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   BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95   

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BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 (https://dejure.org/1996,1753)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 (https://dejure.org/1996,1753)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 (https://dejure.org/1996,1753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle - Aufwandsentschädigung für Tage der Vorbereitung von Einigungsstellensitzungen mit Vertretern des Betriebsrats - Zulässigkeit der Kürzung der Honorarforderung auf ein Drittel der dem ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315; BetrVG §§ 76, 76a
    Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 76, 76a; BGB § 315
    Einigungsstelle: Angemessenheit eines pauschalen 7/10-Honorars des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1225
  • BB 1996, 1844
  • BB 1996, 1937
  • DB 1996, 2233
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90

    Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer; Honorarhöhe

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (BAG Beschlüsse vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 und vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972) nicht entgegen.

    Einer Pauschalierung der Kosten sollte damit nicht entgegengetreten werden, zumal diese Art der Honorarberechnung einem praktischen Bedürfnis entspricht und dazu beiträgt, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (vgl. BAG Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, 252 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972, zu 2b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 64/77

    Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle - Angemessene Vergütung des

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Denn durch die Einführung des § 76a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO (BAG Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 - AP Nr. 5 zu § 76 BertrVG 1972, zu III 3c der Gründe) berechnet wurden und in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen.
  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (BAG Beschlüsse vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 und vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972) nicht entgegen.
  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Die zur damaligen Rechtslage ergangene Entscheidung des Sechsten Senats (BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972) ist daher überholt.
  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 20/91

    Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Es scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (BAG Beschluß vom 12. Februar 1992, BAGE 69, 331 = AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972).
  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Der Honoraranspruch ist auch dem Grunde nach entstanden (vgl. BAG Beschluß vom 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Das gilt auch für den vom Landesarbeitsgericht behaupteten, im einzelnen jedoch nicht festgestellten geringeren Zeit- und Vorbereitungsaufwand, zumal diese Kriterien bei einer Pauschalierung bereits in einer dem Abstandsgebot genügenden Verringerung des Beisitzerhonorars gegenüber dem des Vorsitzenden regelmäßig berücksichtigt werden (Schäfer, NZA 1991, 836, 839) [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89].
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.05.1995 - 4 TaBV 9/94

    Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95
    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1995 - 4 TaBV 9/94 - teilweise aufgehoben.
  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11

    Honoraranspruch und -durchsetzung eines außerbetrieblichen

    Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers (BAG 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 2; BAG 12.02.1992 - 7 ABR 34/91 - BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 6; Fitting, aaO., § 76 a Rn. 25 m.w.N.).

    Auch das gerichtliche Bestellungsverfahren schützt die Interessen des Arbeitgebers umfassend und angemessen (BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 6).

    Fahrt- und Reisekosten sind darüber hinaus als Auslagenersatz nicht Teil der Honorarvergütung eines Einigungsstellenvorsitzenden (BAG 12.02.1992 - 7 ABR 34/91 - BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 6).

    Diese Kriterien finden im Übrigen bei einer Pauschalierung bereits in einer dem Abstandsgebot genügenden Verringerung des Beisitzerhonorars gegenüber dem des Vorsitzenden regelmäßig Berücksichtigung (BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 6).

  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 15/18

    Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer -

    Einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierüber nicht (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B II der Gründe) .

    Es scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B I 2 b der Gründe; 12. Februar 1992 - 7 ABR 20/91 - zu B II der Gründe, BAGE 69, 331) .

    Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der früheren Rechtsprechung (vgl. BAG 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - BAGE 67, 248 ; 13. Januar 1981 -  6 ABR 106/78  -) nicht entgegen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN) .

    Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, der Vorsitzende habe besonders viel Zeit in den Entwurf der Betriebsvereinbarung investieren müssen, weil der Betriebsrat seinerseits keinen Entwurf vorgelegt habe, wird zu berücksichtigen sein, dass dem unterschiedlichen Zeit- und Vorbereitungsaufwand zwischen Vorsitzendem und Beisitzern bei einer Pauschalierung regelmäßig bereits durch eine dem Abstandsgebot genügende Verringerung des Beisitzerhonorars gegenüber dem des Vorsitzenden Rechnung getragen wird (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B I 2 a cc der Gründe unter Bezugnahme auf Schäfer NZA 1991, 836, 839) .

  • LAG Nürnberg, 19.09.2017 - 2 TaBV 75/16

    Einigungsstelle - betriebsfremder Beisitzer - Vergütungsanspruch -

    Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um die Vergütung für die Tätigkeit als Beisitzer nach § 76a Abs. 3 BetrVG, sondern um Kosten der Einigungsstelle nach § 76a Abs. 1 BetrVG (BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - Rn. 25, juris).

    Als umsatzsteuerpflichtiges Mitglied der Einigungsstelle kann der Antragsteller auch die Erstattung der auf das Honorar entfallenden Umsatzsteuer iHv 19 v. H. verlangen, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf (vgl. BAG 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - Rn. 23).

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - 5 TaBV 45/15

    Honorar, Vergütungsanspruch, Einigungsstelle, Beisitzer, Bestellungsbeschluss,

    Der Anspruch entsteht mit der Bestellung des Vorsitzenden oder des betriebsfremden Beisitzers durch den Betriebsrat, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar dessen Genehmigung bedürfte (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 23, juris; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., Rn. 14 zu § 76a; ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 4 zu § 76a BetrVG).

    Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 21, juris).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

    Dazu zählen Fahrt- und Übernachtungskosten (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B III a der Gründe; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76a Rn. 13; Fitting 28. Aufl. § 76a Rn. 9, 14) .
  • ArbG Regensburg, 10.02.1997 - 5 BV 52/96

    Honoraranspruch aus einer Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle;

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  • BAG, 11.12.2019 - 7 ABR 4/18

    Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des Arbeitgebers

    Einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierüber nicht (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B II der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 09.08.1996 - 10 (13) TaBV 34/96

    Einigungsstelle: Mehrwertsteuer auf das Beisitzerhonorar

    Dem Beisitzer würde sonst die als angemessen anerkannte Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden wirtschaftlich nicht zufließen (vgl inzwischen auch BAG Beschluß vom 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - = BB 1996, 1937).

    Auch unter der Geltung des § 76 a BetrVG wird überwiegend in der Rechtsprechung (vgl. LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 11.05.1995 - 4 TaBV 9/94 - LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 7; LAG München Beschluß vom 11.01.1991 - 2 TaBV 57/90 - LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 1; vgl. aber jetzt BAG Beschluß vom 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - n.v.) und in der Literatur (vgl. statt aller GK-BetrVG-Kreutz, 4. Aufl. § 76 a Rdn. 27) die Meinung vertreten, der außerbetriebliche Beisitzer könne ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch dann keine Mehrwertsteuer verlangen, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist.

    So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner nach Verkündung des vorliegenden Beschlusses bekanntgewordenen Entscheidung vom 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - u.v. geurteilt, daß nach der Neuregelung des Vergütungsanspruchs das außerbetriebliche Einigungsstellenmitglied für die Geltendmachung der Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf.

  • LAG Köln, 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14

    Einigungsstelle; Honorar

    Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 - m. w. N.).
  • LAG Hessen, 17.08.2020 - 16 TaBV 31/20

    1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem

    Es scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (BAG 14. Februar 1996 -7 ABR 24/95- Rn 19).
  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen

  • LAG Niedersachsen, 30.11.2017 - 15 TaBV 38/17

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei der Vergütung eines betriebsfremden

  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 16 TaBV 203/11

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 16 TaBV 204/11

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

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