Rechtsprechung
VG Oldenburg, 16.10.2018 - 7 A 970/18 |
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 16.10.2018 - 7 A 970/18
- OVG Niedersachsen, 19.02.2019 - 7 LA 90/18
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18
Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der …
Zur Begründung im Einzelnen werde auf die ausführlichen Gründe im Verfahren betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18) Bezug genommen.Sie habe eine Vielzahl der im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 13 Abs. 2b PBefG zu berücksichtigenden Maßstäbe in das Verfahren eingebracht; das Verwaltungsgericht sei dem in seiner Urteilsbegründung in der Sache 7 A 970/18 betreffend die Linienverkehrsgenehmigung auch weitestgehend gefolgt.
Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die im Verfahren 7 A 970/18 tenorierte Neubescheidung offen sein solle.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) festgestellt, dass die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG teilweise beurteilungs- und ermessensfehlerhaft ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) ist nicht rechtskräftig; die Beigeladene zu 1. hat bei dem beschließenden Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 7 LA 90/18), über den noch nicht entschieden ist.
Wie der zeitliche Ablauf des Verfahrens betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18 bzw. 7 LA 90/18) zeigt, kann mit einer gerichtlichen Entscheidung auch in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden; die Gefahr einer "Erledigung" durch Zeitablauf besteht regelmäßig nicht (…vgl. dazu bereits: Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.).
- OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18
Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit; …
Zur Begründung im Einzelnen werde auf die ausführlichen Gründe im Verfahren betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18) Bezug genommen.Sie habe eine Vielzahl der im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 13 Abs. 2b PBefG zu berücksichtigenden Maßstäbe in das Verfahren eingebracht; das Verwaltungsgericht sei dem in seiner Urteilsbegründung in der Sache 7 A 970/18 betreffend die Linienverkehrsgenehmigung auch weitestgehend gefolgt.
Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die im Verfahren 7 A 970/18 tenorierte Neubescheidung offen sein solle.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 16. Oktober 2018 betreffend die endgültige Linienverkehrsgenehmigung (Az. 7 A 970/18) festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG teilweise beurteilungs- und ermessensfehlerhaft ist.
Wie der zeitliche Ablauf des Verfahrens betreffend die endgültige Genehmigung (Az. 7 A 970/18 bzw. 7 LA 90/18) zeigt, kann mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem überschaubaren Zeitraum gerechnet werden; die Gefahr einer "Erledigung" durch Zeitablauf besteht regelmäßig nicht.