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   BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88   

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BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88 (https://dejure.org/1989,860)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1989 - 7 ABR 1/88 (https://dejure.org/1989,860)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 (https://dejure.org/1989,860)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmereigenschaft - Wiedereingewöhnung - Vermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 5 Abs. 1
    Arbeitnehmereigenschaft i.S. v. § 5 BetrVG: Abgrenzung der "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" zu den "zur sozialen Wiedereingewöhnung Beschäftigten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 188
  • BB 1990, 563
  • DB 1990, 1192
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88
    Hierzu zählen neben der angeführten beruflichen Grundausbildung des § 1 Abs. 2 BBiG alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in einem Betrieb Arbeit leistet, ist grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer; wer auf privatvertraglicher Grundlage in einem Betrieb ausgebildet wird, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (vgl. BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 b der Gründe).

    Hierfür ist rechtlich unerheblich, wie die Vertragsparteien die Betätigung rechtlich einordnen oder in ihrem Vertrag bezeichnen (vgl. BAGE 36, 363, 369 = AP Nr. 26, aaO, unter III 4 f und g der Gründe).

    Ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG setzt auch nicht voraus, daß dem Auszubildenden für die Teilnahme an der Ausbildung ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 3 b der Gründe).

    Das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigte" in § 5 Abs. 1 BetrVG setzt schließlich voraus, daß eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders vorliegt und keine lediglich schulische, sondern eine zumindest auch betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist (vgl. BAGE 36, 363, 367 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4 c der Gründe).

  • BAG, 26.11.1987 - 6 ABR 8/83

    Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88
    Entscheidend ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft i. S. von § 5 Abs. 1 BetrVG vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. statt vieler: BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 1 b der Gründe, m. w. N.).

    Ebensowenig kommt es gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der Beschäftigung zur Berufsausbildung darauf an, ob der Ausbildungsteilnehmer durch seine Mitarbeit den Betriebszweck des Ausbildungsbetriebes zu fördern hat, er also zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, oder auch nur, ob er den Betriebszweck tatsächlich fördert (vgl. BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36, aaO, unter III 1 b der Gründe).

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88
    Hierzu zählen neben der angeführten beruflichen Grundausbildung des § 1 Abs. 2 BBiG alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in einem Betrieb Arbeit leistet, ist grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer; wer auf privatvertraglicher Grundlage in einem Betrieb ausgebildet wird, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (vgl. BAGE 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26, aaO, unter III 3 b der Gründe).

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Die Rechtsprechung enthält sich regelmäßig grundsätzlicher Aussagen und stellt auf die zu entscheidende Rechtsmaterie sowie den Zweck und den Zusammenhang der anzuwendenden Normen ab (vgl. BAG 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - AP BGB § 611 Lehrverhältnis Nr. 26 = EzA TVG § 4 Gaststättengewerbe Nr. 2; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3; ferner die unten zu 5 zitierten Entscheidungen).
  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

    Die nur informatorische Besichtigung des Betriebs oder das bloße Zuschauen bei der betrieblichen Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs genügt nicht (Beschluß des Siebten Senats vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - zu B I 3 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallen nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebes berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 63, 188, 195 f. = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 1 der Gründe).

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54).

    Der Arbeitgeber muß dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zuweisen (BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 3 der Gründe, m. w. N.).

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B 2 b aa der Gründe; BAGE 56, 366, 371; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Die Wiedereingewöhnung ist darauf gerichtet, Personen, die jeder geregelten Arbeit entwöhnt sind oder sich nie an eine solche Arbeit gewöhnt haben, an geregelte Arbeit heranzuführen (BAG 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu B II 1 der Gründe; 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B III 2 der Gründe).

    Zu diesem Zweck Beschäftigte sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, während Personen, die vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt werden, nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht als Arbeitnehmer gelten (BAG 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - aaO), zB Kranke, Süchtige, Nichtsesshafte oder nach § 74 SGB V zur Wiedereingliederung Beschäftigte (vgl. dazu etwa ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 28; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 5 Rn. 296, 297).

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallen nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebes berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 1 der Gründe).

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Der Arbeitgeber muß dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zuweisen (BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe, m.w.N.).

    Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Auszubildenden kann es daher nicht entscheidend sein, ob sie zur Erreichung des Betriebszwecks aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beitragen (BAGE 52, 182, 188 f. = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe; BAGE 56, 366, 371 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu B III 1 b der Gründe; BAGE 63, 188, 197 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 2 der Gründe).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 c der Gründe; 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu I 3 der Gründe mwN).

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91

    Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Die Zahlung einer Vergütung deutet aber in der Regel auf ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. dieser Vorschriften hin (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden daher auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Umschüler, Krankenpflegeschüler und Teilnehmer an firmeneigenen internen Ausbildungsmaßnahmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwaSenatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP Nr. 73 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972).

    Es muß nicht nur eine schulische, sondern auch eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgen, in der der Auszubildende beruflich aktiv tätig ist(Senatsbeschluß vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, unter B II 2d der Gründe; BAG Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe; BAGE 36, 363, 367 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, unter III 4c der Gründe).

  • BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsbeschluß, BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe, m. w. N.).

    Denn ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG setzt nicht voraus, daß dem Auszubildenden vom Ausbildenden für die Teilnahme an der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (vgl. BAGE 63, 188 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972).

    Die Wiedereingewöhnung ist darauf gerichtet, Personen, die jedweder geregelten Arbeiten entwöhnt sind oder sich nie an solche Arbeit gewöhnt haben oder haben gewöhnen können, an geregelte Arbeit heranzuführen (BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B II 1 der Gründe, m. zust. Anm. Natzel).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Demzufolge geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der in § 5 Abs. 1 BetrVG verwendete Begriff der Berufsausbildung einer normzweckorientierten Auslegung zugänglich ist (BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher

  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 34/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in Berufsbildungswerken

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 20/99

    Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs 1

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 416/92

    Schwerbehindertenkündigungsschutz; Arbeit nach § 19 BSHG

  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 14 TaBV 16/90

    Arbeitnehmereigenschaft einer auszubildenden Rehabilitanden; Allgemeiner

  • LAG Niedersachsen, 07.09.1990 - 3 (2) Sa 1791/89

    Wirksamkeit einer Kündigung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung und die Zahlung

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.12.1991 - 6 TaBV 20/90

    Privatrechtliche Stiftung; Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Personalunterkünfte;

  • ArbG Herne, 15.04.2010 - 2 BVGa 4/10

    1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht

  • ArbG Köln, 27.04.2000 - 1 BV 167/99

    Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung im Sinne des § 99

  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2002 - VerwG.EKD I-0124/G8
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2002 - VerwG.EKD I-0124/G8
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2002 - 0124/G8

    Mitarbeitervertretungsrecht

  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 18.01.2001 - VerwG.EKD II-0124/E14
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 18.01.2001 - VerwG.EKD II-0124/E14
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2002 - I-0124/G8-02

    Beschäftigung aus therapeutischen Gründen

  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2002 - VerwG.EKD I-0124/G8
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 18.01.2001 - VerwG.EKD II-0124/E14
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