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   BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95   

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BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 (https://dejure.org/1995,1602)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 (https://dejure.org/1995,1602)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 (https://dejure.org/1995,1602)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 311
  • NJW 1996, 3099 (Ls.)
  • NZA 1996, 1056
  • BB 1996, 1564
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zuletzt Beschluß vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Dabei ist es für das Vorliegen einer Gewinnabsicht unerheblich, ob eine Krankenhausgesellschaft in einem Rechnungsjahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt, soweit ein derartiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG Beschluß vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe).

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung ist bzw. sein kann, wenn die Anteile nur von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1995, aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zuletzt Beschluß vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Vielmehr haben sie sich diese Aufgaben freiwillig kraft Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen privatrechtlichen Organisationsstatuten selbst gesetzt, so daß sie mit der Erbringung der Hilfeleistung nicht irgendeinem gesetzlichen Zwang genügen, sondern ihrer eigenen, auf freiem Entschluß beruhenden Zielsetzung (BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120, 129 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 a cc der Gründe).

    Vielmehr genügt es, daß der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke i. S. einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus einer Betätigung erzielen (BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, aaO, zu B II 2 a bb der Gründe).

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unter- 30 nehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat (22. November 1995 - 7 ABR 12/95 -BAGE 81, 311 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 65, zu B II 1 der Gründe) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B II 2 a der Gründe), sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO).

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - aaO, zu B II 2 a bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - aaO, zu B II 1 b der Gründe).

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch dann, wenn ein etwaiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 81, 311) .
  • LAG Hamm, 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09

    Mitbestimmungsfreie Arbeitszeitbestimmung in Betreuungsheim für geistig

    Ein Unternehmen dient dann karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich und seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat (BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37), sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluss ausübt (BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58; BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 18; DKK/Wedde, a.a.O., § 118 Rn. 27; GK/Weber, a.a.O., § 118 Rn. 92 f.; ErfK/Kania, a.a.O., § 118 Rn. 11 m.w.N.).

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

    Für die Annahme karitativer Zielrichtung genügt es, wenn der Betrieb mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung, erzielen (vgl. BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 -, a.a.O.; vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972).

    Für die Annahme karitativer Zielrichtung genügt es, wenn der Betrieb mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielen (vgl. BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 -, a.a.O.; vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Dagegen ist unerheblich, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluß ausübt (24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63, zu B I der Gründe; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - BAGE 81, 311 ff. = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Thüringen, 13.06.2023 - 1 TaBV 29/22

    1. Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine

    Die rechtliche Verpflichtung aufgrund des Krankenhausplans beruht auf dem freiwilligen Entschluss des Trägers, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden (vgl. etwa BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - Rn. 20 - 22).

    Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung sein kann, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - Rn. 20 zu B II 1 der Gründe; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - Rn. 20).

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch dann, wenn ein etwaiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 25; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 Rn. 18).

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10

    DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

    Der Freiwilligkeit der Tätigkeit der Antragsgegnerin steht auch nicht entgegen, dass durch das Transfusionsgesetz (TFG) ein gesetzlicher Rahmen besteht, da weder durch das TFG noch durch andere Gesetze die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihre Tätigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. insoweit auch BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972).

    Bereits mit Beschluss vom 07.04.1981 (1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - a.a.O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Hilfe für Bedürftige nicht dadurch ihren caritativen Charakter verliert, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist.

  • BAG, 27.10.1998 - 1 AZR 766/97

    Nachteilsausgleich bei Stillegung eines Tendenzbetriebs?

    Krankenhäuser, die nicht in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, dienen karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (BAGE 81, 311, 314 = AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

    Dagegen ist unerheblich, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluß ausübt (BAG vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - , zu B. I. der Gründe; BAG vom 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - zu B. II. 1. der Gründe).
  • OLG Dresden, 15.04.2010 - 2 W 1174/09

    Betriebsrat der Elblandkliniken setzt Aufsichtsrat durch

    Damit schließt eine - über die volle Kostendeckung hinausgehende - Gewinnerzielungsabsicht eine karitative Tätigkeit von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: BAGE 81, 311 ff.; BAG NZA 2006, 1422 [1424 f.]; BAG NZA 1996, 444 [446]; BayObLG ZIP 1995, 1671 ff.; GK Mitbestimmungsgesetz/Naendrup, § 1 Rn. 20; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge, MitbestR, § 1 Rn. 46 m.w.N.; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz , 6. Aufl., § 118 Rn. 52; Stege/Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz , 7. Aufl., § 118 Rn. 2b).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 6 TaBV 1159/10

    Tendenzträgereigenschaft eines Vormunds im Angestelltenverhältnis mit

  • LAG Hamm, 14.03.2000 - 13 TaBV 116/99

    Tendenzbetrieb: konfessionell ausgerichtete Krankenhäuser

  • LG Frankfurt/Oder, 25.03.2010 - 31 O 21/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Antragsbefugnis des Betriebsrats eines

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