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   BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97   

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https://dejure.org/1998,3289
BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97 (https://dejure.org/1998,3289)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 7 ABR 20/97 (https://dejure.org/1998,3289)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 7 ABR 20/97 (https://dejure.org/1998,3289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratsschulungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratsschulungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein; Freistellungsanspruch eines Betriebsrates wegen Schulungskosten i.S.d. § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 220
  • BB 1998, 1537
  • BB 1999, 262
  • DB 1998, 1339
  • DB 1999, 2650
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97
    Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abzurechnen ist, müssen diese Leistungen und die dafür aufzuwendenden Beträge aus der Rechnung ersichtlich sein (BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - BAGE 76, 214 = AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 c aa der Gründe).

    Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der gesetzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen (BAG Beschlüsse vom 30. März 1994, aaO, zu B II 1 der Gründe; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).

    Daher gelten die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Veranstalter auch in den Fällen, in denen eine Gewerkschaft einer von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft die Durchführung ihres gesamten Schulungsprogramms überträgt und sich über den gesellschaftsrechtlichen Einfluß hinaus im Wege vertraglicher Vereinbarungen einen bestimmenden Einfluß auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung sichert (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97
    Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der gesetzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen (BAG Beschlüsse vom 30. März 1994, aaO, zu B II 1 der Gründe; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).

    c) Die koalitionsrechtlichen Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht gelten demzufolge auch für einen gemeinnützigen Verein, bei dem die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den von ihnen gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94

    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97
    Bei Fehlen rechtlich gesicherter Beherrschungsmöglichkeiten der Gewerkschaften gelangt bei einem gemeinnützigen Verein der koalitionsrechtliche Grundsatz und eine daraus resultierende Aufschlüsselungspflicht auch in den Fällen zur Anwendung, in denen bei einem für die Finanzplanung, Organisation und Festlegung der Schulungsinhalte verantwortlichen Vereinsorgan eine enge personelle Verflechtung zu den Gewerkschaften besteht (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972), weil das in der Regel die Annahme eines entscheidenden Einflusses der Gewerkschaften auf Inhalt, Organisation und Finanzierung der Schulungsveranstaltungen rechtfertigt.

    Einen solchen maßgeblichen Einfluß hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen bei einer Personenidentität zwischen dem geschäftsführenden Vorstand eines Vereins und dem Vorstand eines DGB-Landesbezirks (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995, aaO).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97
    Solche Anhaltspunkte können sich etwa ergeben aus einer nach Gewerkschaftszugehörigkeit gestaffelten Preisgestaltung (BAG Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972) oder der Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Einrichtungen oder sonstiger Leistungen der Gewerkschaften.
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen die Seminargebühren nicht pauschal, sondern nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abgerechnet werden, ist die Rechnung allerdings dementsprechend aufzuschlüsseln (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 20/97 - sowie - 7 ABR 22/97 - jeweils zu B 2 der Gründe; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B II 1 und 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 76, 214).

    Das schließt in der Regel eine Abrechnung nach Pauschalgebühren aus, weil der Arbeitgeber in diesem Fall nicht prüfen kann, ob nur die schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten berechnet werden, für die er von Gesetzes wegen einzustehen hat (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 20/97 - zu B 3 a der Gründe mwN) .

  • LAG Saarland, 23.05.2001 - 2 TaBV 7/00

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers von Schulungskosten der

    Damit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Pauschalierung von Preisen für erbrachte Leistungen für den betroffenen, hier also die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, welche Einzelpositionen den Leistungen jeweils zugeordnet werden können (vgl. BAG 17.8.1998 - 7 ABR 20/97 - in AuR 1999, S. 199, 200 m. w. N.).
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