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   BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94   

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BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 (https://dejure.org/1995,1636)
BAG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 (https://dejure.org/1995,1636)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 (https://dejure.org/1995,1636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 118 Abs. 1 Satz 1; Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg § 3 Abs. 1
    Keine Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem privatrechtlich betriebenen Krankenhaus mit karitativer Zielsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1617 (Ls.)
  • NZA 1996, 444
  • NZS 1996, 237 (Ls.)
  • BB 1995, 2587
  • DB 1996, 1347
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.11.1988 - 1 ABR 17/87

    Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Psychologen - Definition

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.; vgl. auch BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der eindeutig auf das Unternehmen selbst abstellt und nicht auf die Beweggründe und Verhältnisse derer, die den Unternehmensträger gegründet haben, ihn beeinflussen oder gar beherrschen (BAG Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 -, aaO).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.; vgl. auch BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Vielmehr genügt es, daß der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus seiner Betätigung erzielen (BAG Beschluß vom 29. Juni 1988, aaO).

  • BAG, 07.04.1981 - 1 ABR 83/78

    Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von SchwbG § 52 dient karitativen

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in seinem Beschluß vom 7. April 1981 (- 1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972, zu IV 2a der Gründe) näher begründet, warum es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das Betriebsverfassungsgesetz für Tendenzbetriebe keinen Wirtschaftsausschuß vorsieht.
  • BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01

    Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

    Voraussetzung ist, daß die Tätigkeit des Betriebs ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Betriebsinhaber nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63 mwN; 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 44); das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 29. Juni 1988, BAGE 59, 120 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972, zuletzt Beschluß vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I der Gründe) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Dabei ist es für das Vorliegen einer Gewinnabsicht unerheblich, ob eine Krankenhausgesellschaft in einem Rechnungsjahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt, soweit ein derartiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG Beschluß vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe).

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung ist bzw. sein kann, wenn die Anteile nur von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1995, aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Dagegen ist unerheblich, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluß ausübt (24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63, zu B I der Gründe; 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - BAGE 81, 311 ff. = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 1 der Gründe).

    Maßgeblich für die karitative Bestimmung sind vielmehr die Statuten des Unternehmens selbst (BAG 24. Mai 1994 - 7 ABR 48/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63, zu B I 1 der Gründe).

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vom 5.10.2000 - 1 ABR 14/00 - AP Nr. 67 zu § 118 BetrVG 1972; vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluss vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972; vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56) dienst ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung äußerer und innerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vom 05.10.2000 - 1 ABR 14/00 - AP Nr. 67 zu § 118 BetrVG 1972; vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluss vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972; vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung äußerer und innerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

    Der Antrag hat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand (Senat 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98 - BAGE 89, 228, zu B I 1 der Gründe; siehe auch BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63).
  • LAG Thüringen, 13.06.2023 - 1 TaBV 29/22

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Krankenhaus - Rechtsform einer GmbH

    Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (Anschluss an BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94).(Rn.62).

    Zur Frage der Freiwilligkeit hat sich das Erstgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.05.1995, 7 ABR 48/94) angeschlossen, wonach der Freiwilligkeit der Hilfeleistung nicht entgegensteht, wenn die Gesellschaftsanteile an privatrechtlich organisierten Unternehmen von juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten werden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung sein kann, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - Rn. 20 zu B II 1 der Gründe; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - Rn. 20).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

    Dagegen ist unerheblich, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen beherrschenden Einfluß ausübt (BAG vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 48/94 - , zu B. I. der Gründe; BAG vom 22. November 1995 - 7 ABR 12/95 - zu B. II. 1. der Gründe).

    Maßgeblich für die karitative Bestimmung sind vielmehr die Statuten des Unternehmens selbst (BAG 24. Mai 1994 - 7 ABR 48/94 -, zu B. I. 1. der Gründe).

  • LAG Hessen, 29.10.2012 - 21 Sa 303/12

    Keine Arbeitnehmerüberlassung - gemeinnütziges Unternehmen - fehlende

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes fehlt einer gemeinnützigen Organisation selbst dann eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie im Einzelfall aus einer Überlassung einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt, da eine gemeinnützige Organisation diesen Gewinn nur für den satzungsmäßigen Zweck verwenden darf (BAG Beschluss vom 24. Mai 1995, Az: 7 ABR 48/94, AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, Ulber, AÜG, 3. Auflage, § 1 RN 156).

    Die Gemeinnützigkeit verlangt somit nicht, dass die Hilfeleistung für ältere oder behinderte Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt erfolgt (BAG Beschluss vom 24. Mai 1995, Az: 7 ABR 48/94, AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972).

  • OLG Dresden, 15.04.2010 - 2 W 1174/09

    Betriebsrat der Elblandkliniken setzt Aufsichtsrat durch

    Damit schließt eine - über die volle Kostendeckung hinausgehende - Gewinnerzielungsabsicht eine karitative Tätigkeit von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: BAGE 81, 311 ff.; BAG NZA 2006, 1422 [1424 f.]; BAG NZA 1996, 444 [446]; BayObLG ZIP 1995, 1671 ff.; GK Mitbestimmungsgesetz/Naendrup, § 1 Rn. 20; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge, MitbestR, § 1 Rn. 46 m.w.N.; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz , 6. Aufl., § 118 Rn. 52; Stege/Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz , 7. Aufl., § 118 Rn. 2b).

    gGmbH gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz privilegiert ist, insbesondere dem weder entgegensteht, dass der Landkreis ...... nach näherer Maßgabe von § 1 Abs. 1 und 3 SächsKHG eine bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenhäusern im Kreisgebiet sicherzustellen hat (vgl. BAG NZA 2006, 1422 [1424]; BAG NZA 1996, 444 [445]; Löwisch, Entwicklungen im Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht, Festschrift für Otfried Wlotzke zum 70. Geburtstag, S. 381 [384 ff.]) noch, dass nach der Satzung ausdrücklich nur eine Gewinnausschüttung - nicht aber eine Gewinnerzielung - ausgeschlossen ist (vgl. BAG NZA 1996, 444 [446] zur Bildung von Rücklagen).

  • LAG Köln, 14.11.1997 - 12 TaBV 47/97

    Voraussetzungen eines "Tendenzunternehmens"; Auslegung und Subsumtion des

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  • ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09

    Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses - Tendenzeigenschaft des

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10

    DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99

    Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb

  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08

    Tendenzunternehmen, karitative Bestimmung, Blutspendedienst

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