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   BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07   

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BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 (https://dejure.org/2009,2758)
BAG, Entscheidung vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 (https://dejure.org/2009,2758)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 (https://dejure.org/2009,2758)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Gemeinschaftsbetrieb - Vertragsarbeitgeber - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis des Vertragsarbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber; Übertragung der Aufgaben auf Leiharbeitnehmer; Unzumutbarkeit i.S.d. § 78a Abs. 4 ...

  • bag-urteil.com

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Gemeinschaftsbetrieb - Vertragsarbeitgeber - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • Judicialis

    BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; ; BetrVG § 78a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 78a Abs. 4
    Antragsbefugnis des Vertragsarbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters ohne Mitwirkung der anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber; Übertragung der Aufgaben auf Leiharbeitnehmer; Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Auszubildendenvertreter: Antrag kann im Gemeinschaftsbetrieb von Vertragsarbeitgeber allein gestellt werden ? Entscheidung zur Besetzung der Stellen mit Leiharbeitnehmern begründet keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters bei ausschließlicher Beschäftigung von Leiharbeitnehmern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1168 (Ls.)
  • DB 2009, 1473
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24).

    Die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24).

    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21).

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - zu B I 3 der Gründe, ZTR 2001, 139; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 2 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24).

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - zu B I 3 der Gründe, ZTR 2001, 139; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 2 der Gründe, aaO.).

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25).

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Hinweise des Senats: Weitgehend parallel zu Senat 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50.

    Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht ändert (BAG 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50).

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - zu B 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - zu B 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - zu B I 3 der Gründe, ZTR 2001, 139; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 2 der Gründe, aaO.).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 20, BAGE 120, 205 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - zu B I 3 der Gründe, ZTR 2001, 139; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 2 der Gründe, aaO.).
  • LAG Hessen, 26.04.2007 - 9 TaBV 182/06

    Gemeinschaftsbetrieb, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Leiharbeitnehmer,

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2007 - 9 TaBV 182/06 - aufgehoben.
  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07
    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Von einem Auflösungsverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG hängt die personelle Zusammensetzung der im Betrieb gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung ab (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 14, DB 2009, 1473) .

    Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen Bindung zwischen den ehemaligen Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 10 ff., DB 2009, 1473) .

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, DB 2009, 1473; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, DB 2009, 1473) .

    Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht ändert (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 19 mwN, DB 2009, 1473) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20 mwN, DB 2009, 1473; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 4) .

  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 17, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Ist dagegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Eine missbräuchliche Umgehung der Übernahmeverpflichtung aus § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Veränderung seiner Arbeitsorganisation allein zu dem Zweck vornimmt, eine Übernahme der durch § 78a BetrVG geschützten Personen zu verhindern (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2010 - 11 TaBV 143/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und

    Bei der Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisse ist demgegenüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 20, EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 16, juris).

    Die Fortsetzung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat (st. Rspr., z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 21, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 17, juris).

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Rz. 20, EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 3; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 17, juris).

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (st. Rspr., z. B. BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 18, juris m. w. N.).

    Ist jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (st. Rspr., z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - a. a. O., Rz. 22; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 18, juris).

    3.Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. des § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an (st. Rspr., z. B. BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 24, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 20, juris).

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (st. Rspr. seit BAG 12.11.1997 - 7 ABR 63/96 - EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 25, zu B II 1 der Gründe; ebenso BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 - Rz. 24, a. a. O.; BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Rz. 20, juris).

  • LAG Hessen, 27.08.2009 - 9 TaBV 103/09

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    17 Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der Beschwerdekammer durch Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 7 ABR 61/07 - (Bl. 247 ff. d. A.) aufgehoben und zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Die Beteiligte zu 1) ist, wie bereits durch Beschluss vom 26. April 2007 - 9 TaBV 182/06 - erkannt und vom Bundesarbeitsgericht durch den Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 7 ABR 61/07 - insoweit bestätigt, allein antragsberechtigt.

    Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt lediglich der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen (BAG Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 7 ABR 61/07 - Juris; BAG Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 7 ABR 61/07 - Juris; BAG Beschluss vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - EzA § 78 a BetrVG 2001 Nr. 4; BAG Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - EzA § 78 a BetrVG 1972 Nr. 25) ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und einen Zeitraum von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses abzustellen.

    Die dargestellten grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 25. Febr. 2009 (- 7 ABR 61/07 -) sind zwar im vorliegenden Fall erfolgt, in dem es auch um die Frage geht, inwiefern beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende bestehen, konkret ließ es das Bundesarbeitsgericht allerdings ausreichen, dass die in Betracht kommenden Arbeitsplätze im fraglichen Zeitraum mit Leiharbeitnehmern besetzt waren.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich nicht veranlasst, da die Rechtsprobleme bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Febr. 2009 (- 7 ABR 61/07 -) geklärt sind.

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der

    Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

    Zum anderen begrenzt nach dieser Rechtsprechung der Drei-Monats-Zeitraum den durch § 78 a BetrVG bewirkten Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers (vgl. BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 20).

    a)Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 17) können neben personen- und verhaltensbedingten Gründen auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

    b)Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. d. § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 17, BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Juris Rn. 21, WPK/Preis, § 78 a Rn. 24, GK-Oetker, Rn. 185).

  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .
  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

    Denn aus einer denkbaren individualrechtlichen Relevanz der genannten Normen kann nicht zugleich auf eine (verbliebene) betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung geschlossen werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, woraus sich insoweit die unmittelbare Betroffenheit ergeben soll (vgl. z.B. BAG, a.a.O.; 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - DB 2009, 1473).
  • LAG Hamm, 31.03.2010 - 3 Sa 53/10

    Anspruchsbegehren eines Arbeitnehmers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs;

    Die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters sieht die Rechtsprechung nicht als gegeben, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, Leiharbeitnehmer auf bestimmten Arbeitsplätzen einzusetzen; hierdurch werde weder die Anzahl der Arbeitsplätze, noch die Arbeitsmenge verändert (vgl. BAG 16.07.2008, 7 ABR 13/07; BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07).
  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - 7 ABR 40/10 - BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 -).

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - BAG, Beschluss vom 6.11.1996 - 7 ABR 54/95 -) .

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - 7 ABR 40/10 - BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 -).

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

    Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen Bindung zwischen den ehemaligen Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - DB 2009, 1473 = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 52, Rn. 10; BAG 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 53, Rn. 14).
  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 13 TaBV 18/09

    Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hessen, 06.03.2012 - 19 Sa 1342/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - freier

  • ArbG Münster, 18.05.2017 - 2 BV 4/17
  • LAG Hamm, 24.04.2015 - 13 Sa 1794/14

    Anspruch einer JAV-Vertreterin auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis

  • LAG Hamm, 05.02.2010 - 13 TaBV 82/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und

  • LAG Bremen, 26.05.2010 - 2 TaBV 5/10

    Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von

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