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   BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97   

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https://dejure.org/1997,839
BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 (https://dejure.org/1997,839)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 (https://dejure.org/1997,839)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 (https://dejure.org/1997,839)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 78 Satz 1; ; BetrVG § 2 Abs. 1; ; BetrVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Unterlassungsanspruch; Bekanntgabe von Betriebsratskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 559
  • BB 1998, 1006
  • DB 1997, 2440
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
    Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Bekanntgabe von Betriebsratskosten; Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972.

    Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe).

    Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzustehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnismäßig sind (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995, aaO).

  • LAG Köln, 29.11.1996 - 11 TaBV 42/96

    Betriebsrat: Grundsätze der Zusammenarbeit - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
    Landesarbeitsgericht Köln Beschluß vom 29. November 1996 - 11 TaBV 42/96 -.

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. November 1996 - 11 TaBV 42/96 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
    Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 78 Rz 20; Fitting/Kaiser/Heither/ Engels, aaO, § 78 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 78 Rz 13; GK-Kreutz, aaO, § 78 Rz 31; a.A. Heinze, DB 1983, Beilage 9, S. 15) und kann als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bestehen (BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
    Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch den Arbeitgeber voraus (BAG Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97
    Soweit die beanstandete Äußerung überhaupt von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 85, 1, 15), führt eine Abwägung des von § 78 Satz 1 BetrVG bezweckten Schutzes von Betriebsverfassungsorganen und der Meinungsfreiheit der Arbeitgeberin nicht zu einer unangemessenen Beschränkung dieses Grundrechts.
  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

    Dagegen schützt § 78 Satz 2 BetrVG ebenso wie § 78 Satz 1 BetrVG neben den Betriebsratsmitgliedern als Personen auch den Betriebsrat als Organ (vgl. zu § 78 Satz 1 BetrVG BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 1 der Gründe; vgl. ferner DKKW-Buschmann 14. Aufl. § 78 Rn. 15; Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 6; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 3; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 8; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 78 Rn. 1; vgl. zum BPersVG BVerwG 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 8 BPersVG Rn. 9 mwN) .
  • LAG Hamm, 26.11.2013 - 7 TaBV 74/13

    Ab- und Anmeldung für Betriebsratsarbeit

    Dem Betriebsrat steht bei einer Störung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu, der zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt ist, jedoch aus dem Zweck der Vorschrift folgt, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben sicherzustellen (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 12.11.1997, 7 ABR 14/97 bei juris Rn. 14 m.w.N.; LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002, 10 TaBV 121/02 bei juris).

    Der Begriff der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitgehend: Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, wobei ein Verschulden oder eine Absicht zur Behinderung nicht erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 12.11.1997 a.a.O. bei juris Rn. 12 m.z.N.).

  • ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13

    Behinderung der Betriebsratsarbeit - einstweilige Verfügung

    hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

    Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern".S. hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

    21) S. hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

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