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   BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09   

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https://dejure.org/2011,2267
BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 (https://dejure.org/2011,2267)
BAG, Entscheidung vom 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 (https://dejure.org/2011,2267)
BAG, Entscheidung vom 09. März 2011 - 7 ABR 137/09 (https://dejure.org/2011,2267)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • openjur.de

    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern; Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 S 1 AÜG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG
    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 S 1 AÜG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG
    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung von Zeitarbeitnehmern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern deren Namen mitteilen; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Leiharbeitereinstellung - Namensmitteilung an Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • hensche.de

    Mitbestimmung, Leiharbeit

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mitteilungspflicht bezüglich der Namen der einzustellenden Leiharbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung eines Leiharbeitnehmers: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers erfasst auch Personalien des Leiharbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 194
  • NZA 2011, 871
  • BB 2011, 1844
  • DB 2011, 2099
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Sie liegt (erst dann) vor, wenn der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zur Arbeitsleistung eingegliedert wird (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306) .

    Dies gilt auch dann, wenn den jeweils befristeten Eingliederungen eine zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Rahmenvereinbarung zugrunde liegt (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 24 f. mwN, aaO) .

    Ebenso wenig wie Dauer und zeitlicher Umfang des Leiharbeitnehmereinsatzes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Entleiherbetrieb reduzieren - auch nicht im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 25, BAGE 125, 306) - , ist es bei einem bloßen personellen Wechsel des eingesetzten Leiharbeitnehmers eingeschränkt.

    Der Erste Senat hat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (- 1 ABR 74/06 - Rn. 25, BAGE 125, 306) zum kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung insoweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nicht reduzieren.

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 36/09

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG bei

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 25 mwN, NZA 2011, 527).
  • BAG, 06.06.1978 - 1 ABR 66/75

    Betriebsrat und Einsicht in Arbeitnehmerüberlassungsverträge

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Dabei kann dahinstehen, ob nach Einführung des § 14 Abs. 3 AÜG noch Raum ist für die nicht näher ausgeführte Erwägung in den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1974 (- 1 ABR 40/73 - BAGE 26, 149) und vom 6. Juni 1978 (- 1 ABR 66/75 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 19) , wonach sich aus den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses tatsächliche Einschränkungen für den Umfang der Unterrichtungspflichten des Entleihers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ergeben mögen.
  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Dabei kann dahinstehen, ob nach Einführung des § 14 Abs. 3 AÜG noch Raum ist für die nicht näher ausgeführte Erwägung in den Beschlüssen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1974 (- 1 ABR 40/73 - BAGE 26, 149) und vom 6. Juni 1978 (- 1 ABR 66/75 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 19) , wonach sich aus den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses tatsächliche Einschränkungen für den Umfang der Unterrichtungspflichten des Entleihers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ergeben mögen.
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 35/01

    Stationierungsstreitkräfte - Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232).
  • LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09

    Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung; allgemeiner

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. September 2009 - 10 TaBV 21/09 - teilweise aufgehoben:.
  • ArbG Bielefeld, 17.02.2009 - 5 BV 70/08
    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2009 - 5 BV 70/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Mit den in § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 101 BetrVG getroffenen Grundentscheidungen des Gesetzgebers wäre ein von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen systematisch nicht zu vereinbaren (ausführlich: BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 14 bis 26, BAGE 131, 145) .
  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 1/09

    Mitbestimmung bei Einstellung - Vereinsmitglied

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 13) .
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 44/01

    Feststellungsinteresse - Mitbestimmung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz -

    Auszug aus BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09
    Ein Antrag, mit dem ein Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Situationen gerichtlich festgestellt werden soll, muss wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO den Inhalt der begehrten Information sowie den betrieblichen Vorgang, bei dem die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers geltend gemacht wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, wann der Arbeitgeber zu welcher Information verpflichtet ist (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277).
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ) .

    Dies gilt selbst dann, wenn nach den Vereinbarungen zwischen dem entleihenden Arbeitgeber und dem Verleiher die Entscheidung über die konkret-personenbezogene Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer nach einer entsprechenden Rahmenvereinbarung allein beim Verleiher liegt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26 f. mwN, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 29.07.2013 - 9 TaBV 33/13

    Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Einstellung von

    Damit wäre aber der Befriedungszweck des Beschlussverfahrens verfehlt (grundlegend: BAG v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, NZA 2007, 1475; LAG Hessen v. 11.11.2010 - 5 TaBV 60/10, juris; LAG Hamm v. 22.10.2010 - 10 TaBVGa 19/10, juris).

    Entscheidend ist, dass der Schuldner genau weiß, was er zu unterlassen hat und wann er wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, NZA 2007, 1475; BAG v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG v. 17.11.1998 - 1 ABR 12/98, NZA 1999, 662).

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; Fitting, § 23 Rz. 65).

    Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.1992 - 1 ABR 11/92, AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG).

    Auch scheidet ein grober Verstoß aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (so auch: BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659).

    Ein Verschulden ist nicht erforderlich (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 26.07.2005 - AP Nr. 43 zu § 95 BetrVG Nr. 43).

    Entscheidend ist, dass der Verstoß objektiv so erheblich ist, dass unter Berücksichtigung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung des Arbeitsgerichtes durch den Betriebsrat gerechtfertigt erscheint (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ist nicht entscheidend (vgl. nur BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 01/09, juris; BAG v. 15.04.1986 - 1 ABR 44/84, AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG; BAG v. 03.10.1989 - 1 ABR 68/88, juris; BAG v. 20.04.1993 - 1 ABR 59/92, juris).

    Ein grober Verstoß liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Die Vornahme von mitbestimmungswidrigen Einstellungen unter Missachtung des nach §§ 99, 100 BetrVG vorgesehenen Verfahrens stellt in der Regel einen gravierenden Verstoß dar, der ohne Wiederholung die Sanktion des § 23 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt (zur Einstellung: BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; zur Versetzung: BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659).

    Es kommt nur darauf an, dass der Verstoß objektiv so erheblich gewesen ist, dass unter Berücksichtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt ist (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08).

    Insbesondere bei Einsatz eines Leiharbeitnehmers wird das Beteiligungsrecht ausgelöst (vgl. nur BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 01/09, juris; BAG v. 15.04.1986 - 1 ABR 44/84, AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG; BAG v. 03.10.1989 - 1 ABR 68/88, juris; BAG v. 20.04.1993 - 1 ABR 59/92, juris).

    Die Beurteilung des Sachverhaltes durch die Kammer zeigt, dass selbst ein unterstellter Verstoß objektiv nicht so erheblich gewesen wäre, dass unter Berücksichtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Die Vornahme von mitbestimmungswidrigen Versetzungen unter Missachtung des nach §§ 99, 100 BetrVG vorgesehenen Verfahrens stellt in der Regel einen gravierenden Verstoß dar, der ohne Wiederholung die Sanktion des § 23 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt (zur Versetzung: BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659 zur Einstellung: BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Es kommt nur darauf an, dass der Verstoß objektiv so erheblich gewesen ist, dass unter Berücksichtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt ist (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Diese gesetzliche Grundentscheidung ist vorgegeben (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.2009 - 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430; Fitting, § 99 BetrVG Rz. 296; Richardi, § 101 BetrVG Rz. 4; ErfK/Kania, § 101 BetrVG Rz. 9).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

    Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; Fitting, § 23 Rz. 65).

    Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 23.06.1992 - 1 ABR 11/92, AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG).

    Auch scheidet ein grober Verstoß aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (so auch: BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659).

    Ein Verschulden ist nicht erforderlich (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871; BAG v. 26.07.2005 - AP Nr. 43 zu § 95 BetrVG Nr. 43).

    Entscheidend ist, dass der Verstoß objektiv so erheblich ist, dass unter Berücksichtigung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung des Arbeitsgerichtes durch den Betriebsrat gerechtfertigt erscheint (BAG v. 09.03.2011 - 7 ABR 137/09, NZA 2011, 871).

  • BAG, 14.03.2012 - 7 ABR 67/10

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Abschluss eines

    Er fällt dem Senat damit nicht zur Entscheidung an (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 63 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 17) .
  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 BetrVG und das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs unter den dort genannten Voraussetzungen wurde von dem Bundesarbeitsgericht im Bereich der §§ 99 ff. BetrVG für den Fall, dass die Arbeitgeberin ihrer Unterrichtungspflicht nicht genügt, jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Beschluss 9. März 2011 -7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

    Er ist damit nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 17).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Schließlich ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen (vgl. dazu etwa BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - BAGE 137, 194) .
  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 101/12

    Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme

    aa) Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (zuletzt BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 25, BAGE 137, 194) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.05.2016 - 1 TaBV 59/15

    Einstellung, Zustimmungsersetzung, Betriebsrat, Leiharbeitnehmer, befristeter

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn 15).
  • LAG Köln, 14.09.2012 - 5 TaBV 18/12

    Pflicht zur internen Ausschreibung - Nachholung der Ausschreibung

    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - NZA 2011, 871; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - NZA 2011, 527).
  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 28/10

    Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung einer

    Nur so können der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO festgestellt werden (zur Reichweite eines Informationsrechts des Betriebsrats vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 17; zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen vgl. BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 100, 173) .
  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20

    § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG keine Verbotsnorm; Hinweispflichten des Arbeitgebers

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 21 TaBV 489/19

    Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG - Abgrenzung zwischen (verdeckter)

  • LAG Köln, 29.01.2014 - 5 TaBV 74/13

    Stellung mehrerer Versetzungsanträge

  • ArbG Hagen, 03.04.2020 - 5 BVGa 2/20

    Coronakrise: Arbeitgeber muss Präsenzsitzung des Betriebsrats ermöglichen

  • ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 BV 10/20

    Vorbeugender Unterlassungsanspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 10 TaBV 1/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Größe des Betriebsrats; Berücksichtigung von

  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 91/10

    Beschlussverfahren zur Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und

  • ArbG München, 14.02.2019 - 32 BV 287/18

    Verpflichtung der Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat und mit der Belegschaft auf

  • ArbG München, 21.07.2020 - 25 BV 408/19

    Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Arbeitgeber,

  • ArbG Offenbach, 01.08.2012 - 10 BV 1/12

    Vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern - Leiharbeit - personelle

  • LAG Köln, 06.07.2017 - 7 TaBV 83/16

    Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen; Informationsanspruch;

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2021 - 3 TaBV 40/20

    Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft; gegen die Durchführung von

  • KAG Augsburg, 22.02.2021 - 2 MV 13/20

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung -

  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 22.02.2021 - 2 MV 13/20

    Schadensersatz, Einstellung, Beschwerde, Mitarbeitervertretung, Zustimmung,

  • LAG Hessen, 26.09.2023 - 15 TaBVGa 138/23
  • ArbG Offenbach, 17.09.2014 - 10 BV 10/14

    1. Jedenfalls dann, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass

  • ArbG Frankfurt/Main, 03.12.2021 - 7 BV 283/21
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