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   BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97   

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https://dejure.org/1998,3270
BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97 (https://dejure.org/1998,3270)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 7 ABR 25/97 (https://dejure.org/1998,3270)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 7 ABR 25/97 (https://dejure.org/1998,3270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zum Umfang der Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6, § 40 Abs. 1
    Zum Umfang der Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 89, 171
  • NZA 1999, 163
  • BB 1999, 157
  • DB 1998, 1339
  • DB 1999, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97
    Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Gewinn erzielen (Senatsbeschlüsse vom 30. März 1994 und vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 45/93 - und - 7 ABR 55/94 - BAGE 76, 214 = AP Nr. 42 und BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972 m.w.N.).

    Für die Ermittlung von Selbstkosten gelten auch bei einem aufschlüsselungsverpflichteten Veranstalter anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, aaO, zu B II 5 b der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.1996 - 6 TaBV 14/96

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrates von

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1996 - 6 TaBV 14/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97
    Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Gewinn erzielen (Senatsbeschlüsse vom 30. März 1994 und vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 45/93 - und - 7 ABR 55/94 - BAGE 76, 214 = AP Nr. 42 und BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972 m.w.N.).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97
    Soweit die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen oder dem substantierten Vorbringen eines Beteiligten nicht widersprochen wird oder sich dem Gericht an der Richtigkeit des Vorbringens keine Zweifel aufdrängen, kann es in der Regel von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen (vgl. BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 83 Rz 93 f. m.w.N.).
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Den Schutz des Arbeitgebers vor einer unangemessenen Kostenbelastung bewirkt aber der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit, den der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung über die Entsendung eines (oder mehrerer) seiner Mitglieder zu beachten hat, und der von ihm die Prüfung verlangt, ob die verlangten Schulungskosten angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse dem Arbeitgeber zumutbar sind (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 25/97 - zu B 2 b der Gründe, BAGE 89, 171) .
  • LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBV 177/19

    1. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratsschulungen

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies nur in Bezug auf gewerkschaftliche bzw. gewerkschaftsnahe Schulungsveranstalter aus koalitionsrechtlichen Gründen angenommen, weil kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet ist (BAG 28. Juni 1995 -7 ABR 55/94- Rn. 21; 17. Juni 1998 -7 ABR 25/97- Rn. 13).

    Maßgeblich ist vielmehr die gesellschaftsrechtliche Struktur des betreffenden Unternehmens (vgl. BAG 17. Juni 1998 -7 ABR 25/97- Rn. 13).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 TaBV 25/18

    Betriebsratswahlanfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Einer weiteren Aufklärung darf es in der Regel nicht, wenn die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vorgetragen haben oder der eine Beteiligte dem substantiierten Vorbringen des anderen nicht widerspricht oder sich dem Gericht an der Richtigkeit des Vorbringens keine Zweifel aufdrängen (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 25/97 - unter B.5.a; Weth in: Schwab/Weth , ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 83 Rn. 6).
  • LAG Saarland, 23.05.2001 - 2 TaBV 7/00

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers von Schulungskosten der

    Im Übrigen kann sich der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner zu seinen Gunsten auf die gerade hierzu getroffenen Feststellungen im Urteil des BAG v. 17.6.1998 - 7 ABR 25/97 - in AuR 1999, S. 202, 203 berufen.

    Die Rechtsbeschwerde war mit Blick auf § 92 ArbGG i. V. m. § 72 ArbGG nicht zuzulassen, da es sich hier um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gehandelt hat und im Übrigen das Rechtsproblem, nämlich die Erstattung von Schulungskosten an die gemeinnützige h. GmbH als einem gewerkschaftsnahen Schulungsträger bereits früher einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zugeführt worden ist (vgl. BAG U. v. 17.6.1998 - 7 ABR 25/97 - in AuR 1999, S. 202 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2004 - 10 TaBV 19/04

    Erstattung von Schulungskosten - Mobbing-Seminar - Erforderlichkeit

    Die gerichtliche Prüfung hat also die Prüfungspflicht des Betriebsrates im Zeitpunkt seines Entsendebeschlusses zur Grundlage (vgl. BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - vom 28.04.1988 - 6 AZR 39/86 - und vom 17.06.1998 - 7 ABR 25/97 -).
  • LAG Sachsen, 14.01.2020 - 3 TaBV 13/19

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über eine personelle Einzelmaßnahme;

    Wird - wie hier - einem substantiierten Vorbringen eines Beteiligten nicht hinreichend substantiiert widersprochen, so kann das Gericht in der Regel von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.06.1998 - 7 ABR 25/97 - Rz. 25, m. w. N., NZA 1999, 163, 165).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 280/07
    vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 7 ABR 25/97 -, BAGE 89, 171 = BB 1999, 157.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2004 - 5 TaBV 2001/03

    Schulungen des Betriebsrats müssen erforderlich sein, um die

    Die gerichtliche Überprüfung hat also die Prüfungspflicht des Betriebsrates im Zeitpunkt seines Entsendebeschlusses zur Grundlage (vgl. BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - vom 28.04.1988 - 6 AZR 39/86 - und vom 17.06.1998 - 7 ABR 25/97 -).
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