Weitere Entscheidung unten: BAG, 26.02.1992

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   BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92   

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BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1993,910)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1993,910)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1993,910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsrat - Wahlanfechtung - Wählerliste - Einspruchsfrist - Briefwahl

  • archive.org
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1952 § 76; Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des BetrVG 1952 vom 18.3.1953 (WahlO 1953) § 4 Abs. 3, § 26; BetrVG 1972 § 7, § 19; ArbGG § 83 Abs. 3
    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat: Anfechtung bei nachträglicher Berichtigung der Wählerlisten und genereller Anordnung einer Briefwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 161
  • NZA 1993, 949
  • BB 1993, 1663
  • DB 1993, 2030
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77

    Antragsberechtigung - Wahlberechtigte Arbeitnehmer - Grundsatz der geheimen

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    Eine generelle Briefwahl ist unzulässig (allgemeine Meinung; so indirekt: BAGE 30, 114, 118 f. = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 26 WahlO 1972 Rz 2; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 14 Rz 6; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 14 Rz 5; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 4a; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 26 WahlO 1972 Rz 1).

    Dies erscheint angesichts der Bedeutung einer demokratischen Wahl - im Gegensatz zu Vorabstimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972) - auch gerechtfertigt.

    Insoweit ergibt sich auch ein wesentlicher Unterschied zur vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Möglichkeit der generellen Briefwahl bei den Vorabstimmungen nach § 14 Abs. 2 BetrVG (BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972).

  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    Im Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 254 = AP Nr. 1 zu § 9 MitbestG, ist der Senat von einer Beteiligung der Gewerkschaften ausgegangen.

    Etwas anderes kann auch nicht der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1991 (BAGE 67, 254 = AP Nr. 1 zu § 9 MitbestG) entnommen werden.

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    c) Demgegenüber verneint der erkennende Senat, der die Rechtsprechung des Sechsten Senats für die Betriebsratswahl bereits übernommen hat (BAGE 61, 7, 11 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu I der Gründe), unter Aufgabe der Rechtsprechung des Ersten Senats ein Beteiligungsrecht der Gewerkschaft, die die Wahl nicht selbst angefochten hat, jedenfalls auch für die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach § 76 BetrVG 1952.

    Anhaltspunkte dafür, daß der Beteiligte zu 1 d) nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert und demzufolge nicht mehr gemäß § 7 BetrVG wahlberechtigt ist (vgl. hierzu BAGE 61, 7, 12 ff. = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe), bestehen nicht.

  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat stets auch die in den Betrieben des beteiligten Unternehmens gebildeten Betriebsräte am Verfahren über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat beteiligt (BAGE 21, 210, 216 = AP Nr. 18 zu § 76 BetrVG, zu 4 der Gründe; Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG [1952]).

    a) Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seinem Beschluß vom 20. Juli 1982 (- 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG [1952]) entschieden, daß die im Betrieb oder Unternehmen vertretene Gewerkschaft in einem Verfahren, in dem es um die Wahl des Betriebsrats oder Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat geht, von Amts wegen zu beteiligen sei.

  • BAG, 29.03.1974 - 1 ABR 27/73

    Wahlanfechtungsbefugnis - Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste -

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    b) Grundsätzlich können durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsrecht als niederrangigem Recht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung nicht eingeschränkt werden (BAGE 26, 107 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3, aaO; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 59).
  • BAG, 25.06.1974 - 1 ABR 68/73

    Anfechtung eines Betriebsratswahl wegen Nichtaufnahme eines bestimmten

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    b) Grundsätzlich können durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsrecht als niederrangigem Recht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung nicht eingeschränkt werden (BAGE 26, 107 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - AP Nr. 3, aaO; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 59).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    Gerade wegen der hiermit verbundenen Gefahren hat der Gesetzgeber die Briefwahl nur eingeschränkt zugelassen (so für die Bundestagswahl BVerfGE 21, 200, 205).
  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    a) Der Antrag ist als auf die Unwirksamkeitserklärung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat gerichtet anzusehen und stellt damit neben der Anfechtbarkeit auch eine etwaige Nichtigkeit der Wahl zur Entscheidung des Gerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAGE 44, 57 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    b) Unter (teilweiser) Aufgabe dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 19. September 1985 (BAGE 50, 1 [BAG 19.09.1985 - 6 ABR 4/85] = AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972) für die Betriebsratswahl entschieden, daß die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG am Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen sind, wenn sie von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.
  • LAG Hessen, 27.01.1976 - 5 TaBV 38/75

    Wirksamkeit einer Bertriebsratswahl; Befugnis zur Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92
    Außerdem ist umstritten, ob Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung nach § 19 Abs. 2 BetrVG sein kann, daß die Anfechtenden zuvor rechtzeitig gegen die Wählerliste Einspruch eingelegt haben (bejahend: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 27. Januar 1976 - 5 TaBV 38/75 - BB 1976, 1271; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., WahlO 1972, § 4 Rz 3, m. w. N.; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 9; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 3; Etzel, HzA, Gruppe 19 Rz 237; verneinend: Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 59).
  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 71/79

    Arbeitnehmervertreter - Wahl zum Aufsichtsrat - Anfechtung

  • BAG, 26.11.1968 - 1 ABR 7/68

    Sitzverteilung - Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat des herrschenden

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 12/88

    Aktiengesellschaft: Arbeitnehmervertretung - Nachwahl von Aufsichtsratmitgliedern

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der Wählerliste

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anfechtungsberechtigung überhaupt von einem rechtzeitigen Einspruch des anfechtenden Arbeitnehmers gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) abhängen kann (ablehnend wohl BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 26, 107; offengelassen von BAG 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B II 2 der Gründe sowie BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 72, 161 zu § 4 WO 1953) .

    Verstöße gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, aaO) .

    War jemand nicht in der Lage, vor der Wahl Einspruch gegen die Wählerliste einzulegen, kann dies nicht dazu führen, dass er die Wahl nachträglich nicht mehr anfechten kann (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, aaO) .

    Aus dieser Regelung folgt eine auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bestehende Pflicht des Wahlvorstands, die Richtigkeit der Wählerliste zu überprüfen (vgl. zu § 4 Abs. 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161) .

    Bei der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 13 mwN; zu § 4 Abs. 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, aaO) .

    Da von der Eintragung in die Wählerliste die Ausübung des Wahlrechts abhängt, würde die Ausdehnung der Berichtigungsmöglichkeiten Wahlmanipulationen erleichtern (vgl. BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161) .

  • BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20

    Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe

    Danach ist die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsbereiche nicht in das Ermessen des Wahlvorstands gestellt, sondern nur für solche zum Wahlbetrieb gehörenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zulässig, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind (allg. Ansicht, vgl. Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 7; Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. Anh. 1 WO § 24 Rn. 2, 13; HaKo-BetrVG/Sachadae 6. Aufl. WO § 24 Rn. 9; zur Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 24 WO insgesamt Fitting BetrVG 31. Aufl. § 24 WO Rn. 2; vgl. zu § 26 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 1. Januar 1964 - WO 1964 - für die generelle Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe zu der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161) .

    Das verdeutlicht, dass bei der Wahl des Betriebsrats die Briefwahl insgesamt - also auch bezogen auf Abs. 3 von § 24 WO - nur unter strikter Bindung an die näher festgelegten Maßgaben zulässig ist (ähnlich BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161) .

    Damit sollen auch Wahlmanipulationen möglichst geringgehalten bzw. ausgeschlossen werden (vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161) .

    (2) Bei § 24 Abs. 3 WO handelt es sich in diesem Verständnis um eine wesentliche Wahlvorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. § 24 WO Rn. 18; vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161) .

    Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. zu § 26 WO 1964 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 72, 161) .

  • LAG München, 10.03.2015 - 6 TaBV 64/14

    Betriebsratswahlanfechtung

    (1) Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts II/2, 7. Auflage, S. 1149 Fn. 58; MünchArbR/Joost, 3. Aufl., § 216 Rz. 222; Bulla, DB 1977, 303, 305; Gnade Festschrift für Herschel, S. 145; offen gelassen: BAG v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949, unter II 5 b der Gründe [Rz. 37, juris]; BAG v. 14.11.2001 - 7 ABR 40/00, EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 42).

    Mit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Ansicht im Schrifttum, welcher die erkennende Kammer folgt, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 WO als Verstoß des Wahlvorstandes gegen eine wesentliche Norm des Wahlverfahrens anzusehen (vgl. auch BAG v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949, zu § 4 Abs. 3 WO 1953).

    Für den Fall eines entdeckten Fehlers oder einer Unrichtigkeit sieht diese Norm explizit eine Berichtigungsmöglichkeit vor, wobei streitig ist, inwieweit eine Berichtigung nur in den genannten Fällen (so BAG 27.1. 1993 - 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949; Fitting, a. a. O., § 4 WO Rz. 15; Löwisch/Kaiser, BetrVG 6. Aufl., § 4 WO Rz. 12; Richardi/Thüsing, a. a. O., § 4 WO Rz. 13) oder generell bei einer auftretenden Unrichtigkeit statthaft ist (so GK/Kreutz/Jacobs, a. a. O., § 4 WO Rz. 17).

    Zwar hat der Wahlvorstand nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 WO von Amts wegen die Wählerliste auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 WO); dazu ist der Wahlvorstand trotz der Formulierung als "Soll-Vorschrift" verpflichtet (BAG v. 27.1. 1993, a. a. O.; DKKW/Homburg, a. a. O., § 4 WO Rz. 22; Fitting, a. a. O., § 4 WO Rz. 15; GK/Kreutz/Jacobs, a. a. O., § 4 WO Rz. 16), da hiervon die Ausübung des Wahlrechts der Arbeitnehmer abhängt (§ 2 Abs. 3 WO).

    Unabhängig, ob bei einer festgestellten Unrichtigkeit eine Berichtigung nur beschränkt auf die in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO genannten Fälle (so BAG v. 27.1. 1993, a. a. O.; ebenso Fitting, a. a. O., § 4 WO Rz. 15; Löwisch/Kaiser, a. a. O., § 4 WO Rz. 12; Richardi/Thüsing, a. a. O., § 19 Rz. 34 und § 4 WO Rz. 13) oder unbeschränkt erfolgen kann (so GK/Kreutz/Jacobs, a. a. O., § 4 WO Rz. 17), so scheidet eine Berichtigung jedenfalls dann aus, wenn sie später als dem Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe durchgeführt wird (vgl. LAG Hamm v. 12.10.2007 - 10 TaBV 9/07, juris; Fitting, a. a. O., § 4 WO Rz. 15; Richardi/Thüsing, a. a. O., § 19 Rz. 34; Wiesner, FA 2007, 38 f.).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    aa) Der Aufsichtsrat ist stets an dem Verfahren beteiligt (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 72, 161 zur Anfechtung einer Wahl nach dem BetrVG 1952; Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 8; GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 71; WKS/Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 59; aA BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 48, 96) .

    Etwas Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats zur Drittelbeteiligung nach dem BetrVG 1952 (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 72, 161) , nach der eine Beteiligung von Gewerkschaften verneint wurde.

  • ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20

    Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der

    Gerade wegen der hiermit verbundenen Gefahren hat der Gesetzgeber die Briefwahl nur eingeschränkt zugelassen (vgl. umfassend zur Urwahl BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 51 - 53; zustimmend Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 -, Rn. 154 - 155, juris).

    Diese Richtlinienkompetenz führt jedoch nicht dazu, dass dem Wahlvorstand das Recht zusteht, außerhalb der vom Gesetz und der Wahlordnung vorgegebenen, enumerativ aufgezählten Tatbestände, eine Briefwahl generell zuzulassen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 53).

    Zudem ist vorliegend mit der Anordnung der Briefwahl gerade der Grundsatz der geheimen Wahl betroffen, da bei der Briefwahl dem Wählenden selbst aufgegeben ist, für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen (vgl. BAG Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207, Rn. 20).

    Zwar stellt sich die Anordnung der generellen Briefwahl als Verstoß gegen den in § 74 Abs. 1 Satz1 3. WO MitbestG vorgesehene Verpflichtung der Durchführung einer Delegiertenversammlung und letztlich auch gegen den Grundsatz der geheimen Wahl dar, jedoch muss dies nicht als Verstoß in so hohem Maße angesehen werden, dass er zur Nichtigkeit der Wahl führt (auch das BAG hat in der Anordnung einer generellen Briefwahl zwar einen Anfechtungsgrund, jedoch keinen Nichtigkeitsgrund gesehen: vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 45).

    Da zwischen der Stimmabgabe und dem eigentlichen Wahltag unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass einige Delegierte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 52).

    2.4 Die Wahl war bereits aus diesen Gründen für unwirksam zu erklären, daher kommt es auf das Vorliegen weiterer Anfechtungsgründe nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 57).

  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 42/15

    Betriebsrat - Wahlanfechtung - Wählerliste - Einspruch

    Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste während des Wahlverfahrens ist jedoch nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können (vgl. etwa DKKW/ Homburg 15. Aufl. § 19 Rn. 6; ErfK/Koch 17. Aufl. § 19 BetrVG Rn. 3; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 59 f.; HWGNRH/Nicolai 9. Aufl. § 19 Rn. 23; Wlotzke in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 19 Rn. 5; aA Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 14 und § 4 WO Rn. 5 jeweils mwN; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 9 f. mwN; offengelassen von BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 16; 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B II 2 der Gründe; 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 72, 161 zu § 4 WO 1953) .

    Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WO soll der Wahlvorstand die Wählerliste vielmehr auch nach Ablauf der Einspruchsfrist auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen (vgl. zu § 4 Abs. 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161) .

  • ArbG Düsseldorf, 28.11.2016 - 2 BV 286/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Auflösung des Betriebsrats; Ausschluss

    Dies ist ein schwerer Fehler im Wahlverfahren und ist weder mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 WO ("auf ihr Verlangen"), noch mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 WO ("räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt") zu vereinbaren (BAG, Beschl. v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92, AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 9.3.2011 - 17 TaBV 41/10 - juris).

    Denn allein dadurch, dass die Stimme bei angeordneter Briefwahl - je nachdem - mehrere Tage vor der eigentlichen Wahl abgegeben werden muss, ist nicht auszuschließen, dass einige Arbeitnehmer anders gewählt hätten, wenn sie die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe gehabt hätten (BAG, Beschl. v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92, AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952).

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Weitere Personen oder Stellen, insbesondere der bei der I bestehende Gesamtbetriebsrat oder die für die Betriebe der I gewählten einzelnen Betriebsräte, die die Unwirksamkeit der Wahl nicht selbst geltend gemacht haben, sind mangels eigener unmittelbarer mitbestimmungsrechtlicher Betroffenheit von der Entscheidung am Verfahren nicht zu beteiligen (vgl. zu Beteiligung des Betriebsrats im Wahlanfechtungsverfahren: BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -BAGE 72, 161 = AP BetrVG 1952 § 76 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 14, zu B I der Gründe).
  • BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Ihm kommt mangels eigener unmittelbarer mitbestimmungsrechtlicher Betroffenheit von der Entscheidung im Verfahren keine Beteiligtenstellung zu (vgl. dazu auch BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 10, BAGE 126, 286; 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B I der Gründe, BAGE 72, 161, unter Aufgabe der früheren Rspr. zu § 76 BetrVG 1952; zust. GMP/Spinner 10. Aufl. § 83 Rn. 53) .

    Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine Rechtsstellung, die durch die Entscheidung in einem Nichtigkeitsfeststellungs- oder Wahlanfechtungsverfahren betroffen sein könnte (vgl. zur Beteiligung des Betriebsrats im Wahlanfechtungsverfahren nach § 76 BetrVG 1952: BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B I der Gründe, BAGE 72, 161) .

    Solange er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, ist er in einem die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer betreffenden Verfahren nicht zu hören (vgl. BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B I der Gründe, BAGE 72, 161; zust. GMP/Spinner 10. Aufl. § 83 Rn. 13, 53; WKS/Wißmann 5. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 58; Oetker in Hirte/Mülbert/Roth Großkomm. AktG 5. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 16; aA Henssler in Habersack/Henssler 4. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 8; Velten NZA-RR 2016, 623, 626; wohl auch Jacobs in Raiser/Veil/Jacobs MitbestG 7. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 15) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 10.06.2015 - 6 BV 335/14

    Anfechtung; Wahl Arbeitnehmervertreter; Chancengleichheit; Briefwahl

    Die Vorschriften über die Briefwahl, mithin auch § 49 3. WOMitbestG sind wesentliche Verfahrensvorschriften .(vgl. BAG, 27.01..1993, 7 ABR. 87/92, NZA 1993, 949 [BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92] ; LAG Hessen, 17.04.2008, 9 TaBV 163/07, juris).

    Eine generelle Briefwahl ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949), die sich die Kammer zu eigen macht, unzulässig.

    Zweck der eingeschränkten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ist es, Wahlmanipulationen möglichst gering zu halten oder auszuschließen (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949).

    Durch den Wahlfehler konnte das Wahlergebnis damit objektiv beeinflusst werden (zu diesem Prüfungsmaßstab BAG, 14.09.1988, AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1) Es ist auch nicht auszuschließen, dass die betroffenen Arbeitnehmer anders gewählt hätten, wenn sie ihre Stimme zeitlich - ggf. mehrere Tage - später persönlich abgegeben hätten (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949).

  • LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11

    Wirksamkeit der Betriebsratswahl; Anforderungen an eine Briefwahl

  • LAG Hamm, 30.06.2015 - 7 TaBV 71/14

    Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrats

  • LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 - 18 TaBV 1/15

    Betriebsratswahl - Anfechtung - fehlerhafte Wählerliste - Einspruch -

  • LAG Köln, 20.04.2015 - 5 TaBV 6/14

    Wahrung der Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG

  • LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10

    Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Briefwahlanordnung des

  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

  • LAG München, 13.10.2021 - 11 TaBV 20/21

    Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat nach dem MitbestG (TÜV Süd AG)

  • ArbG Bonn, 10.04.2019 - 2 BV 37/18

    Anfechtung der Betriebsratswahlen - wesentliche Wahlvorschrift - Wahlumschlag

  • LAG Hamm, 02.09.2016 - 13 TaBV 94/15

    Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

  • LAG Hamburg, 08.07.2015 - 6 TaBV 1/15

    Anfechtung - Betriebsratswahl - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen -

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10

    Unterschiedslose Behandlung auch von nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • LAG Hessen, 20.10.2016 - 9 TaBV 240/15

    Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - neben weiteren

  • LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11

    Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; unzulässige

  • LAG Hessen, 25.09.2003 - 9 TaBV 33/03

    Betriebsratswahl; Anfechtung; ausländische Arbeitnehmer; Unterrichtung

  • BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 40/00

    Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • LAG Hamm, 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06

    Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Wahlvorschriften;

  • LAG Hessen, 21.11.2022 - 16 TaBV 37/22

    Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der Aufsichtsratswahl Eröffnung der

  • ArbG Krefeld, 01.08.2018 - 3 BV 8/18

    Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • LAG München, 25.06.2013 - 9 TaBV 11/13

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Nichtigkeit; Zuordnungstarifvertrag;

  • ArbG Cottbus, 10.09.2008 - 2 BV 18/08

    Anfechtung einer durchgeführten Wahl des Betriebsrates

  • ArbG Berlin, 24.08.2005 - 38 BVGa 18453/05

    Zur Überprüfbarkeit des Bestellungsaktes eines Wahlvorstandes im Rahmen der

  • LAG Niedersachsen, 03.09.2020 - 4 TaBV 45/19

    Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs.

  • LAG Hamm, 25.01.2022 - 7 TaBV 47/21

    Kein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrats an Nichtigkeitsfeststellung der

  • LAG Hessen, 17.04.2008 - 9 TaBV 163/07

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Anordnung der Briefwahl - Begriff des

  • LAG Köln, 04.05.2000 - 10 TaBV 56/99

    Betriebsrat: Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - räumliche Entfernung vom

  • ArbG Essen, 07.09.2010 - 2 BV 123/09

    Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung

  • LAG Hamm, 01.11.2007 - 13 TaBV 110/06

    Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Wahlvorschriften;

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

  • ArbG Essen, 21.08.2014 - 5 BV 45/14

    Wahlanfechtung

  • LAG Berlin, 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

    Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.02.1998 - 5 TaBV 30/97

    Beteiligtenfähigkeit von Aufsichtsratmitgliedern, bei der gerichtlichen

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.07.2010 - KGH.EKD I-0124/S19
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Rechtsprechung
   BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,10191
BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1992,10191)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1992 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1992,10191)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/92 (https://dejure.org/1992,10191)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 942
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10

    Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame

    Insofern kann, selbst wenn die Einladung der IG Metall zur Betriebsversammlung am 07.04.2009 nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte und damit eine wesentliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt gewesen wäre (vgl. näher BAG 26.02.1992 - 7 ABR 37/92 - EzA § 17 BetrVG 1972 Nr. 6), von einer nichtigen Bestellung des Klägers zum Wahlvorstand keinesfalls die Rede sein.
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