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   BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14   

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https://dejure.org/2016,7406
BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14 (https://dejure.org/2016,7406)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 ABR 50/14 (https://dejure.org/2016,7406)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 (https://dejure.org/2016,7406)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 2 BetrVG
    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • IWW

    § 2 Abs. 1 BetrVG; § 40 Abs. 2 BetrVG
    BetrVG

  • JurPC

    Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • hensche.de

    Internetanschluss, Betriebsrat

  • bag-urteil.com

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • Betriebs-Berater

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • rewis.io

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsrecht: Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Betriebsrat keinen vom Unternehmensnetzwerk unabhängigen Internetzugang und Telefonanschluss zur Verfügung stellen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Telefon- und Internetanschluss für Betriebsrat: Angst vor Kontrolle reicht nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf einen separaten Telefonanschluss und Internetzugang für den Betriebsrat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein separater Internet- und Telefonanschluss für Betriebsrat

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrat fordert Netzwerk-unabhängiges Internet - Ohne konkrete Anhaltspunkte für illegale Überwachung hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf separaten Internetzugang

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf unabhängigen Internet- und Telefonzugang

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein getrennter Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    E-Mail und Telefon für den Betriebsrat?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kein Anschluss unter dieser Nummer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umfang des Anspruchs des Betriebsrates auf Kommunikationstechnik?

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Kein genereller Anspruch des Betriebsrats auf einen vom Arbeitgeber separat bereitgestellten Telefon- und Internetanschluss

  • weka.de (Kurzinformation)

    Kein separater Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen separaten Internetanschluss oder Telefonanschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein eigenständiger Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Unabhängiger Internetzugang für den Betriebsrat?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein separater Telefon- und Internetanschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    IT-Sicherheit geht vor! Kein unkontrollierter IT-Zugang des Betriebsrats

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kein Anschluss unter dieser Nummer

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine eigene Leitung für den Betriebsrat

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein eigenständiger Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss für Betriebsrat nicht unabhängigen Internetzugang oder unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung stellen - BAG zum Anspruch auf Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    BetrVG § 2 Abs. 1
    Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Recht des Betriebsrates auf Absicherung gegen (rechtswidrige) Überwachungsmöglichkeiten des Betriebsrats

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Separater Internet- und Telefonanschluss für den Betriebsrat?

  • anwalt.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsratstelefon: Ausstattung von Betriebsräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 54
  • ZIP 2016, 1845
  • ZIP 2016, 36
  • NZA 2016, 1033
  • MMR 2016, 13
  • MMR 2016, 701
  • BB 2016, 1844
  • BB 2016, 2046
  • DB 2016, 1201
  • DB 2016, 1943
  • K&R 2016, 625
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11

    Internetzugang für Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 14/5741 S. 41) , kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 11 ff.) .

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154) .

    Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, BAGE 135, 154; 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129) .

    Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23) .

    Der Senat hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte, eine über einen Proxy-Server mögliche, auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts auszuschließen, weil bei einem personalisierten Internetzugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit habe befürchten können (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 25) .

  • BAG, 14.07.2010 - 7 ABR 80/08

    Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 14/5741 S. 41) , kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 11 ff.) .

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154) .

    c) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 14) .

    Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, BAGE 135, 154; 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129) .

  • BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 79/08

    Internetnutzung durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (vgl. etwa BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 133, 129) .

    Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, BAGE 135, 154; 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129) .

    Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 24, BAGE 133, 129) , kann dem Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet.

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 103/09

    Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 14/5741 S. 41) , kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 11 ff.) .

    c) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 - 7 ABR 103/09 - Rn. 14) .

  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 99/88

    Telefon für Betriebsvertretung bei NATO-Streitkräften

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen (vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe zur Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich) .
  • LAG Niedersachsen, 30.07.2014 - 16 TaBV 92/13

    Internetanschluss; Telefonanschluss; uneingeschränkter Internetzugang;

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Juli 2014 - 16 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 56/11

    Umgruppierung - Betriebsteilübergang

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 ABR 50/14
    Nicht zuletzt im Hinblick auf die E-Mail-Korrespondenz der Betriebsparteien, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über das Intranet erfolgt, liegt es dabei im berechtigten Interesse beider Beteiligten, vertrauliche Informationen und persönliche Daten, die etwa im Rahmen einer Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG über E-Mail mitgeteilt werden können (dazu BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 33) , innerhalb des geschützten gemeinsamen Netzwerks zu kommunizieren.
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Er hat bei seiner Entscheidung lediglich die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 16 mwN, BAGE 155, 54) .
  • LAG Hessen, 13.03.2017 - 16 TaBV 212/16

    Smartphone für Betriebsrat

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 24. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 16, 17; 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154).
  • LAG Köln, 24.06.2022 - 9 TaBV 52/21

    Antragsbindung im Beschlussverfahren; Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO ;

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 -, BAGE 155, 54-60, Rn. 16 - 17; BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -, Rn. 9, juris).
  • ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 BV 208/20

    Ausstattung des Betriebsrats mit einem Laptop I

    Der Betriebsrat hat jedoch nur dann einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Sachmittels, wenn dieses zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11, Rn. 20; BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, Rn. 17, jeweils zum Internet).

    Das Gericht kann die Entscheidung des Betriebsrats dann nicht durch seine eigene ersetzen, wenn das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hält (vgl. BAG Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, Rn. 16; BAG Beschluss vom 18.07.2012, 7 ABR 23/11, Rn. 20; BAG Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, Rn. 18f.).

  • LAG Hessen, 06.03.2017 - 16 TaBV 176/16

    Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von LED-Bildschirmen zur

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 15.17; 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2020 - 5 TaBV 25/19

    Anspruch des Betriebsrats auf bestimmte Bürostühle

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BAG 20.04.2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 15 ff mwN).
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