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   BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20   

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BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20 (https://dejure.org/2021,38250)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2021 - 7 ABR 22/20 (https://dejure.org/2021,38250)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2021 - 7 ABR 22/20 (https://dejure.org/2021,38250)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 41 S 3 SGB 6, § 3 Abs 1 TzBfG, § 93 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG
    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde; Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG; Weiterbeschäftigung durch Hinausschiebungsvereinbarung gem. § 41 Satz 3 SGB VI als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 ; SGB VI § 41 S. 3
    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats; Einstellung; Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus - und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - und die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die tarifvertragliche Altersgrenze hinaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 290
  • DB 2022, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89

    Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (1) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 22, BAGE 136, 123; 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 113, 206; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 53, 237; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 38; Dahm in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 8, 10; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 23; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 36; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; ErfK/Kania 21. Aufl. BetrVG § 99 Rn. 6; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 39 und NK-GA/Preuss § 99 BetrVG Rn. 49 f.: Mitbestimmung nur in den Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgt) .

    Die Beteiligung des Betriebsrats reicht grundsätzlich bei jeder befristeten Einstellung nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, aaO; 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - zu B II 2 der Gründe; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, aaO; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

    Die Beteiligung des Betriebsrats reicht im Fall einer tariflichen Altersgrenze, wie bei jeder befristeten Einstellung, zunächst nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 2 a der Gründe zu einer Altersgrenze 55 Jahre) .

    Die Arbeitgeberinnen berufen sich ohne Erfolg darauf, dass der Betriebsrat nach der Entscheidung des Ersten Senats vom 7. August 1990 (- 1 ABR 68/89 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 65, 329) nicht erneut nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden.

    Auch in der von der Arbeitgeberin herangezogenen Entscheidung ist der Erste Senat grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Betriebsrat bei einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 99 BetrVG erneut zu beteiligen sei, weil bei einer solchen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende ungewiss sei und dem Betriebsrat nicht schon bei einer befristeten Einstellung nach § 1 BeschFG erklärt werde, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf Dauer bleiben (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - aaO) .

  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (2) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus ist ebenfalls eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 67/91 - zu B 3 b der Gründe; 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 1 der Gründe zu einer Altersgrenze 55 Jahre; 18. Juli 1978 - 1 ABR 79/75 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 31, 20 zur Regelaltersgrenze; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 39; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 21; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 37; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 42) .

    Die Beteiligung des Betriebsrats reicht im Fall einer tariflichen Altersgrenze, wie bei jeder befristeten Einstellung, zunächst nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 2 a der Gründe zu einer Altersgrenze 55 Jahre) .

    Wenn daher ein Arbeitnehmer mit Erreichen der Altersgrenze seinen Arbeitsplatz "verliert", weil der Betriebsrat seiner Weiterbeschäftigung zu Recht die Zustimmung verweigert, so folgt dies ebenso aus dem Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats wie die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer einen angestrebten Arbeitsplatz nicht "erhält", weil der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung dieses Arbeitnehmers ordnungsgemäß verweigert (BAG 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 2 c der Gründe).

    Es ist daher gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage die Weiterbeschäftigung beruht (BAG 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (1) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 22, BAGE 136, 123; 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 113, 206; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 53, 237; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 38; Dahm in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 8, 10; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 23; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 36; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; ErfK/Kania 21. Aufl. BetrVG § 99 Rn. 6; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 39 und NK-GA/Preuss § 99 BetrVG Rn. 49 f.: Mitbestimmung nur in den Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgt) .

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung dient vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25, BAGE 167, 43; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 a der Gründe, aaO; 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - zu B III 2 b der Gründe) .

    Die Beteiligung des Betriebsrats reicht grundsätzlich bei jeder befristeten Einstellung nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, aaO; 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - zu B II 2 der Gründe; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, aaO; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    Dazu hat der Gesetzgeber einen einfach zu handhabenden Ausnahmetatbestand geschaffen, der den Parteien eine Verschiebung des zuvor - wirksam - vereinbarten Beendigungszeitpunkts ermöglicht und bei dem ein Streit über die sachliche Rechtfertigung der neuerlichen Befristung nicht entstehen kann (BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 32, BAGE 164, 370) .

    (cc) Soweit die Arbeitgeberinnen geltend machen, es fehle bei einer auf einer Hinausschiebensvereinbarung iSv. § 41 Satz 3 SGB VI beruhenden Weiterbeschäftigung aufgrund des Erfordernisses der nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 19, BAGE 164, 370) mangels Zäsur an einer Einstellung iSv. § 99 BetrVG, verkennen sie, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ohne die Hinausschiebensvereinbarung mit dem Erreichen der tariflichen Altersgrenze endete.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    Der Umstand, dass § 41 Satz 3 SGB VI mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar ist (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 28 bis Rn. 32) , rechtfertigt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberinnen nicht die Annahme, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer könnten infolge der Weiterbeschäftigung keine Nachteile erleiden.

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John]) ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegensteht, der bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.

  • BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 67/91

    Beschäftigungsverbot nach Erreichen der Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (2) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus ist ebenfalls eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 67/91 - zu B 3 b der Gründe; 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - zu B II 1 der Gründe zu einer Altersgrenze 55 Jahre; 18. Juli 1978 - 1 ABR 79/75 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 31, 20 zur Regelaltersgrenze; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 39; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 21; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 37; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 42) .

    Letzteres ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil Aufstiegs- oder Veränderungschancen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die durch eine solche Weiterbeschäftigung verschlechtert werden, regelmäßig noch keinen Nachteil iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG darstellen (vgl. BAG 10. März 1992 - 1 ABR 67/91 - zu B 3 b der Gründe) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    Durch solche Formulierungen wurde im Anwendungsbereich des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes klargestellt, dass kein Fall einer unter die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben mit begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) fallenden Befristung vorliegt (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270) .

    Vielmehr soll damit nur klargestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 56 f.; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270) .

  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 30/08

    Mitbestimmung bei Einstellung - Weiterbeschäftigung - Zuweisung von Beamten an

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (1) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 22, BAGE 136, 123; 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 113, 206; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 53, 237; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 38; Dahm in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 8, 10; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 23; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 36; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; ErfK/Kania 21. Aufl. BetrVG § 99 Rn. 6; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 39 und NK-GA/Preuss § 99 BetrVG Rn. 49 f.: Mitbestimmung nur in den Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgt) .

    Die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind auch berührt, wenn ein Arbeitnehmer über den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt hinaus im Betrieb verbleibt (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32) .

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    (1) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 22, BAGE 136, 123; 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 32; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 113, 206; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 53, 237; DKW/Bachner 17. Aufl. § 99 Rn. 47; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 99 Rn. 38; Dahm in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 8, 10; MHdB ArbR/Lunk 4. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 23; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 36; aA HWGNRH-Huke BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 42; ErfK/Kania 21. Aufl. BetrVG § 99 Rn. 6; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 99 Rn. 39 und NK-GA/Preuss § 99 BetrVG Rn. 49 f.: Mitbestimmung nur in den Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgt) .

    Die Beteiligung des Betriebsrats reicht grundsätzlich bei jeder befristeten Einstellung nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 b der Gründe, aaO; 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - zu B II 2 der Gründe; 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, aaO; 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Auszug aus BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
    Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 28; 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN, BAGE 167, 43).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung dient vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25, BAGE 167, 43; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 a der Gründe, aaO; 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - zu B III 2 b der Gründe) .

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • BAG, 28.03.2017 - 2 AZR 551/16

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des

  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 P 2.86

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich - Mitbestimmung der Personalvertretung -

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BAG, 12.11.2014 - 7 ABR 86/12

    Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Schadensersatz

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 74/96

    Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern als mitbestimmungspflichtige Einstellung

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 63/97

    Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als mitbestimmungspflichtige

  • LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19

    Einstellung, Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, tarifvertragliche

  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

  • BAG, 17.02.2015 - 1 ABR 45/13

    Personalgestellung - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 79/75

    Tarifvertrag - Arbeitsverhältnis - ALtersgrenze - Einstellung - Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 19/14

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 33/19

    Unzulässige Beschwerde

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 TaBVGa 2/22

    Einsichtnahme in Wahlakten zur Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

    Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig (BAG 22. September 2021 - 7 ABR 22/20 - Rn. 16, zitiert nach juris).
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