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   VG Oldenburg, 16.10.2018 - 7 A 970/18   

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VG Oldenburg, 16.10.2018 - 7 A 970/18 (https://dejure.org/2018,49499)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2018 - 7 A 970/18 (https://dejure.org/2018,49499)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 7 A 970/18 (https://dejure.org/2018,49499)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Zur Begründung im Einzelnen werde auf die ausführlichen Gründe im Verfahren betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18) Bezug genommen.

    Sie habe eine Vielzahl der im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 13 Abs. 2b PBefG zu berücksichtigenden Maßstäbe in das Verfahren eingebracht; das Verwaltungsgericht sei dem in seiner Urteilsbegründung in der Sache 7 A 970/18 betreffend die Linienverkehrsgenehmigung auch weitestgehend gefolgt.

    Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die im Verfahren 7 A 970/18 tenorierte Neubescheidung offen sein solle.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) festgestellt, dass die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG teilweise beurteilungs- und ermessensfehlerhaft ist.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) ist nicht rechtskräftig; die Beigeladene zu 1. hat bei dem beschließenden Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 7 LA 90/18), über den noch nicht entschieden ist.

    Wie der zeitliche Ablauf des Verfahrens betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18 bzw. 7 LA 90/18) zeigt, kann mit einer gerichtlichen Entscheidung auch in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden; die Gefahr einer "Erledigung" durch Zeitablauf besteht regelmäßig nicht (vgl. dazu bereits: Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Zur Begründung im Einzelnen werde auf die ausführlichen Gründe im Verfahren betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18) Bezug genommen.

    Sie habe eine Vielzahl der im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 13 Abs. 2b PBefG zu berücksichtigenden Maßstäbe in das Verfahren eingebracht; das Verwaltungsgericht sei dem in seiner Urteilsbegründung in der Sache 7 A 970/18 betreffend die Linienverkehrsgenehmigung auch weitestgehend gefolgt.

    Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die im Verfahren 7 A 970/18 tenorierte Neubescheidung offen sein solle.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG teilweise beurteilungs- und ermessensfehlerhaft ist.

    Wie der zeitliche Ablauf des Verfahrens betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18 bzw. 7 LA 90/18) zeigt, kann mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden; die Gefahr einer "Erledigung" durch Zeitablauf besteht regelmäßig nicht.

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