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   BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95   

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BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95 (https://dejure.org/1997,971)
BAG, Entscheidung vom 30.04.1997 - 7 ABR 60/95 (https://dejure.org/1997,971)
BAG, Entscheidung vom 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 (https://dejure.org/1997,971)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes in einem Jugenddorf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Anwendbarkeit des Betriebsratsverfassungsgesetzes (BetrVG) auf Einrichtungen der Evangelischen Kirche - Ein von einem rechtlich selbstständigen Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen geführtes ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 118 Abs. 2; GG Art. 140; WRV § 137 Abs. 3
    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 118 Abs. 2; GG Art. 140; WRV § 137 Abs. 3
    Keine Anwendung des BetrVG und Wahl eines Betriebsrats in einem Jugenddorf als erzieherische Einrichtung i.S. des § 118 Abs. 2 BetrVG einer Religionsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 1240
  • BB 1997, 2172 (Ls.)
  • DB 1997, 2628
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
    Das beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73, 95 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76] = AP Nr. 1 zu § 140 GG, zu B II 4 der Gründe).

    Es erstreckt sich auch auf rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, die sich nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, soweit sie nach kirchlichem Selbstverständnis entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73, 85 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76]; BVerfGE 53, 366, 391) [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76].

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit

    Auszug aus BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
    Die Kirche muß jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (BAG Beschluß vom 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92, 102 [BAG 14.04.1988 - 6 ABR 36/86] = AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 2b dd der Gründe;Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 176 [BAG 24.07.1991 - 7 ABR 34/90] = AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 3b der Gründe).

    Nach dem Selbstverständnis der Evangelischen wie der Katholischen Kirche ist Erziehung religiöse Betätigung (BAG Beschluß vom 14. April 1988, aaO, zu B II 1c aa der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

    Auszug aus BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
    Die Kirche muß jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (BAG Beschluß vom 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92, 102 [BAG 14.04.1988 - 6 ABR 36/86] = AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 2b dd der Gründe;Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 176 [BAG 24.07.1991 - 7 ABR 34/90] = AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 3b der Gründe).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
    Es erstreckt sich auch auf rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, die sich nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, soweit sie nach kirchlichem Selbstverständnis entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73, 85 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76]; BVerfGE 53, 366, 391) [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76].
  • LAG Hamm, 12.07.1995 - 3 TaBV 52/94

    Erzieherische Einrichtung: Begriff - Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands

    Auszug aus BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juli 1995 - 3 TaBV 52/94 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 -BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 1 b der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN).

    Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO, zu B 3 c cc der Gründe).

    Dazu muss die Amtskirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b aa und bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c aa und bb der Gründe).

    So hat es der Senat in seiner Entscheidung vom 30. April 1997 (- 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66) als wesentlich angesehen, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes verpflichtet sind, durch eine Satzung oder Ordnung ihre Bindung an den diakonischmissionarischen Auftrag der Kirche festzulegen und in ihrer Geschäftsführung die Erfüllung dieser Aufgaben anzustreben.

    Darüber hinaus hat er es für entscheidungserheblich gehalten, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes dafür Sorge zu tragen haben, dass ihren Vorständen und sonstigen Leitungsorganen nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer anderen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zusammengeschlossenen Kirchen sind (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO, zu B 3 c bb der Gründe).

    Der Senat hat zwar eine in der Satzung des Diakonischen Werkes enthaltene Ausschlussmöglichkeit in der Vergangenheit für ein geeignetes Mittel gehalten, auf die religiöse Tätigkeit des Mitglieds Einfluss zu nehmen (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c bb der Gründe).

    In welchem Maß und mit welcher Intensität die Arbeitgeberin den evangelisch-christlichen Charakter des Krankenhauses nach außen in Erscheinung treten lässt, unterliegt bei einer Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ihrer Entscheidung (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c cc der Gründe).

    Die Zuordnung zur Evangelischen Kirche setzt auch - anders als der Betriebsrat meint - nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO; 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

    Die in § 118 Abs. 2 BetrVG normierte Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 -2 BvR 209/76- BVerfGE 46, 73 ff. zu B. II. 4. der Gründe; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 ff. zu B. II. 2. der Gründe; BAG vom 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 -, zu B. 1. der Gründe).

    Denn nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen Daher steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - zu B. 1. der Gründe).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 zu B. II. 1. b) der Gründe; BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - , zu B. 2. der Gründe mwN) .

    Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - , zu B. 3. c) cc) der Gründe) .

    Dazu muss die Amtskirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 -, zu B. II. 2. b) aa) und bb) der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - , zu B. 3. c) aa) und bb) der Gründe) .

    In welchem Maß und mit welcher Intensität ein Arbeitgeber den christlichen Charakter eines Krankenhauses nach außen in Erscheinung treten lässt, unterliegt bei einer Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seiner Entscheidung (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 , zu B. 3. c) cc) der Gründe) .

    Die Zuordnung zur Kirche setzt nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - , a.a.O; BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 , zu B. II. 3. der Gründe) .

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Die in § 118 Abs. 2 BetrVG normierte Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1, zu B II 4 der Gründe; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 ff. = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II 2 der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 1 der Gründe).

    Daher steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1, zu B II 4 der Gründe; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 6, zu C I 2 a der Gründe; BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 1 der Gründe).

    Die Kirche muß jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN).

    Vielmehr steht es der Kirche auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts frei, in eigener Verantwortung zu entscheiden, inwiefern sie von den Beschäftigten die Einhaltung der kirchlichen Lebensordnung verlangt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c cc der Gründe).

  • BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97

    Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl

    Senatsbeschluß vom 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972.

    Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist nach erfolgloser Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Verkündung des Senatsbeschlusses vom 30. April 1997 (- 7 ABR 60/95 -) rechtskräftig geworden.

    Dieses Recht erstreckt sich auch auf rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, die nach Zweck oder Aufgabenstellung entsprechend dem kirchlichen Selbstverständnis dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (BAG Beschluß vom 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.).

  • LAG Hamm, 08.05.2015 - 18 Sa 1727/14

    Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der

    Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30.04.1997 - 7 ABR 60/95 - zu B 3 c cc der Gründe).
  • LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06

    § 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66, zu B 2 der Gründe m. w. N.; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - a. a. O.).

    (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 74) gewährleistet.

    Wie das BAG in seinem Beschluss vom 30. April 1997 ( - 7 ABR 60/95 - a. a. O.), der ein von einem rechtlich selbständigen Mitglied des D. Werk der evangelischen Kirche von W. geführtes Jungenddorf betraf, zutreffend ausführt, unterliegt die Frage, in welchem Maße und in welcher Intensität der Arbeitgeber den evangelisch-christlichen Charakter nach außen in Erscheinung treten lässt, als Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seiner Entscheidung.

    Vielmehr steht es der Kirche aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts frei, in eigener Verantwortung zu entscheiden, inwiefern sie von den Beschäftigten die Einhaltung der kirchlichen Lebensordnung verlangt (BAG vom 30.4.1997 a. a. O.).

  • LAG Hamm, 08.11.2018 - 18 Sa 639/18

    Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer

    Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30.04.1997 - 7 ABR 60/95).
  • BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00

    Höhere Vergütung als Schadensersatz

    Eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung liegt demgemäß vor, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet und ein Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben ist (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO S 102 f.; 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 175; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66).

    Nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen, beschränkt sich Religionsausübung nicht nur auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch auf die Entfaltung zu Freiheit und Wirksamkeit in dieser Welt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

    Nur wenn das gewährleistet und damit gesichert ist, daß die eigenen Gesetze der Kirche bei der Betätigung der Lebens- und Wesensäußerung durchgesetzt werden können, rechtfertigt es sich, einen Betrieb von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2006 - 8 TaBV 58/06

    Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

    Die Kirche muss jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (so BAG, Beschluss vom 30.04.1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972).

    Soweit die Kammer dazu im Folgenden auf den Gesellschaftsvertrag des Arbeitgebers abstellt, wird nicht übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht eine satzungsmäßige Absicherung des ordnenden Einflusses der Kirche nicht verlangt (so BAG, Beschluss vom 30.04.1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 14.04.1998 - 6 ABR 36/86 - AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 138/00

    Höhere Vergütung als Schadensersatz

    Eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung liegt demgemäß vor, wenn die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet und ein Mindestmaß an Einflußmöglichkeiten der Amtskirche gegeben ist (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO S 102 f.; 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170, 175; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66).

    Nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen, beschränkt sich Religionsausübung nicht nur auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch auf die Entfaltung zu Freiheit und Wirksamkeit in dieser Welt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

    Nur wenn das gewährleistet und damit gesichert ist, daß die eigenen Gesetze der Kirche bei der Betätigung der Lebens- und Wesensäußerung durchgesetzt werden können, rechtfertigt es sich, einen Betrieb von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - aaO; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

  • ArbG Reutlingen, 20.10.1998 - 1 Ca 397/86

    Anwendung der Generalklauseln im Kündigungsschutz; Treuwidrige Kündigung;

  • LAG Hamm, 27.05.1997 - 7 TaBV 137/96

    Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme an Gesamtbetriebsratsitzungen;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10

    Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

  • LAG Hessen, 22.11.2005 - 4 TaBV 165/05

    Betriebsratswahl bei Betriebsstilllegung - Nichtigkeit - Restmandat

  • LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08

    Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl

  • LAG Berlin, 12.10.2001 - 8 TaBV 1359/01

    Katholische Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung als Einrichtung im

  • LAG Köln, 22.04.1999 - 10 Sa 722/97

    Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunk; Urlaubsanspruch

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 262/96

    Ausgleichsansprüche eines Betriebsratsmitglieds bei nichtiger Betriebsratswahl -

  • LAG Köln, 04.12.1996 - 8 TaBV 50/96

    Betriebsrat: Ersatz von Aufwendungen bei nichtiger Betriebsratswahl

  • ArbG Gera, 24.08.1998 - 4 Ca 3712/97

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht bei fehlender

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