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   BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89   

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BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 (https://dejure.org/1990,4015)
BAG, Entscheidung vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 (https://dejure.org/1990,4015)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 (https://dejure.org/1990,4015)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89
    Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 27, 163, 167 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu III 1 der Gründe, m.w.N.) Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAGE 52, 133, 140 = AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 der Gründe, jeweils m.w.N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (von sonstigen Dienstverhältnissen, z.B. von dem eines freien Mitarbeiters) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

    Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 41, 247, 253 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAGE 52, 133, 140 = AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 der Gründe, jeweils m.w.N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (von sonstigen Dienstverhältnissen, z.B. von dem eines freien Mitarbeiters) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89
    In derartigen Fällen sind die einzelnen - derzeit - Betroffenen nicht zu beteiligen (BAGE 35, 59, 61 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. etwa 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 1, zu III 1 der Gründe mwN; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B IV 2 a der Gründe).

    Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen (vgl. etwa BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B IV 2 b der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 683/98 - RzK I 9 a Nr. 167, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Der auch im Betriebsverfassungsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (vgl. etwa BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, zu B IV 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99

    Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

    Vielmehr will der Arbeitgeber gerichtlich festgestellt wissen, ob die Gruppe der schwerbehinderten Rehabilitanden unabhängig von der jeweiligen genauen Anzahl und Zusammensetzung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist (vgl. zu einem derartigen Antrag auch BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv.; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    Die Bezeichnung (schwerbehinderte) "Rehabilitanden" ist ausreichend, um den Personenkreis zuverlässig abzugrenzen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B I der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe).

    Die Frage der Wahlberechtigung der schwerbehinderten Rehabilitanden ist auch für künftige Wahlen der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb des Arbeitgebers von Bedeutung (vgl. hierzu auch BAG 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B III der Gründe).

    Wenn in einem Beschlußverfahren der arbeitsrechtliche Status einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Personengruppe generell geklärt werden soll, müssen die einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Personen nicht beteiligt werden (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 25, zu II 3 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 67/90

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

    Die kurze Dauer der Einsätze und die weitestgehende Bestimmung der zu erbringenden Dienstleistung bereits im Vertrag selbst sprechen erheblich gegen eine persönliche Abhängigkeit vom Dienstberechtigten mit der Folge, daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt (vgl. auch BAG Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit sowie BAG Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, n.v., unter B IV 2 a der Gründe, und vom 28. November 1990 - 7 ABR 51/89 -, n.v., unter B II 1 der Gründe).

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist die letztere maßgebend; denn aus der praktischen Handhabung der Vertragsbziehungen lassen sich am ehesten Schlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (vgl. BAGE 41, 247, 258 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP, aaO, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.; BAG Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 AZR 107/90 -, n.v., zu I 2 der Gründe; Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - und vom 28. November 1990 - 7 ABR 51/89 -, beide n.v.).

  • LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06

    Betriebsratswahlanfechtung

    Ein Arbeitsvertrag kommt deshalb erst später zustande, wenn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ein - hier grundsätzlich auf einen Arbeitstag/eine Schicht - befristeter Einzelarbeitsarbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. näher nur BAG, U. v. 31.07.2002, AP Nr. 2 zu § 4 TzBfG; U. v. 20.10.1993, RzK I 9 a Nr. 81; U. v. 17.10.1990, 7 ABR 66/89, vorgelegt von der Arbeitgeberin als Anl. ASt 17, Bl. 69 f d. A. - dokumentiert auch juris - siehe auch LAG Köln, B. v. 10.02.1992, 3 TaBV 65/91, AfP 1992, S. 200 f - ebenfalls dokumentiert in juris -).

    cc) Auch unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraumes musste der Wahlvorstand deshalb von einer im Betrieb der Beteiligten zu 1 "in der Regel" - weil durchschnittlich - vorhandenen Beschäftigtenzahl von weniger als 200 Arbeitnehmern - ca. 186/188 Arbeitnehmern (170 unstreitig als solche beschäftigte "Stamm"-Arbeitnehmer und im Tagesdurchschnitt 16/18 jeweils befristete beschäftigte Tagesaushilfskräfte, gerechnet nach dem Wochendurchschnitt) - ausgehen, da dies den Regelbeschäftigtenstand, unter Einbeziehung von durchschnittlich 16/18 Aushilfskräften je Arbeitstag, darstellt(e) (vgl. BAG, B. v. 29.05.1991, aaO - aE, II. 2. d der Gründe - B. v. 17.10.1990, aaO - IV. 2. der Gründe - LAG Düsseldorf, B. v. 26.09.1990 (1989), DB 1990, S. 238 f; siehe auch GK-BetrVG-Kreutz, aaO, § 9 Rz. 11; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23 Aufl. 2006, § 9 Rz. 15; Lindemann/Simon, NZA 2002, S. 365 f/370 f - unter III. 7. aE -).

  • LAG Hessen, 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsratsgröße - Mitarbeiterpool -

    Die Rahmenvereinbarungen, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz befristeten Arbeitsverträge wiedergeben, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründen, sind keine Arbeitsverträge (BAG Urteil vom 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - EzA § 620 BGB 2002 Nr. 5; BAG Urteil vom 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - EzA § 12 TzBfG N. 1; BAG Beschluss vom 17. Okt. 1990 - 7 ABR 66/89 - Juris).
  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

    Entgegen der Ansicht des Betriebsrats geht das Betriebsverfassungsgesetz vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 für einige Personengruppen erweitert und eingeschränkt hat (vgl. BAG Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, unveröffentlicht, zu B IV 2 a der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 5; Däubler/ Trümner, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 8; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 5 Rz 2 und 8; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 4; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 3; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 1).
  • LAG Hamm, 30.10.2001 - 13 TaBV 49/01

    Informationsrecht des Betriebsrats, Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über

    Sie betreffen eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (BAG vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 -, vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - und vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 -), nämlich, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, diejenigen Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber die in dem vorliegenden Verfahren näher dargestellten AT-Verträge abgeschlossen hat.
  • BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 52/91

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmer - Heimarbeit

    Dabei ist vorbehaltlich der Abweichungen in § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers auszugehen (BAGE 26, 107, 115 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe; BAG Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, n.v., zu B IV 2 a der Gründe).
  • LAG Köln, 07.07.1993 - 2 Sa 342/93

    Rahmenvertrag mit studentischen Hilfskräften

    Damit bleibt die Kammer bei ihrer Bewertung, die auch dem Beschluß vom 29.7.1992 - 2 TaBV 38/92 - zugrunde liegt und mit der Bewertung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Beschluß vom 10.2.1992 - 3 TaBV 65/91 - und mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - übereinstimmt.

    In dieser Entscheidung, in der es um den Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG ging, hat das Bundesarbeitsgericht - ohne auf Entscheidung vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - einzugehen, zwar angenommen, durch einen Rahmenvertrag werde ein Arbeitsverhältnis zwischen den vertragsschließenden Parteien begründet, auch wenn eine wechselseitige Leistungspflicht nicht bestehe.

  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 (10) Sa 1116/04

    Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge -

  • LAG Köln, 10.02.1992 - 3 TaBV 65/91

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von studentischen Abrufkräften

  • LAG Köln, 29.07.1992 - 2 TaBV 38/92

    Arbeitsverhältnis; Studentische Aushilfskraft; Studentische Anrufkraft;

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