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   BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95   

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BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95 (https://dejure.org/1996,6898)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 7 ABR 32/95 (https://dejure.org/1996,6898)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 (https://dejure.org/1996,6898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der Außendienstmitarbeiter und Vertriebsbeauftragten - Unternehmenseinheitliche Vergütung der Mitarbeiter im Außendienst und der Vertriebsbeauftragten - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 TaBV 3/91

    Einigungsstelle: Bestimmung des Regelungsgegenstandes - Bestellung des

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Mit Beschluß vom 10. April 1991 hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen.

    Allerdings sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluß vom 10. April 1991 (- 5 TaBV 3/91 -), die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats angenommen hat, fraglich, da es nicht um eine nach dem Willen des Arbeitgebers nur unternehmenseinheitlich zu gewährende freiwillige Leistung, sondern um einen variablen Bestandteil des Grundlohnes ginge.

    Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 1991 (- 5 TaBV 3/91 -), der eine Zuständigkeit des Betriebsrats in der Entscheidungsbegründung verneint, erging in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren und bindet die Beteiligten hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nicht.

    Wie bereits ausgeführt, hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (- 5 TaBV 3/91 -) die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat nicht abschließend und für die Betriebspartner verbindlich entschieden.

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1994 (- 7 ABR 35/93 -, auszugsweise veröffentlicht in BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) dem Betriebsrat die Erstattung der für die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds von L. an derselben Veranstaltung entstandenen Kosten zugesprochen.

    Der Senat hat es in seinem Beschluß vom 10. August 1994 (- 7 ABR 35/93 - BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) für das Vorliegen einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats für unerheblich gehalten, ob dessen Zuständigkeit zur Regelung der Vergütungsfragen von Außendienstmitarbeitern trotz Vorliegens einer darauf gerichteten Gesamtbetriebsvereinbarung bestanden hat.

    An diesen Ausführungen des Senatsbeschlusses hat Behrens in einer Anmerkung zur Senatsentscheidung (BB 1995, 1035 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]) Kritik geübt, weil der Senat ein Initiativrecht des Betriebsrats ohne entsprechendes Mitbestimmungsrecht anerkannt habe.

    Die Anwendung dieses Rechtsbegriffs durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschluß vom 17. Februar 1993, BAGE 72, 274 [BAG 17.02.1993 - 7 ABR 19/92] = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, insoweit nicht veröffentlicht in BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]).

  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Zudem habe es sich um eine unternehmenseinheitliche Vergütungsregelung gehandelt, deren Regelungsgegenstand unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) der Zuständigkeit des Betriebsrats entzogen sei.

    Handelte es sich nämlich um eine freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG), besteht nach § 50 Abs. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt subjektiver Regelungsunmöglichkeit eine dann ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetrieblicher Ebene zu einer Regelung bereit ist (BAG Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Zu solchen Aufwendungen können auch Fahrtkosten zählen, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat (BAG Beschluß vom 28. August 1991, a.a.O.).

    Durch die Betriebsratstätigkeit verursachte Kosten sind nach § 40 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn sie zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 28. August 1991, BAGE 68, 232 = AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979).

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - Anspruch auf Urlaubsgeld -

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Beschluß vom 14. November 1974 - 1 ABR 65/73 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972; Beschluß vom 25. April 1989, BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979; Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 322 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht) und der nahezu einhelligen Ansicht in der Literatur (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rz 12, m.w.N.) geht dabei das Initiativrecht jedenfalls nicht weiter als der zugrunde liegende Mitbestimmungstatbestand und ist an diesen gebunden.

    Aus dem Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens folgt, daß in ihm nicht abschließend und für die Betriebspartner verbindlich die Frage entschieden wird, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht (BAG Beschluß vom 25. April 1989, BAGE 62, 1 [BAG 25.04.1989 - 1 ABR 91/87] = AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979).

  • BAG, 17.02.1993 - 7 ABR 19/92

    Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Die Anwendung dieses Rechtsbegriffs durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschluß vom 17. Februar 1993, BAGE 72, 274 [BAG 17.02.1993 - 7 ABR 19/92] = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, insoweit nicht veröffentlicht in BB 1995, 1034 f. [BAG 10.08.1994 - 7 ABR 35/93]).
  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Allerdings ist diese Rechtsfrage in Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Nichtregelnkönnens" nach § 50 Abs. 1 BetrVG zu beantworten, so daß den primär zur Entscheidung berufenen Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zusteht (BAG Beschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlußfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob rückblickend aus späterer Sicht die aufgewendeten Kosten im streng objektiven Sinn erforderlich waren (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 67/73

    Betriebsrat - Mitgliedschaft in einem Mieterbund - Erwerb der erforderlichen

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Durch die Betriebsratstätigkeit verursachte Kosten sind nach § 40 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn sie zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 28. August 1991, BAGE 68, 232 = AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979).
  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 32/95
    Diese Überwachungsaufgabe bezieht sich auch auf die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen (BAG Beschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 311 = AP Nr. 5 zu § 92 ArbGG 1979).
  • BAG, 03.05.1984 - 6 ABR 68/81

    Einzelbetriebsrat - Gesamtbetriebsrat - Mitbestimmungsrecht - Auswahlrichtlinien

  • LAG Hamburg, 20.03.1995 - 5 TaBV 8/92

    Erforderlichkeit von Reisekosten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

    Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf

  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

  • BAG, 14.11.1974 - 1 ABR 65/73

    Initiativrecht als Teil des Mitbestimmungsrechts

  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 62/88

    Betriebsrat: Initiativrecht - Einkleidung der betrieblichen Praxis in eine

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06

    Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

    Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen, zu erstatten (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 -BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I der Gründe; 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe).
  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04

    Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit

    Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen, zu erstatten (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796 = BB 1995, 1034, zu B I der Gründe; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II der Gründe).
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B I der Gründe; 14. Februar 1996 - 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9, zu B II der Gründe).
  • LAG Köln, 10.11.2005 - 5 TaBV 42/05

    Gesamtbetriebsrat; Kosten

    Zu solchen Aufwendungen können auch Fahrtkosten zählen, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat (BAG vom 14.02.1996 - 7 ABR 32/95; BAG vom 28.08.1991 - AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG).

    Darüber hinaus kann sich die Aufgabenstellung des entsandten Betriebsratsmitgliedes aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Einflussnahme auf die Willensbildung des Gesamtbetriebsrats bzw. die Prüfung und Wahrung eigener Kompetenzen des Betriebsrats ergeben (vgl. BAG vom 14.02.1996 - 7 ABR 32/95 - , n.v).

    Für den vergleichbaren Fall, dass eine Kompetenzabgrenzungsfrage noch nicht mit Rechtskraftwirkung abschließend geklärt war und aus Sicht des Betriebsrats eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Gesamtbetriebsrats bzw. der gebildeten Gesamtbetriebsräte notwendig wurde, hat das BAG für solche - zwischen den Instanzen entstandene - Kosten die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG bejaht (BAG vom 14.02.1996 - 7 ABR 32/95).

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