 14. Februar 1996 - 2 Sa 1081/95 -, juris; Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Aufl. 1999, § 9 MuSchG Rdnr. 111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1992 - 13 A 297/91

    Zustimmung zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Entscheidend kann nur die Sach- und Rechtsgrundlage der Kündigung sein, denn deren Wirksamkeit soll schließlich - rückwirkend - hergestellt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 7. März 1991, a.a.O., hinsichtlich der Zustimmungserklärung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; sowie OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1992 - 13 A 297/91 -, juris).
  • VG Berlin, 21.03.1995 - 8 A 187.94

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung von Arbeitnehmern; Auswirkungen

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Dies muss allein in die Prüfungskompetenz des Arbeitsgerichtes als sachnäherem Gericht fallen, wobei der Arbeitgeber das Risiko dafür trägt, dass er nach Auffassung des Arbeitsgerichts überhaupt noch Arbeitgeber und damit berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 13. Juli 1999 - 5 A 5293/98 -; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz vor einem vorgetäuschten Kündigungsgrund zu schützen, ist weder Aufgabe der für die Erklärung nach § 9 MuSchG zuständigen Behörden noch der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, 283 zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten bei vorgetäuschten Kündigungsgründen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1997 - 24 A 1763/94

    Kündigung; Schwangere; Zustimmung; Teilbetriebsstillegung; Verwendbarkeit einer

    Auszug aus VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99
    Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 8. August 1997 (24 A 1763/94) die Frage, ob die dortige Klägerin nach Stilllegung eines Betriebsteiles hätte umgesetzt werden können, unter Verwendung einer Beweisaufnahme des Arbeitsgerichtes einer eigenen Entscheidung zugeführt.
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    34 Über den - hier nicht vorliegenden - Fall hinaus, in dem im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG die Frage, ob die behauptete Betriebsstilllegung einen Betriebsübergang darstellt, schon deshalb keine Bedeutung hat, weil die Kündigung des bisherigen Arbeitgebers (mangels rechtzeitiger Erklärung ihrer Zulässigkeit durch die zuständige Behörde) nicht mehr wirksam noch vor der behaupteten Betriebsstilllegung ausgesprochen werden konnte und sie daher ins Leere ginge, falls stattdessen ein Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber vorläge (OVG NRW, Urt. v. 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, juris Rn. 13 bis 16, zu § 18 BErzGG; VG Saarland, Urt. v. 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 -, juris Rn. 20 bis 22; VG Sigmaringen, Urt. v. 5. Februar 2003 - 5 K 1155/01 -, juris Rn. 21 bis 23; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris Rn. 17), ist somit auch ansonsten eine solche Prüfung im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht geboten (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 23. März 2010 - Au 3 K 09.1562 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschl. v. 31. März 2009 - AN 14 K 08.02237 -, juris Rn. 26; VG Hannover, Urt. v. 12. Dezember 2000 - 7 A 2501/99 -, juris Rn. 38; zu § 18 BEEG: VG Augsburg, Urt. v. 17. März 2009 - Au 3 K 08.981 -, juris Rn. 40/41; zu § 18 BErzGG: VG Augsburg, Urt. v. 31. Mai 2005 - Au 3 K 04.1873 -, juris Rn. 28; dem für § 18 BErzGG wohl zuneigend: BayVGH, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 BV 06.3021 -, juris Rn. 4).
  • VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2

    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • OVG Sachsen, 08.05.2006 - 5 E 329/05

    Heilung von Zustellungsfehlern

    Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten Gründe für eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen, wofür jedoch im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen einer Zustimmung zur Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG Hinweise vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991 - 5 B 114.89 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2000 - 7 A 2501/99 -, juris).
  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

    Die dauerhafte Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 - BVerwG vom 18.8.1977, BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; PKH-Beschluss der Kammer vom 17.3.2005 - AN 14 K 04.02112 - Buchner/Becker, a. a. O., Rdnr. 185 zu § 9 MuSchG).
  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz

    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 14 K 08.02237

    Schließung eines Betriebs als "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG

    Die Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 18.8.1977, BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; PKH-Beschluss der Kammer vom 17.3.2005 - AN 14 K 04.02112 - Buchner/Becker, a. a. O., Rdnr. 185 zu § 9 MuSchG).
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