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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88 (https://dejure.org/1988,2666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 (https://dejure.org/1988,2666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 7 A 28/88 (https://dejure.org/1988,2666)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 894
  • DVBl 1989, 945
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1978 - 7 A 72/77

    Veranlagung zur Kreisumlage durch Verwaltungsakt; Zulässige Umlagenhöhe bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88
    Denn aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichordnung von Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden als kommunalen Gebietskörperschaften folgt, daß die kreisangehörigen Gemeinden im allgemeinen nicht der Verwaltungshoheit des Landkreises unterworfen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 8, 4/7; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 7 A 72/77 -, AS 15, 157/159).

    Nur da, wo die Landkreise durch den Landesgesetzgeber ausnahmsweise zu einer einseitigen Regelung mit hoheitlichen Mitteln besonders ermächtigt sind, wie dies etwa bei der Festsetzung der Kreisumlage der Fall ist, wird jener Grundsatz punktuell in gewissem Umfang durchbrochen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978, a.a.O., S. 159 f.).

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88
    Zwar sind nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des deutschen Verwaltungsrechts die Organe der vollziehenden öffentlichen Gewalt grundsätzlich befugt, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen, ohne daß es einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Ermächtigung zu diesem Vorgehen bedürfte (vgl. BVerwGE 28, 1/2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.1979 - 7 A 119/78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.1988 - 7 A 28/88
    Zum anderen gehört die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 48 Abs. 4 LKO gerade nicht mehr zu den Aufgaben der staatlichen Bauaufsichtsbehörde; vielmehr steht dieser Anspruch dem Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft mit eigener Finanzhoheit zum Ausgleich dafür zu, daß seine Behörden durch den Staat zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden, die inhaltlich in der Verantwortung anderer Verwaltungsträger liegen und deshalb auch finanziell von diesen Verwaltungsträgern verantwortet werden sollen (vgl. Urteil des Senats vom 18. September 1979 7 A 119/78 -, AS 15, 279/283).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1989 - 10 S 2252/89

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde - Leistungsbescheid und Umdeutung

    Die Überordnung muß gerade auch in bezug auf den Anspruch bestehen, der durch Verwaltungsakt geregelt werden soll (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.6.1966, a.a.O., und v. 23.10.1979, BVerwGE 59, 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.1989, NVwZ 1989, 892; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.12.1988, DVBl. 1989, 945).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist mit dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 -, AS RP-SL 22, 333, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02

    Finanzausgleich - Ausgleichsstock- Mittelverteilung - Verwaltungsvorschrift -

    Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist mit dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 -, AS 22, 333 ).
  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

    Die Klägerin kann den Erstattungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Hoheitsträger nur im Rahmen der Leistungsklage geltend machen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 7 A 28/88 -, NVwZ 1989, 894, und vom 16. September 1997 - 7 A 10388/97 - Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 28 Rz. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02

    Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist

    Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist mit dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 -, AS 22, 333335).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02

    Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist

    Eine ohne solche Verwaltungsvorschriften oder unter Abweichung von ihnen erfolgte Gewährung von Bedarfszuweisungen ist mit dieser gesetzlichen Regelung unvereinbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.12.1988 - 7 A 28/88 -, AS 22, 333335).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1989 - 15 A 2177/85

    Begründung von Rechten und Pflichten durch Handlungen des Oberkreisdirektors;

    Der Kläger stellt insoweit dem Land lediglich im Wege der Organ- oder Institutionsleihe seinen Hauptverwaltungsbeamten als Funktionssubjekt zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf der unteren staatlichen Ebene zur Verfügung, ohne selbst in irgendeiner Form bei der Durchführung der Aufgabe beteiligt zu sein, vgl. Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 117; Dehmel, übertragener Wirkungskreis, Auftragsangelegenheiten und Pflichtaufgaben nach Weisung, 1970, S. 56 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 7 A 28/88 -, DVBl 1989, 945.
  • VG Saarlouis, 06.03.2007 - 3 K 398/06

    Rückforderung einer unter Vorbehalt an den Beihilfeberechtigten erbrachten

    (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 - 4 K 2436/01.NW -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 13 und OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1989, 894).
  • VG Schleswig, 03.03.2004 - 4 A 23/03
    Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass ein Forderungsrecht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden darf, wenn der Hoheitsträger dem in Anspruch Genommenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht (vor allem im Bereich des Beamten- und Soldatenverhältnisses, vgl. BVerwGE 59, 13; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1989, 894).
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