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   BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01   

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BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 (https://dejure.org/2002,2894)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 (https://dejure.org/2002,2894)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 (https://dejure.org/2002,2894)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Karitative oder erzieherische Einrichtung der Kirche; Bestimmung der Zielsetzung nach dem Selbstverständnis der Kirche; Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auf soziale Einrichtungen der katholischen Kirche; Berufung einer Einrichtung zur Wahrnehmung ...

  • Judicialis

    GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; BetrVG § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Wohnungsbau- und -verwaltungsgesellschaft als karitative Einrichtung der Kirche; Selbstverwaltungsrecht der Kirche

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tendenzschutz wegen karitativer Eigenschaft einer kirchlichen Einrichtung: Maßgebend ist das Selbstverständnis der Kirche ? Irrelevanz der Rechtsform der Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 163
  • NZA 2004, 334
  • BB 2003, 1236
  • DB 2004, 1158
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 95 = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Zu diesen Angelegenheiten gehört nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - aaO; BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).

    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - aaO, zu B II 2 a der Gründe; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Zu diesen Angelegenheiten gehört nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - aaO; BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).

    An diese Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte gemäß Art. 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden (BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - aaO, zu III 2 der Gründe).

    Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirche (BAG 6. Oktober 1977 - 1 ABR 28/77 - aaO, zu III 1 der Gründe; 24. November 1981 - 1 ABN 12/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 37; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 3. Aufl. § 3 Rn. 15; Beckers ZTR 2000, 63, 65; aA ErfK/Hanau/Kania 3. Aufl. § 118 BetrVG Rn. 32; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 7; GK-BetrVG-Fabricius/Weber 7. Aufl. § 118 Rn. 225).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - aaO, zu B II 2 a der Gründe; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II 2 der Gründe).

    Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat schließt es ein, daß sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne daß dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche aufgehoben würde (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - aaO mwN).

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABN 12/81

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirche (BAG 6. Oktober 1977 - 1 ABR 28/77 - aaO, zu III 1 der Gründe; 24. November 1981 - 1 ABN 12/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 37; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 3. Aufl. § 3 Rn. 15; Beckers ZTR 2000, 63, 65; aA ErfK/Hanau/Kania 3. Aufl. § 118 BetrVG Rn. 32; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl. § 118 Rn. 7; GK-BetrVG-Fabricius/Weber 7. Aufl. § 118 Rn. 225).
  • LAG Berlin, 12.10.2001 - 8 TaBV 1359/01

    Katholische Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung als Einrichtung im

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2001 - 8 TaBV 1359/01 - aufgehoben.
  • BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
    Die Kirche muß aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Auch wenn dies im Einzelfall nicht einfach feststellbar sein wird, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags (vgl. BAG 23. Oktober 2002 -  7 ABR 59/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 103, 163) .
  • LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06

    § 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung

    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - a. a. O., zu B II. 2. a der Gründe; BAG vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II. 2 der Gründe; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66, zu B 2 der Gründe m. w. N.; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - a. a. O.).

    Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirche (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 § 118 Nr. 1; BAG vom 6.Dezember 1997 - 1 ABR 28/77 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 16, zu III. 1 der Gründe; BAG vom 24.11.1981 - 1 ABR 12/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a, Nr. 10; ebenso Richardi-Thüsing, 10. Aufl. § 118 Rn. 103; § 118 Rn. 59; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl., § 3 Rn. 15; a. A.: ErfK/Hanau/Kania, 7. Aufl., § 118 BetrVG Rn. 32; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl., § 118 Rn. 7 GK-BetrVG-Fabricius/Weber, 7. Aufl., § 118 Rn. 225).

    Die ausweitende Auslegung des Wortlauts des § 118 Abs. 2 BetrVG, wie sie in der Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - a.a.O.; vom 24. Juli 1991, EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 58) ihren Niederschlag findet, ist daher geboten.

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

    Diese Fragen, vor allem die Eigenschaft des Arbeitgebers als Tendenzunternehmen, betreffen das grundsätzliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und rechtfertigen sowohl die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses (siehe auch BAG 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98 - BAGE 89, 228; zuletzt 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 1), als auch die Annahme eines besonderen Rechtsschutzinteresses.
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Damit wird - im Gegensatz zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle, die sich nur auf die Wirksamkeit dieses konkreten Spruchs bezieht - auch für die Zukunft geklärt, ob bei dem Verein und/oder der Gesellschaft bei im wesentlichen unverändert fortbestehenden Tatsachen (siehe dazu III 3 c der Gründe) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist oder nicht (vgl. zur Zulässigkeit eines neben einer Wahlanfechtung verfolgten Antrags festzustellen, dass ein Unternehmen eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft ist: BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - BAGE 103, 163 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

    Ein auf die Feststellung des Bestehens einer Religionsgemeinschaft oder einer karitativen oder erzieherischen Einrichtung gerichteter Antrag wäre daher - anders als der auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft nach § 118 Abs. 1 BetrVG gerichtete Antrag - zulässig (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 163) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10

    Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

    Dazu sind die erforderlichen Tatsachen sowohl zum Inhalt von Caritas als auch zur konkreten Betätigung der Einrichtung festzustellen (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP Nr. 72 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2004, 334 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1, zu B II 4 b der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 7 TaBV 1990/13

    Betriebsratswahl - kirchliche Einrichtung

    Findet das BetrVG keine Anwendung, weil es sich bei der Einrichtung um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt, erweist sich die Wahl des Wahlvorstandes als nichtig, sodass zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis nicht zur Entstehung gelangen konnte (vgl. dazu BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - BAGE 103, 163 ff.).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.10.2006 - KGH.EKD II-0124/M35
    Die Dienststelle hat sich nicht grundsätzlich gegen das kirchliche Arbeitsrecht entschieden, sie ist nach ihrem Selbstverständnis eine Einrichtung der evangelischen Kirche, wofür ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Bremen e.V. steht, was für eine hinreichende Verbundenheit mit der verfassten Kirche ausreicht (vgl. nur BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP Nr. 72 zu § 118 BetrVG 1972).
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