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   BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17   

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https://dejure.org/2018,22492
BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17 (https://dejure.org/2018,22492)
BAG, Entscheidung vom 01.08.2018 - 7 ABR 41/17 (https://dejure.org/2018,22492)
BAG, Entscheidung vom 01. August 2018 - 7 ABR 41/17 (https://dejure.org/2018,22492)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz - Kostenfreistellungsanspruch

  • IWW

    § 278 Abs. 6 ZPO, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 2 GKG, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 40 Abs. 1 BetrVG, §§ 91 ff. ZPO, § 280 BGB, § 280 ZPO, § 76a BetrVG, § 286 BGB

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • Betriebs-Berater

    Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz vom Arbeitgeber

  • rewis.io

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz - Kostenfreistellungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat; Rechtsanwaltskosten; Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    Ohne gesetzliche Grundlage keine Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten im Beschlussverfahren ohne gesetzliche Grundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltskosten im Betriebsverfassungsrecht als Schadensersatz?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechtsverfolgungskosten des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3803
  • NZA 2018, 1574
  • BB 2018, 2867
  • DB 2018, 2999
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Davon nicht erfasste Kosten sind regelmäßig kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 12, BAGE 124, 175) .

    Das folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 14, aaO) .

    Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (vgl. ausführlich BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) .

    Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. ausführlich BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 17, BAGE 124, 175) .

    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .

    Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG normierten materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die für das Beschlussverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene prozessuale Kostenerstattung könne als Schadensersatz über § 280 ZPO stattfinden (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, aaO) .

    Dadurch würde die gesetzliche Konzeption, wonach in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, unterlaufen (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, aaO) .

    Aus der Entscheidung folgt nur, dass der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Honoraransprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG gemäß § 286 BGB in Verzug geraten und der Einigungsstellenbeisitzer in einem solchen Fall die ihm durch die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars entstehenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen kann (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 23, BAGE 124, 175) .

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 TaBV 110/16

    Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 - 12 TaBV 110/16 - teilweise aufgehoben, soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, weitere 523, 60 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.
  • ArbG Wesel, 26.10.2016 - 6 BV 39/15
    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26. Oktober 2016 - 6 BV 39/15 - wird insoweit zurückgewiesen.
  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem die Entscheidung des Senats vom 27. Juli 1994 (- 7 ABR 10/93 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 77, 273) nicht entgegen.
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Auszug aus BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
    Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) .
  • LAG Hessen, 13.05.2019 - 16 TaBV 206/18

    1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer

    Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen hat, weil § 2 Abs. 2 GKG ausdrücklich bestimmt, dass das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (siehe hierzu zuletzt: Bundesarbeitsgericht 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 10).
  • LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22

    Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit

    Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist (Bundesarbeitsgericht 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 9 ff.; 2. Oktober 2007 -1 ABR 59/06- Rn. 17).

    Es würde einen Wertungswiderspruch zu der materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG darstellen, wenn vorgerichtliche Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB geltend gemacht werden können, da die Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG -anders als § 286 BGB- nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit der Kosten anknüpft (vergleiche BAG 1. August 2018 -7 ABR 41/17- Rn. 12).

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