Weitere Entscheidung unten: BAG, 28.06.1995

Rechtsprechung
   BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,440
BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbildung - Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht - Gemeinnütziger Verein - Betriebsverfassungsrechtliche Schulungen - Gewerkschaftliche Bildungseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Betriebsräteschulungen: Auch bei gemeinnützigem Verein als Bildungsträger keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur sog. Gegnerfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 236
  • MDR 1995, 1240
  • NZA 1995, 1216
  • BB 1995, 2067
  • BB 1995, 2478
  • DB 1995, 2118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Danach ist kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet (BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Sie sind nicht verpflichtet, die dafür aufzuwendenden Kosten zu tragen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - AP Nr. 20 a zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 b cc der Gründe).

    Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung können ihnen die wirtschaftlichen Vorteile aus diesen Veranstaltungen entweder in Form erhöhter Gewinnausschüttungen, Verringerung von Verlusten aus anderen Geschäften oder durch eine Wertsteigerung ihrer Gesellschaftsanteile zugute kommen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.).

    Das genügt nach der Senatsrechtsprechung (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.) für die Berücksichtigung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes.

    Nach dem Rechtsgedanken des § 666 BGB ist der Betriebsrat bzw. der einzelne Schulungsteilnehmer zum Nachweis der erstattungsfähigen Kosten verpflichtet (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 2 der Gründe).

    Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen oder gewerkschaftlichen Anbieter handelt (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.).

    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 30. März 1994 (aaO.) für die als Pauschalpreis in Rechnung gestellten Seminargebühren die Angabe des vereinbarten Preises und einen Hinweis auf die Pauschalierung genügen lassen (B II 2 c aa der Gründe).

    Dazu sind die Kosten, die in die Berechnung der Schulungsgebühr eingeflossen sind, nach Grund und Höhe zu benennen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 4 c der Gründe).

    Das ist ihm aufgrund seiner vertraglichen Mitteilungspflichten zumutbar (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu II 4 d der Gründe).

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach anerkannten prozessualen Regeln ist der Beweis von demjenigen zu verlangen, der über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt (BAG Urteil vom 23. April 1985, BAGE 48, 284 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).

    Darin hat sie das Gericht zu schützen, indem es nach § 52 ArbGG in Verb. mit § 172 GVG die Öffentlichkeit für die Dauer der Erörterung von Geschäftsgeheimnissen ausschließt bzw. in der Sitzung anwesenden Personen ein Schweigegebot auferlegt (BAG Urteil vom 23. April 1985, aaO.).

  • BAG, 28.05.1976 - 1 ABR 44/74

    Betriebsrat: Erstattung von Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).

    Andererseits wurden alle übrigen aus Anlaß der Schulung entstandenen personellen und sachlichen Kosten für erstattungsfähig gehalten, soweit sie gegenüber den Vorhaltekosten abgrenzbar waren (BAG Beschluß vom 28. Mai 1976, aaO.).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Danach ist kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet (BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für die Belastung mit sogenannten Vorhaltekosten für gewerkschaftliche Bildungsinstitute, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber nicht verlangt werden können (BAGE 69, 214 = AP, aaO., m.w.N., ständige Rechtsprechung) bestanden keine Anhaltspunkte.

  • BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72

    Kostentragung bei gewerkschaftlichen Schulungen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.

    Gegen diesen Grundsatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn Gewerkschaften oder gewerkschaftsnahe Organisationen Schulungsveranstalter sind (ständige Rechtsprechung, BAG Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 464 ff. = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972).

  • BAG, 05.02.1974 - 1 ABR 46/73
    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).
  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 70/76

    Gewerkschaft - Veranstalter einer Schulung - Schulungskosten - Anteilige Umlegung

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).
  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 124/74

    Schulungsveranstaltung - Vorsitzender eines Betriebsrats - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Er hat auch darauf zu achten, daß der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 4/84

    Zulässigkeit der Revision bei verschiedenen Streitgegenständen - Ersatzpflicht

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 -, DB 1987, 1439, 1440).
  • BAG, 29.01.1974 - 1 ABR 41/73

    Tätigkeit - Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung -

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.
  • BVerfG, 10.12.1985 - 1 BvR 1724/83

    Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel - Fachzeitschrift

  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

  • BAG, 19.09.2001 - 7 ABR 32/00

    Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

    Er muß sich auch nicht allein aus Kostengründen auf eine von Arbeitgebern getragene Bildungseinrichtung verweisen lassen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48, zu B II 1 der Gründe).

    Insoweit hält die Arbeitgeberin ersichtlich eine weitere Aufschlüsselung nicht mehr für erforderlich und macht ein ihr etwa wegen fehlender Aufschlüsselung zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht geltend (vgl. hierzu BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 4 a und b der Gründe).

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe; 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - BAGE 26, 269 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 33, zu III 4 der Gründe).

    Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 10; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 80, 236) .

    (1) Nach diesen Beschränkungen dürfen Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Gewinn erzielen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 80, 236) .

    (3) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Maßgaben der Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (- 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236) , wonach die in die Berechnung der Schulungsgebühren eingeflossenen Kosten nach Grund und Höhe zu benennen sind, beschränkten sich nicht auf gewerkschaftliche Anbieter.

    Entsprechend betrifft sie ausschließlich gewerkschaftlich getragene Veranstalter von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B II 5 c der Gründe, aaO) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2008
BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 (https://dejure.org/1995,2008)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 (https://dejure.org/1995,2008)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 (https://dejure.org/1995,2008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V. unter dem Gesichtspunkt erstattungsfähiger Schulungskosten - Umfang des Nachweises der von der Arbeitgeberin zu tragenden ...

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein

  • Der Betrieb

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Betriebsräteschulungen: Auch bei gemeinnützigem Verein als Bildungsträger keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur sog. Gegnerfinanzierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 1220
  • BB 1995, 2224
  • DB 1995, 2121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94
    Dazu bedarf es geeigneter und ausreichender Belege (BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 der Gründe).

    Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen Veranstalter handelt oder einen solchen, der koalitionsrechtlichen Beschränkungen unterliegt (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 2 b der Gründe).

    Sie können die Erstattung veranstaltungsbezogener Kosten vom Arbeitgeber verlangen, Gewinne dürfen sie dabei nicht erzielen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Sie gelten auch, wenn die Gewerkschaften die Durchführung der Schulungsveranstaltungen einer GmbH übertragen haben, die sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung beherrschen und bei der sie einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulungen haben (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 3 a der Gründe).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94
    bb) Auch bei einem gemeinnützigen Verein, dessen Zweck sich nicht in der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG erschöpft und dessen Vereinsorgane auf Gewerkschaften oder ihnen nahestehende Organisationen kraft Satzung beschränkt sind, ist nach einer weiteren Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (- 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) eine Aufschlüsselung pauschaler Tagungsgebühren aufgrund koalitionsrechtlicher Erwägungen unumgänglich.

    Bei diesem Veranstalter läßt sich im Gegensatz zu dem im Verfahren - 7 ABR 55/94 - behandelten Bildungswerk ein beherrschender gewerkschaftlicher Einfluß kraft Vereinssatzung nicht feststellen.

    Er kann anhand seiner Jahreskalkulation die Gesamtkosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach Grund und Höhe belegen und daraus den auf die jeweilige Schulung entfallenden teilnehmerbezogenen Betrag ermitteln (vgl. Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit eingehender Begründung).

    @Ä2Fortführung der Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftsnaher Veranstalter .

  • BAG, 29.01.1974 - 1 ABR 41/73

    Tätigkeit - Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung -

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.
  • BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72

    Kostentragung bei gewerkschaftlichen Schulungen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.
  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06

    Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

    Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. zu Schulungskosten: BAG 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 8, zu II 2 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 68, zu B I 2 b aa der Gründe; 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 75).
  • BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratsschulungen

    Bei Fehlen rechtlich gesicherter Beherrschungsmöglichkeiten der Gewerkschaften gelangt bei einem gemeinnützigen Verein der koalitionsrechtliche Grundsatz und eine daraus resultierende Aufschlüsselungspflicht auch in den Fällen zur Anwendung, in denen bei einem für die Finanzplanung, Organisation und Festlegung der Schulungsinhalte verantwortlichen Vereinsorgan eine enge personelle Verflechtung zu den Gewerkschaften besteht (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972), weil das in der Regel die Annahme eines entscheidenden Einflusses der Gewerkschaften auf Inhalt, Organisation und Finanzierung der Schulungsveranstaltungen rechtfertigt.

    Einen solchen maßgeblichen Einfluß hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen bei einer Personenidentität zwischen dem geschäftsführenden Vorstand eines Vereins und dem Vorstand eines DGB-Landesbezirks (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995, aaO).

  • ArbG Berlin, 04.02.1998 - 2 BV 25577/97

    Freistellung des Betriebsrats von den Kosten einer Schulungsveranstaltung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Düsseldorf, 24.01.1997 - 10 TaBV 82/96

    Betriebsrat: Kostenfreistellung für Schulungsmaßnahmen

    Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 für Schulungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten dann nicht, wenn ein gemeinnützi ger Verein (hier: Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung in Nordrhein-Westfalen e. V. ) die Schulungsveranstaltungen durchführt, deren Mitglie der paritätisch von Gewerkschaften und einem außenstehenden Verband (hier: Landesver band der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e. V.) entsandt wurden und dessen Ge schäfts führer, der für die Bildungsplanung verantwortlich ist, von dem paritä tisch besetzten Vorstand bestimmt wird (Abgrenzung zu BAG Beschluß vom 28.05.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74, BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75).

    Danach gelten koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für Schulungen i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG dann, wenn entweder die Gewerkschaften (BAG Beschluß vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71), ein gemeinnütziger Verein, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen (vgl. BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74) oder ein gemeinnütziger Verein, bei dem die Mitgliedschaft nicht auf Gewerkschaften oder deren Mitglieder beschränkt ist, bei denen aber die Gewerkschaft den Vereinsvorstand stellt und über ihn Inhalt, Durchführung und Finanzierung solcher Veranstaltungen maßgebend bestimmt (vgl. BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75) die Schulungsveranstaltungen durchführt.

  • LAG Baden-Württemberg, 01.02.2006 - 2 TaBV 4/05

    Erstattung von Übernachtungskosten und Verpflegungskosten für

    Da im vorliegenden Verfahren eine Reisekostenregelung auf der Basis des LRKG Anwendung findet, die den Verpflegungsmehraufwand regelt, kommt es nicht auf die Frage an, ob hinsichtlich der Verpflegungskosten ein Abschlag für ersparte eigene Haushaltsaufwendungen in Abzug gebracht werden kann (vgl. BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 47 zu 40 BetrVG 1972 B II. a der Gründe; LAG Baden-Württemberg, 06.02.2003 - 19 TaBV 3/02; LAG Nürnberg, 25.02.2003 - 2 TaBV 24/02; LAG Nürnberg, 26.07.2004 - 9 (7) TaBV 51/02; Fitting a.a.O. § 40 Rnr. 59, 76 m.w.N.).
  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Zwar kann aus koalitionsrechtlichen Gründen kein Arbeitgeber zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet werden (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - und Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 - AP Nr. 11 und 47 zu § 40 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 23.11.2012 - 10 TaBV 63/12

    Sachaufwand des Betriebsrats; Mietwagenkosten wegen auswärtiger

    Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. zu Schulungskosten: BAG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94 -).
  • ArbG Offenbach, 14.10.2010 - 2 BV 9/10
    Der Betriebsrat ist befugt, im eigenen Namen Erstattungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern im Beschlussverfahren geltend zu machen, mit dem Ziel der Zahlung der betreffenden Geldschuld an diese Mitglieder, nicht an sich selbst (BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 140/73 - AP Nr. 1 zu § 73 BetrVG BAG, 27.03.1979 - AP Nr. 7 zu 80 ArbGG 1953; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - AP 41 zu § 40 BetrVG; BAG, Beschluss 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - AP 47 zu § 40 BetrVG).
  • LAG Berlin, 06.06.1996 - 9 TaBV 4/95

    Betriebsrat: Kostenübernahme für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

    Nichts anderes gilt dann, wenn ein gemeinnütziger Verein betriebsverfassungsrechtliche Schulungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG durchführt und die Mitgliedschaft nicht auf Gewerkschaften oder deren Mitglieder beschränkt ist (BAG vom 28. Juni 1995, BB 1995, 2224 ).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 03.06.2013 - KGH.EKD II-0124/U5
    Die Mitarbeitervertretung ist befugt, im eigenen Namen Freistellungs- oder Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Freistellung des Mitglieds von der entsprechenden Verbindlichkeit bzw. der Zahlung der Geldschuld an diese Mitglieder geltend zu machen (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; 28. Juni 1995 - 7 ABR 47/94, AP Nr. 47 zu § 40 BetrVG 1972, Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG § 40 Rn. 141).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.10.2012 - KGH.EKD II-0124/T58
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 03.06.2013 - KGH.EKD II-0124/U24
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht