Rechtsprechung
BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 42/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Wahl der SchwbV im vereinfachten Wahlverfahren nach § 18 SchwbVWO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Zuordnungstarifvertrag mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen; Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der räumlich weiten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einem aus mehreren Betriebsteilen bestehenden Betrieb; Auslegung des Begriffs der nicht weit auseinander liegenden Teile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Verfahrensgang
- ArbG Heilbronn, 31.10.2002 - 5 BV 1/02
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 - 21 TaBV 4/02
- BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 42/03
Papierfundstellen
- NZA 2004, 745
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 - 21 TaBV 4/02
Anfechtung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten …
Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 42/03
Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2003 - 21 TaBV 4/02 - wird zurückgewiesen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2000 - 1 A 1541/99
Wahlanfechtung nach einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 42/03
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die von ihr angezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (27. September 2000 - 1 A 1541/99. PVB - Behindertenrecht 2001, 147) insoweit keine abweichende Aussage.
- BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05
Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren
Wird die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten statt im förmlichen Wahlverfahren durchgeführt, liegt darin ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - AP SGB IX § 94 Nr. 3= EzA SGB IX § 94 Nr. 1, zu B II 5 der Gründe; vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - BAGE 108, 375 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 2).Es ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Wahl im förmlichen Wahlverfahren anstatt im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. dazu BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - AP SGB IX § 94 Nr. 3 = EzA SGB IX § 94 Nr. 1, zu B II 5 der Gründe).
- BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 61/12
Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche Nähe
(1) Im originären Anwendungsbereich von § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX dient das Erfordernis der räumlichen Nähe dazu, das vereinfachte Wahlverfahren nur dann vorzusehen, wenn die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und trotz der gegenüber dem förmlichen Wahlverfahren erheblich kürzeren Vorbereitungszeit eine Verständigung der Wahlberechtigten über Art und Inhalt der Wahl möglich ist (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - zu B II 2 der Gründe) . - LAG Hamm, 17.12.2004 - 13 TaBV 10/04
Schwerbehindertenvertretung; Wahl; Wahlverfahren; vereinfacht; förmlich; …
- LAG Köln, 19.10.2011 - 3 TaBV 51/11
Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung; Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB …
Es kommt entscheidend darauf an, ob gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und die Verständigung der Wahlberechtigten über die Art und Inhalt der Wahl möglich bleibt (BAG, Beschluss vom 07.04.2004 - 7 ABR 42/03, EzA § 94 SGB IX Nr. 1).