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   BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90   

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BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90 (https://dejure.org/1991,3900)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1991 - 7 ABR 28/90 (https://dejure.org/1991,3900)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 28/90 (https://dejure.org/1991,3900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Betriebsrates zum Abschluss eines mit dem antragstellenden Konkursverwalter vereinbarten Sozialplans - Möglichkeit der Wahl eines einheitlichen Betriebsrates bei Führung eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmen nach dem Betriebsverfassungsgesetz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 1, 19, 111, 112, 112a, 113; BGB § 728
    Betriebsrat: Schicksal eines gemeinsamen BR einer KG und einer GmbH bei Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Wird nach den Umständen des Einzelfalls der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt, so läßt dies regelmäßig auf das Bestehen einer zumindest konkludenten Vereinbarung zur Führung des gemeinsamen Betriebes schließen (vgl. BAGE 59, 319, 324 f. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, unter B 2 und 3 der Gründe; BAGE 60, 191, 198 f. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, unter I 2 a bb der Gründe, jeweils m.w.N. = ArbuR 1989, 354 m. Anm. Kleveman).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Aufspaltung eines Betriebes entschieden, daß mit der Durchführung der Aufspaltung die Identität des Betriebes verlorengehe und dies das Ende des Betriebsratsamts zur Folge habe (BAGE 60, 191, 198 ff. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, zu I 2 a bb und cc der Gründe = ArbuR 1989, 354 m. Anm. Kleveman).

  • LAG Hamm, 29.01.1988 - 17 Sa 1487/87

    Personalversammlung; Arbeitszeit; Gleitzeit; Lohnausfallprinzip

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Wird nach den Umständen des Einzelfalls der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt, so läßt dies regelmäßig auf das Bestehen einer zumindest konkludenten Vereinbarung zur Führung des gemeinsamen Betriebes schließen (vgl. BAGE 59, 319, 324 f. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, unter B 2 und 3 der Gründe; BAGE 60, 191, 198 f. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, unter I 2 a bb der Gründe, jeweils m.w.N. = ArbuR 1989, 354 m. Anm. Kleveman).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Aufspaltung eines Betriebes entschieden, daß mit der Durchführung der Aufspaltung die Identität des Betriebes verlorengehe und dies das Ende des Betriebsratsamts zur Folge habe (BAGE 60, 191, 198 ff. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, zu I 2 a bb und cc der Gründe = ArbuR 1989, 354 m. Anm. Kleveman).

  • BAG, 14.11.1978 - 6 ABR 85/75

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Funktionsfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Zur Sicherung der gerade für den Fall der Betriebsstillegung im Interesse der betriebsangehörigen Arbeitnehmer im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Beteiligungsrechte (vgl. §§ 111 bis 112 a BetrVG, aber auch § 113 BetrVG) ist es geboten, den Betriebsrat solange und soweit als fortbestehend und zuständig anzusehen, wie dies zur sachgerechten Ausübung der durch die Betriebseinstellung als der stärksten Form der Betriebsänderung gemäß den §§ 111 ff. BetrVG ausgelösten Beteiligungsrechte erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 14. November 1978 - 6 ABR 85/75 - AP Nr. 6 zu § 59 KO m. Anm. Uhlenbruck, zu II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe = SAE 1980, 316 m. Anm. Beuthien).
  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Des weiteren hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, die für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes vorauszusetzende Führungsvereinbarung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne mit sofortiger Wirkung wegfallen, wenn infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 728 BGB aufgelöst worden sei und mangels Gesellschaftsvermögens keine Auseinandersetzung nach § 730 BGB stattzufinden habe (BAGE 55, 117, 134 = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969, zu B IV 2 a der Gründe).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Dies setzt den Senat in die Lage, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 46, 281, 284, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 565 Anm. 3 A).
  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Die bloße Verkennung des Betriebsbegriffs hat aber nicht die Nichtigkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge, sondern führt nur zu deren fristgebundener Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG (BAGE 60, 276, 279 = AP Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972, zu B der Gründe; BAGE 15, 235, 238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1952, zu 2 b der Gründe; BAGE 30, 12, 19 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 46, 363 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.12.1988 - 7 ABR 10/88

    Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Die bloße Verkennung des Betriebsbegriffs hat aber nicht die Nichtigkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge, sondern führt nur zu deren fristgebundener Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG (BAGE 60, 276, 279 = AP Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972, zu B der Gründe; BAGE 15, 235, 238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1952, zu 2 b der Gründe; BAGE 30, 12, 19 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 46, 363 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.01.1964 - 1 ABR 14/63

    Prüfung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Verkennung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Die bloße Verkennung des Betriebsbegriffs hat aber nicht die Nichtigkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge, sondern führt nur zu deren fristgebundener Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG (BAGE 60, 276, 279 = AP Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972, zu B der Gründe; BAGE 15, 235, 238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1952, zu 2 b der Gründe; BAGE 30, 12, 19 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 46, 363 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Denn im Fall der Anfechtbarkeit endet das Amt des Betriebsrats erst aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Wahl rechtsgestaltend für unwirksam erklärt wird (vgl. BAG Beschluß vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B I der Gründe; BAG Beschluß vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B der Gründe).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90
    Wird nach den Umständen des Einzelfalls der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt, so läßt dies regelmäßig auf das Bestehen einer zumindest konkludenten Vereinbarung zur Führung des gemeinsamen Betriebes schließen (vgl. BAGE 59, 319, 324 f. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, unter B 2 und 3 der Gründe; BAGE 60, 191, 198 f. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, unter I 2 a bb der Gründe, jeweils m.w.N. = ArbuR 1989, 354 m. Anm. Kleveman).
  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

  • BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77

    Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

  • LAG Hamm, 14.02.1990 - 3 TaBV 141/89

    Betriebsrat: Schicksal eines gemeinsamen BR einer KG und einer GmbH bei

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97

    Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im gemeinsamen Betrieb

    Dementsprechend ist der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. April 1991 (1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972) davon ausgegangen, daß Betrieb im Sinne des § 111 BetrVG auch ein gemeinsamer Betrieb sein kann (s. auch BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 28/90 -, n.v.; vgl. weiter Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., §§ 112, 112 a Rz 85; Löwisch, BetrVG, 4. Aufl., § 112 Rz 51; Herrmann, Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen, 1993, S. 182 ff., 185 - m.w.N.).
  • LAG Brandenburg, 07.05.1998 - 8 TaBV 10/97

    Betriebsrat: Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

    Zur Sicherung der gerade für den Fall der Betriebsstillegung im Interesse der betriebsangehörigen Arbeitnehmer im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Beteiligungsrechte ist es geboten, den Betriebsrat so lange und so weit als fortbestehend und zuständig anzusehen, wie dies zur sachgerechten Ausübung der durch die Betriebseinstellung als der stärksten Form der Betriebsänderung gemäß den §§ 111 ff. BetrVG ausgelösten Beteiligungsrechte erforderlich ist (BAG Beschl. v. 30.10.1991 - 7 ABR 28/90 - n. v.).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 36/91

    Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der

    Dagegen genügt es nicht, daß die Unternehmen z.B. auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten (vgl. BAGE 59, 319, 324 f.= AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972 zu B 2 und 3 der Gründe; BAGE 60, 191, 198 f. = AP Nr. 77 zu § 613 a BGB, zu I 2 a bb der Gründe, jeweils m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 28/90 -, unveröffentlicht, zu B III 2 a der Gründe).
  • ArbG Berlin, 17.03.2004 - 7 BV 3860/04

    Zum Streit über Errichtung einer Einigungsstelle zur Klärung eines Streits über

    Mangels Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist war die Zuständigkeit des Betriebsrats "L." daher für die einzelnen Geschäftsstellen jedenfalls zu fingieren (vgl. auch BAG [30.10.1991] - 7 ABR 28/90 (zitiert nach Juris) zur umfassenden Amtsbefugnis eines Betriebsrats, der in nur anfechtbarer, aber nicht angefochtener Wahl gewählt wurde; sowie Schneider, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl. [2002], § 19 Rn. 10).
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