Rechtsprechung
| BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Betriebsratswahl: Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Personalführungsgesellschaft) - Entsprechende Anwendung von § 14 Abs.1 AÜG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formelle Betriebsverfassung - Betriebsratswahl; Betriebszugehörigkeit; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Betriebszugehörigkeit, Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
Kurzfassungen/Presse (4)
- arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)
Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)
Wer ist Arbeitnehmer?
- dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)
Wer ist im Einzelnen wählbar oder nicht?
Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 20.02.2003 - 2 BV 37/02
- LAG Hessen, 27.11.2003 - 9 TaBV 51/03
- BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2005, 1358
- NZA 2005, 1006
- BB 2006, 383
- DB 2005, 1855
Wird zitiert von ... (42)
- LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Personalgestellung - Gemeinsamer Betrieb
Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, die das AÜG auf die Fälle vorübergehender konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung weitgehend für unanwendbar erklärt, greift hier nicht ein, weil die Überlassung der Arbeitnehmer an die Beteiligte zu 1) nicht nur vorübergehend erfolgt (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).
Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).
Bei diesem Sachverhalt liegt nach st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.) indessen keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Arbeitsverhältnisse mit der Beteiligten zu 1) fingiert würden, vor.
Eine Gewinnerzielungsabsicht hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).
2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255 = Juris; BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4; LAG Hamburg Beschluss vom 25. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - LAGE § 14 AÜG Nr. 1 (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 51/08)).
46 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.
Der Umstand, dass für das gestellte Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).
- LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08
Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sowohl für die Frage, ob Arbeitnehmer bei der Festlegung der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen sind, als auch für die Frage der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber, bei dem der Betriebsrat gebildet werden soll, unabdingbare Voraussetzung (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - BAGE 106, 64 ; BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - NZA 2005, 1006 ; BAG, Beschl. v. 07.05.2008 - 7 ABR 17/07 - AP Nr. 12 zu § 9 BetrVG 1972).Weitere Voraussetzung ist die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ; BAG, Beschl. v. 16.01.2008 - 7 ABR 66/06 - AP Nr. 12 zu § 7 BetrVG 1972).
Unter gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstständige Tätigkeit zu verstehen (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG m.w.N.).
Eine Gewinnerzielungsabsicht hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer fünfprozentigen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).
Die vorübergehende Dauer der Überlassung ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03 (abgedruckt in EZA Nr. 2 zu § 9 BetrVG 2001) - keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).
Ist eine Beschäftigung der Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen bei realistischer Betrachtung überhaupt nicht vorgesehen, so ist § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht anwendbar (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - EzA Nr. 5 zu § 14 AÜG ).
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung - …
Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).
Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).
Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).
Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4).
33 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.
Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).
- LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives Wahlrecht - …
Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.).
Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.).
Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5).
Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA § 14 AÜG Nr. 4).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung.
Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr).
- BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09
Betriebsübergang - Übernahme des Personals
Auch die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine extra zur Personalgestellung gegründete Tochtergesellschaft (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 = AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 7) sowie durch eine konzernangehörige Personalführungsgesellschaft wäre mit dem AÜG vereinbar (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5). - BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05
Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt
Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 -BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15). - LAG Schleswig-Holstein, 02.07.2008 - 6 TaBV 11/08
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, …
Personalführungsgesellschaften, deren einziger Zweck die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ist, um sie dauerhaft zu anderen Konzernunternehmen zu entsenden, unterliegen deshalb den Bestimmungen des AÜG (BAG 20.04.2005 - 7 ARB 20/04 - NZA 2005, 1006).Ist eine Beschäftigung der Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen überhaupt nicht vorgesehen, so ist § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht anwendbar (BAG 20.04.2005 a.a.O.).
Deshalb ist bei Wirtschaftsunternehmen regelmäßig davon auszugehen, dass sie aus der Arbeitnehmerüberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - NZA 2005, 1006).
Jedenfalls dann, wenn die Personalführungsgesellschaft als eine Serviceagentur und ausgelagerte Personalabteilung auf Selbstkostenbasis betrieben wird, um die angeschlossenen Konzernunternehmen bei der formalen Abwicklung von Arbeitsverträgen zu unterstützen, sei sie nicht auf Gewinnerzielung angelegt (BAG 20.04.2005 a. a. O.).
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 20.04.2005 (a.a.O.) die Gewinnerzielungsabsicht einer in einem Konzern zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen gebildeten Personalführungsgesellschaft verneint, falls sie als Serviceagentur und ausgelagerte Personalabteilung auf Selbstkostenbasis betrieben wird, um die angeschlossenen Konzernunternehmen bei der formalen Arbeitsvertragsabwicklung zu unterstützen.
- BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10
Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung …
Diese Ausnahmeregelung findet aber keine Anwendung auf Personalführungsgesellschaften, deren Zweck sich in der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern erschöpft, um diese dauerhaft zu anderen Konzernunternehmen zu entsenden (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5 sowie die Begründung zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 10/3206 S. 33).Zu den Kosten gehören dabei nicht nur die Kosten der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer selbst, also vor allem Lohnkosten einschließlich aller Lohnnebenkosten, sondern auch die beim Verleiher für die Arbeitnehmerüberlassung anfallenden Verwaltungskosten (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c bb der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5).
Bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Ziele verfolgen, ist dagegen grundsätzlich anzunehmen, dass sie aus der Arbeitnehmerüberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 c aa der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5).
Nach einem Beschluss des Senats vom 20. April 2005 gilt das allerdings nicht für konzernzugehörige Personalführungsgesellschaften; hier fehle es in der Regel an der Absicht, aus der Arbeitnehmerüberlassung einen Gewinn zu erzielen (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - aaO).
- LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, …
Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (…BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).Gewinn ist dabei jede geldwerte Leistung, die der Verleiher über die Deckung seiner Kosten hinaus erzielt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.).
Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).
eee) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 20.4.2005 - 7 ABR 20/04 entgegen.
- LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, …
Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (…BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).Gewinn ist dabei jede geldwerte Leistung, die der Verleiher über die Deckung seiner Kosten hinaus erzielt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.).
Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).
eee) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 20.4.2005 - 7 ABR 20/04 entgegen.
- LAG Köln, 12.01.2010 - 12 Sa 429/09
Statusklage einer Führungskraft
- BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09
Personalgestellung durch Landesgesetz
- BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06
Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer …
- LAG Hamm, 06.05.2011 - 7 Sa 1583/10
Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei konzerninterner …
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08
Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 32/07
Zustimmungsverweigerungsgründe des Entleiherbetriebsrates bei der Übernahme von …
- OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07
Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die …
- LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 13/08
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, …
- LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 9/08
Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, …
- LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 TaBV 107/05
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen …
- BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG - …
- LAG Schleswig-Holstein, 24.05.2007 - 1 TaBV 64/06
Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsratsgröße, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer, …
- LAG Düsseldorf, 12.10.2005 - 12 Sa 931/05
Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 34/07
Zugang einer Einstellungsanhörung durch Einwurf in den Betriebsratsbriefkasten - …
- LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08
Rote-Kreuz-Schwestern; Arbeitnehmereigenschaft; Betriebsratsmitbestimmung
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 33/07
Übernahme und Eingruppierung von Leiharbeitnehmern bei Arbeitnehmerüberlassung
- BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 21/09
Personalgestellung durch Landesgesetz
- LAG Schleswig-Holstein, 27.04.2011 - 3 TaBV 36/10
Betriebsratswahl, Anfechtung, Unwirksamkeit, Wahlrecht, wählbarer Arbeitnehmer, …
- LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 114/08
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung; Strohmannkonstruktion, …
- BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 84/09
Personalgestellung durch Landesgesetz
- LAG Niedersachsen, 28.02.2006 - 13 TaBV 56/05
Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft
- BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 709/09
Betriebsübergang - Übernahme des Personals
- BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 648/10
Ministerialzulage bei Gestellung
- BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 451/11
Sachgrundlose Befristung - Zuvorbeschäftigung - Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Hamburg, 03.09.2007 - 8 TaBV 17/06
Betriebsratswahl - passives Wahlrecht - beigestellter Arbeitnehmer - dauerhafte …
- LAG München, 26.10.2006 - 4 Sa 1324/05
Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Berlin, 08.12.2006 - 6 Sa 1230/06
Gewerbsmäßigkeit
- LAG München, 07.07.2010 - 5 TaBV 18/09
Teilbetriebsversammlung - Territorialitätsprinzip - Ausstrahlungswirkung
- LAG Hessen, 30.06.2011 - 9 TaBV 209/10
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei …
- LAG Niedersachsen, 08.03.2011 - 3 TaBV 118/09
Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern - Vertragsverhältnis …
- LAG Niedersachsen, 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitgeberrisiko - Rechtsmissbrauch
- LAG Köln, 06.08.2010 - 4 Sa 422/10
Auslegung des Arbeitsvertrages zur Bestimmung der Arbeitgeberin; rechtliche …
