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   BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01   

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BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 50 112; ZPO § 256 Abs. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans; Überprüfung des Spruchs einer Einigungsstelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsänderung bei mehreren Betrieben: Zuständigkeit des örtlichen oder des Gesamtbetriebsrats? ? Differenzierung der Zuständigkeiten zwischen Interessenausgleich und Sozialplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1514
  • NZA 2003, 1360 (Ls.)
  • DB 2003, 1852
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    aa) Mit der Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für die Vereinbarung über einen Interessenausgleich und den Abschluß eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, die mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen, hat sich bereits der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 1 AZR 193/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 18) befaßt.

    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 c der Gründe).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Die somit erforderliche Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen nachgeholt werden (BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B I der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe).

    Die unterbliebene Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Vorinstanzen ist ohne eine darauf gerichtete Rüge für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - aaO).

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Beteiligter eines Beschlußverfahrens in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen ist (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).
  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 20/01

    Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle -

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Da eine solche Entscheidung keine rechtsgestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat, ist nicht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle zu beantragen, sondern die Feststellung seiner Unwirksamkeit (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 67/83 - BAGE 50, 43 = AP BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 3, zu B I der Gründe mwN; 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41, zu I 1 b der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 67/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Höhe der

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Da eine solche Entscheidung keine rechtsgestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat, ist nicht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle zu beantragen, sondern die Feststellung seiner Unwirksamkeit (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 67/83 - BAGE 50, 43 = AP BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 3, zu B I der Gründe mwN; 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41, zu I 1 b der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 35/97

    Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Die somit erforderliche Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen nachgeholt werden (BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B I der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 104; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 29).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 14.09.2001 - 16 TaBV 21/01

    Zuständigkeit einer vom Betriebsrat einberufenen Einigungsstelle über einen

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. September 2001 - 16 TaBV 21/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Das sind alle Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42 = EzA BetrVG § 99 Umgruppierung Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe).

    a) Dabei folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN; DKK-Trittin 10. Aufl. § 50 Rn. 59b; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 6; Fitting § 50 Rn. 60; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 50 Rn. 44; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 37; Roloff in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 50 Rn. 19; aA Schmitt-Rolfes FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 1081, 1088 f.).

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

    Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so dass das Verteilungsproblem nur auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gelöst werden kann, ist dieser damit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs mit Namensliste zuständig (vgl. BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; Fitting 25. Aufl. § 50 Rn. 59) .
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Beteiligte in Angelegenheiten des BetrVG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, 190, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).

    Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 26).

    Da an den neuen Standorten Arbeitnehmer aus verschiedenen Standorten beschäftigt wurden, konnten die Nachteile in Form von zusätzlichen Wegezeiten, Fahrtkosten, Umzugskosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden (BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

    Dies kann bei der hier vorliegenden konkreten betriebsübergreifenden Betriebsänderung nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen geschehen (vgl. BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 ABR 22/04

    Mitbestimmung bei Zuweisung eines eigenen Büros

    Ihre Anhörung konnte noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 14 mwN).

    Ihre Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58).

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Für die Verhandlung und den Abschluss des im Hinblick auf diese Nachteile erforderlichen Sozialplans ist der Konzernbetriebsrat zuständig, wenn die Nachteile nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Eine solche Unmöglichkeit folgt dabei nicht ohne weiteres aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen sämtlicher von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer, der Verhältnisse aller betroffener Betriebe bzw. Unternehmen und der Belange des Konzerns bei Verhandlung und dem Abschluss der Sozialplanregelungen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; noch anders: BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Zwar kann in solchen Fällen ggf. nur eine konzerneinheitliche Konzeption, die die Interessen aller von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer koordiniert, eine sachgerechte Verteilung der für den Nachteilsausgleich zur Verfügung stehenden Mittel, die die Betriebspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und ggf. auch des Konzerns bzw. der Konzernobergesellschaft festzulegen haben, ermöglichen (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; sowie bereits unter B. I. 2. b] der Gründe).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).
  • LAG Hessen, 14.05.2012 - 16 TaBV 197/11

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 26).

    Ferner ist dies der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahme betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (Bundesarbeitsgericht 23.10.2002-7 ABR 55/01-Rn. 27).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 26).

    Ferner ist dies der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahme betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (Bundesarbeitsgericht 23.10.2002-7 ABR 55/01-Rn. 27).

  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

  • LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht,

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - 11 Sa 799/19

    Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04

    Erforderlichkeit von Schulungen örtlicher Betriebsratsmitglieder bei einer

  • LAG München, 04.07.2008 - 10 TaBV 118/07

    Anforderung an Beschwerdebegründung; Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle

  • LAG Hamm, 26.01.2006 - 4 (2) Sa 921/05

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mittels Anhörung des örtlichen Betriebsrats;

  • LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23

    Standortverlagerung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Zuständigkeit des

  • LAG Hessen, 09.01.2007 - 4 Sa 1329/06

    Betriebsänderung - unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes -

  • LAG Hessen, 18.10.2005 - 4 TaBV 134/05

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebsänderung - Interessenausgleich -

  • LAG Hamm, 31.01.2014 - 13 TaBV 114/13

    Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 TaBV 20/16

    Eine Einigungsstelle kann offensichtlich unzuständig sein, wenn ihr

  • LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • OVG Niedersachsen, 02.01.2013 - 5 ME 187/12

    Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats bei der Zuweisung

  • ArbG Hamburg, 20.06.2008 - 27 BV 5/08

    Ausschreibung von Arbeitsplätzen

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des

  • LAG Hamm, 14.06.2010 - 13 TaBV 44/10

    Einigungsstelle; Zuständigkeit; Offensichtlichkeit; offensichtlich;

  • ArbG München, 08.01.2021 - 31 BV 368/20

    Rechtsschutzbedürfnis für Bildung einer Einigungsstelle

  • ArbG Essen, 17.02.2010 - 4 Ca 3728/09

    Umkehr der Darlegungslast und Beweislast bei einer Kündigung aus dringenden

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