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   BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16   

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https://dejure.org/2017,44191
BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16 (https://dejure.org/2017,44191)
BAG, Entscheidung vom 22.11.2017 - 7 ABR 35/16 (https://dejure.org/2017,44191)
BAG, Entscheidung vom 22. November 2017 - 7 ABR 35/16 (https://dejure.org/2017,44191)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, ... § 19 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 24 Abs. 1 PostPersRG, § 1 WahlO Post, Art. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG, § 6 BVerfGG, § 126 Nr. 5a BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Teilanfechtung einer Betriebsratswahl; Nachholung einer Beteiligung eines zu Unrecht bisher noch nicht am Beschlussverfahren Beteiligten; Sitzverteilung für den Betriebsrat nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren; Wahrung der Chancengleichheit bei der Sitzverteilung ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • rewis.io

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'Hondt

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'Hondt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Sitzverteilung nach dem d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl: Sitzverteilung nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Berichtigung - Sitzverteilung - d"Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sitzverteilung im Betriebsrat ist verfassungsgemäß

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Sitzverteilung bei der Listenwahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • esche.de (Pressemitteilung)

    Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    D´Hondtsches Höchstzahlverfahren bei der Betriebsratswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebsratswahl; Sitzverteilung; d'Hondt

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Teilanfechtung einer Betriebsratswahl

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl: BAG rettet die Betriebsratswahlen 2018

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sitzverteilung im Rahmen von Betriebsratswahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 91
  • ZIP 2017, 96
  • NZA 2018, 604
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund aber auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann, ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht nur die Anfechtung der Betriebsratswahl insgesamt zulässig, sondern auch eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 11/05 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 119; 11. Juni 1997 - 7 ABR 24/96 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 86, 117) .

    Eine derartige gerichtliche Berichtigung des Wahlergebnisses kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur die fehlerhafte Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten gerügt wird und somit durch die Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 2 a der Gründe, aaO) .

    Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 c der Gründe mwN, aaO) .

    Die Wahlbewerberin H von der Liste D ist hingegen nicht am Verfahren beteiligt, weil sie nach dem Begehren der Antragsteller erst durch die Entscheidung über die begehrte Berichtigung des Wahlergebnisses eine Rechtsstellung als Organmitglied erlangen soll (vgl. dazu BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 114, 119) .

    Diese besteht bei Gewerkschaften auch darin, zur Verfolgung ihrer in Art. 9 Abs. 3 GG umschriebenen Ziele Einfluss auf die Wahl von Betriebsräten zu nehmen (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, BAGE 114, 119) .

    Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, aaO; 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - zu B I 1 c der Gründe mwN) .

    Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, die Befugnisse der Koalitionen im Einzelnen zu gestalten und deren Betätigungsfreiheit einzuschränken, wenn dies durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt ist oder wenn der Schutz anderer Rechtsgüter dies erfordert (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 58, 233; BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG) , sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B I und II der Gründe, BVerfGE 60, 162) .

    Allerdings legt sich der Normgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162) .

    Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B I und II der Gründe, aaO) .

    Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, aaO; 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - zu B I 1 c der Gründe mwN) .

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    (a) Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der Gleichheit der Wahl konkretisiert (vgl. BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289) .

    (b) Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen, denn sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289) .

    Wenn ein Gremium durch Wahlen der Belegschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll, hat eine in sich folgerichtige Regelung die Chancengleichheit der bei den Wahlen antretenden Gruppen zu beachten (BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO) .

    Der Normgeber hat die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Gruppen innerhalb der Wählerschaft Rücksicht zu nehmen, zudem kann er Zweckmäßigkeitsüberlegungen größeren Raum einräumen und auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen (BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kommunalwahlen - Freistaat Thüringen

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (BVerfG 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 408; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe; 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169) .

    Da in allen Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzzuteilungssystem er sich entscheidet (vgl. BVerfG 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe zur Sitzverteilung bei Gemeinderatswahlen in Thüringen; BVerfG 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169 zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag) .

    Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, bei der Sitzzuteilung im Rahmen der Betriebsratswahl für Konfliktfälle dem Ziel der Mehrheitsbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswertgleichheit der Stimmen einzuräumen (vgl. zur Zulässigkeit der Mehrheitssicherung als Differenzierungsmerkmal: BVerfG 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - zu B III 2 der Gründe, BVerfGE 112, 118; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 3 der Gründe; vgl. auch Rauber NVwZ 2014, 626, 629) .

  • BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Insbesondere lässt sich die Wahl einzelner Mitglieder oder von Ersatzmitgliedern nicht anfechten (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 16) .

    Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Person oder Stelle künftig am Verfahren beteiligt wird (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13) .

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Hierbei lässt die von der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger geprägte formale Wahlrechtsgleichheit Differenzierungen nur zu, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind (BVerfG 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 ua. - BVerfGE 135, 259 mwN) .

    Es reicht vielmehr aus, dass die für die Differenzierung maßgeblichen Gründe durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (BVerfG 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 ua. - aaO) .

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (BVerfG 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 408; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe; 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169) .

    Da in allen Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzzuteilungssystem er sich entscheidet (vgl. BVerfG 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe zur Sitzverteilung bei Gemeinderatswahlen in Thüringen; BVerfG 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169 zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag) .

  • Drs-Bund, 04.04.2001 - BT-Drs 14/5764
    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Dies ergibt sich daraus, dass die FDP-Fraktion am 4. April 2001 im Deutschen Bundestag mit ihrem "Antrag zur Reform der Mitbestimmung zur Stärkung des Mittelstands" ua. die Ersetzung des Verfahrens nach d"Hondt durch das Verfahren Hare/Niemeyer mit der Begründung beantragt hatte, das Verfahren nach d"Hondt begünstige große Gruppen, Listengemeinschaften oder Gewerkschaften (BT-Drs. 14/5764 S. 4 und 11) .
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    (a) Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst jede koalitionsspezifische Verhaltensweise (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131) .
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16
    Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, bei der Sitzzuteilung im Rahmen der Betriebsratswahl für Konfliktfälle dem Ziel der Mehrheitsbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswertgleichheit der Stimmen einzuräumen (vgl. zur Zulässigkeit der Mehrheitssicherung als Differenzierungsmerkmal: BVerfG 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - zu B III 2 der Gründe, BVerfGE 112, 118; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 3 der Gründe; vgl. auch Rauber NVwZ 2014, 626, 629) .
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97

    Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - 6 TaBV 19/15

    Betriebsratswahl - Auszählverfahren

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 7/11

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 24/96

    Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem

  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 11/05

    Betriebsratsausschuss - Geschäftsordnung des Betriebsrats

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BAG, 28.04.2021 - 7 ABR 20/20

    Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem

    Eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung kommt in Betracht, wenn Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten sind, die Wahl aber ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und somit durch die Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll (vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 22. November 2017 - 7 ABR 35/16 - Rn. 11, BAGE 161, 91; 16. November 2005 - 7 ABR 11/05 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 119) .

    Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts (vgl. zur Betriebsratswahl BAG 22. November 2017 - 7 ABR 35/16 - Rn. 11, aaO; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 c der Gründe mwN, aaO) .

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