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   BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91   

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BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 (https://dejure.org/1992,1776)
BAG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 (https://dejure.org/1992,1776)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91 (https://dejure.org/1992,1776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und von Honorarkräften - Pflicht des Arbeitgebers die von der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen - Anfechtung einer Betriebsratswahl - Begriff des Arbeitnehmers

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 5, 6, 7, 19; Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahrs §§ 1 und 15
    Betriebsratswahl: Kein Wahlrecht von Helfern im freiwilligen sozialen Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 334
  • BB 1992, 2150
  • DB 1993, 1377
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91
    Die Honorarkräfte sind nicht persönlich abhängig und damit keine Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter, falls die Behauptungen des Arbeitgebers zutreffen und lediglich die Zielsetzung der Kurse im groben Umfang vorgegeben war, die Honorarkräfte jedoch im übrigen den Inhalt ihrer Tätigkeit selbständig gestalteten, eigenverantwortlich ohne Kontrolle für die Erreichung des Kurszieles sorgten und auch die Kurszeiten in Abstimmung mit den Wünschen und Bedürfnissen der Kursteilnehmer innerhalb eines organisatorischen Rahmens selbst regelten (vgl.Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - DB 1992, 742 f. = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44 = NZA 1992, 407 ff.).

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, aaO, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).

    Ebenso unerheblich sind die Vereinbarungen über die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Vergütung sowie der Umfang der Tätigkeit (vgl. BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, aaO, zu B II 3 a aa und b der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91
    Jedenfalls sind Maßnahmen erforderlich, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (vgl. BAGE 35, 59, 63 [BAG 10.02.1981 - 6 ABR 86/78] = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 f. [BAG 25.10.1989 - 7 ABR 1/88] = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89

    Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung nach § 7

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91
    Entgegen der Ansicht des Betriebsrats geht das Betriebsverfassungsgesetz vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 für einige Personengruppen erweitert und eingeschränkt hat (vgl. BAG Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, unveröffentlicht, zu B IV 2 a der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 5; Däubler/ Trümner, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 8; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 5 Rz 2 und 8; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 4; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 3; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 1).
  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91
    Jedenfalls sind Maßnahmen erforderlich, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (vgl. BAGE 35, 59, 63 [BAG 10.02.1981 - 6 ABR 86/78] = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 f. [BAG 25.10.1989 - 7 ABR 1/88] = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91
    Jedenfalls sind Maßnahmen erforderlich, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (vgl. BAGE 35, 59, 63 [BAG 10.02.1981 - 6 ABR 86/78] = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 [BAG 24.09.1981 - 6 ABR 7/81] = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 f. [BAG 25.10.1989 - 7 ABR 1/88] = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe).
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Helfer im FSJ den Arbeitnehmern und Auszubildenden generell gleichzustellen oder das gesamte Arbeitsrecht für anwendbar zu erklären (BAG Beschluss vom 12.2.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 1993, 334, 334 f) .
  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

    Diese Verweisung wäre nicht erforderlich, wenn die Vereinbarung zwischen den Freiwilligen und dem jeweiligen Träger ein Arbeitsverhältnis wäre (vgl zum Ganzen BAG Beschluss vom 12.2.1992 - 7 ABR 42/91 - juris RdNr 15) .
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 6/04

    Betriebsratswahl - ABM-Beschäftigte - Wahlberechtigung

    Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem § 5 Abs. 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG und in § 6 BetrVG erweitert und eingeschränkt hat (12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 52 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 53, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00

    Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

    a) Das Betriebsverfassungsgesetz geht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG sowie in § 6 BetrVG für einige Personengruppen eingeschränkt oder erweitert hat (BAG 12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 52 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 53, zu B II 1der Gründe; 25. März 1992 - 7 ABR 52/91 - BAGE 70, 104 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 291/02

    Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung - Beendigungsmitteilung

    Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, für arbeitnehmerähnliche Personen das gesamte Arbeitsrecht für anwendbar zu erklären (BAG 12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 52 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 53).
  • LAG Düsseldorf, 25.03.2003 - 8 TaBV 70/02

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Unverzügliche Prüfung einer Vorschlagsliste

    Ist jedoch wie hier gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, weil eine eingereichte Liste nicht unverzüglich geprüft und der Listenvertreter hiervon nicht unverzüglich unterrichtet worden ist, und ist deshalb bereits die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet, so kann es dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung auch noch aus anderen Gründen durchgreifen würde (vgl. BAG 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972).

    Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972, ohne überhaupt darauf einzugehen, ob der oben genannte Beschluss des ersten Senats so auszulegen ist, festgestellt, dass das Arbeitsgericht im zu entscheidenden Fall zu Recht davon abgesehen hat, den Rechtsstatus der Honorarkräfte weiter aufzuklären.

  • ArbG Herne, 15.04.2010 - 2 BVGa 4/10

    1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht

    Die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres sind nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, und insbesondere nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (BAG v. 12.2.1992, 7 ABR 42/91, AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972; Richardi, BetrVG, 11. Aufl., § 5 Rn. 137; Fitting, BetrVG, § 5 Rn. 276).

    Das freiwillige soziale Jahr soll ihnen die Möglichkeit geben, durch praktische Arbeit den Weg zu einem richtigen Verständnis gegenüber den Mitmenschen zu finden und ihr verantwortliches Verhalten gegenüber der Gesellschaft zu festigen (BAG v. 12.2.1992, aaO).

  • ArbG Köln, 31.07.2013 - 9 Ca 245/13

    Beteiligung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines Schwerbehinderten im

    Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz einschließlich des Mutterschutzes (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91, juris-Rz. 26).

    Nicht erfasst sind daher die für Arbeitsverhältnisse geltenden Kündigungsschutzbestimmungen (für Helfer im freiwilligen sozialen Jahr - vgl. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 7 ABR 42/91, juris-Rz. 26).

  • ArbG Magdeburg, 17.12.2015 - 6 BV 77/15

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von

    Dabei ist vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen (BAG, NZA 1993, 334; Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 5, Rn 15; ErfK-Koch, 16. Auflage, § 5 BetrVG, Rn 2).

    Verwendet der Gesetzgeber einen in Rechtsprechung und Literatur gebräuchlichen Begriff, ohne ihn selbst zu definieren, so spricht dies dafür, dass dieser Begriff in der herkömmlichen Bedeutung übernommen werden soll (BAG, NZA 1993, 334).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.11.2018 - 4 Ta 2101/18

    Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst - keine Rechtswegeröffnung zu den

    Vielmehr sollen den Freiwilligen vor allem soziale Erfahrungen vermittelt und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden (vgl. BAG 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972 für den Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres; GK/ArbGG-Schleusener § 5 Rn. 116 und 117).
  • LAG Nürnberg, 17.12.2003 - 7 TaBV 57/02

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Verstoß gegen wesentliche Vorschriftenüber

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