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   BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92   

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BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92 (https://dejure.org/1992,1041)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 7 ABR 7/92 (https://dejure.org/1992,1041)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 (https://dejure.org/1992,1041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. S. 352) §§ 1 und 2; BetrVG § 9
    Betriebsratswahl: Betriebszugehörigkeit und Feststellung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 12
  • MDR 1993, 1213
  • NZA 1993, 955
  • BB 1993, 1087
  • DB 1993, 2084
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 27/90

    Betriebsvertretung - Gruppenstärke - Vertretungskräfte

    Auszug aus BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92
    Hierzu steht den Wahlvorständen in Grenzfällen auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei bis zum Wahltag eintretende, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers vorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluß vom 29. Mai 1991, BAGE 68, 84, unter B II 2 b der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 809/87

    Einstufung eines Mischfutterwerks als Hafeneinzelbetrieb und davon abhängende

    Auszug aus BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92
    Die Regelung selbst erstreckt sich ähnlich einem Tarifvertrag (vgl. § 4 Abs. 1 TVG) auf alle vom Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3. August 1950 erfaßten Arbeitsrechtsbeziehungen (BAGE 60, 292, 298 f. [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 809/87] = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, unter II 3 c der Gründe).
  • BAG, 23.02.1961 - 5 AZR 136/60

    Unständiger Hafenaushilfsarbeiter - Hamburger Hafen - Lohnanspruch -

    Auszug aus BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92
    Zu der entsprechenden Bestimmung in § 4 der Verwaltungsordnung des Gesamthafenbetriebes Hamburg, die durch die hier anzuwendende Satzung abgelöst worden ist, ist dies bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden (BAG Urteil vom 23. Februar 1961 - 5 AZR 136/60 - AP Nr. 2 zu § 1 GesamthafenbetriebsG, unter 1 b der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. Sieg).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92
    In dieser Vorschrift kommt eindeutig zum Ausdruck, daß eine vollständige Betriebszugehörigkeit nur bei Vorliegen beider Merkmale, nämlich dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber und der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb dieses Inhabers, anzunehmen ist (Senatsbeschluß BAGE 61, 7, 12 f. = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.; siehe auch Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992, BAGE 69, 286 [BAG 29.01.1992 - 7 ABR 27/91], unter B III 1 a der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

    Auszug aus BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92
    In dieser Vorschrift kommt eindeutig zum Ausdruck, daß eine vollständige Betriebszugehörigkeit nur bei Vorliegen beider Merkmale, nämlich dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber und der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb dieses Inhabers, anzunehmen ist (Senatsbeschluß BAGE 61, 7, 12 f. = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.; siehe auch Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992, BAGE 69, 286 [BAG 29.01.1992 - 7 ABR 27/91], unter B III 1 a der Gründe, m. w. N.).
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 36/16

    Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht

    Insoweit kommt für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb ein (weiteres) Arbeitsverhältnis zwischen dem Inhaber des Hafeneinzelbetriebs und dem Gesamthafenarbeiter dadurch zustande, dass der Gesamthafenarbeiter bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er zugeteilt ist, zur Arbeit antritt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 25. November 1992 - 7 ABR 7/92, BAGE 72, 12).

    Denn der Gesamthafenbetrieb nimmt im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber dem Gesamthafenarbeiter die Funktionen eines Arbeitgebers nur insoweit wahr, als diese nicht von dem Hafeneinzelbetrieb auszuüben sind (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12, unter B.II.2.a).

    So ist nur der Hafeneinzelbetrieb in der Lage, von dem Gesamthafenarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung unter Ausübung des Arbeitgeber-Weisungsrechts zu verlangen; umgekehrt ist nur der Hafeneinzelbetrieb --und nicht der Gesamthafenbetrieb-- Lohnschuldner des Gesamthafenarbeiters für die Dauer des Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12, unter B.II.2.c).

    Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb dauerte nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss in BAGE 72, 12), der sich der erkennende Senat anschließt, so lange, wie der Kläger für den Hafeneinzelbetrieb aufgrund der Einteilung durch die GHBG tätig wurde, im Streitfall folglich jeweils einen Tag.

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind betriebszugehörig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 ff. = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe; BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1, zu B III 1 a der Gründe; BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 ff. = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B I der Gründe).

    Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb wird dadurch jedoch nicht begründet (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 ff. = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe mwN; BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 ff. = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B I der Gründe).

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 642/03

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

    Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres beschäftigt werden (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - BAGE 28, 203, 211 = AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 2, zu III 3 b der Gründe; 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12, 25 = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 5, zu B III der Gründe; DKK-Schneider § 9 Rn. 9; Fitting § 9 Rn. 15, 16 BetrVG; Kreutz GK-BetrVG § 9 Rn. 11; Thüsing in Richardi BetrVG § 9 Rn. 12; vgl. zu § 17 BPersVG BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 27/90 - BAGE 68, 84, 90 = AP BPersVG § 17 Nr. 1, zu B II 2 b der Gründe; vgl. zu § 23 KSchG LAG Hamm 3. April 1997 - 4 Sa 693/96 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 15).
  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021

    Nach der Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.11.1992, 7 ABR 7/92) seien die Mitarbeiter des GHB keine Leiharbeitnehmer, da sie ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb hätten.

    Das Urteil des BAG vom 25.11.1992 ( 7 ABR 7/92) passe nicht, da es ja bezogen sei auf den Hamburger Gesamthafenbetrieb.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1992 entschieden, dass bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 9 BetrVG in den Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen auch die vom dortigen GHB abgeordneten Gesamthafenarbeiter zu berücksichtigen seien, weil diese im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern nicht lediglich in die Betriebsorganisation der Hafeneinzelbetriebe eingegliedert seien, sondern darüber hinaus für die Dauer ihrer Einsätze ein Arbeitsverhältnis zu diesen bestehe (BAG vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92).

    Nach der Rechtsprechung des BAG stehen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Errichtungsvereinbarung weitgehende Kompetenzen zur Rechtsetzung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter zu (vgl. BAG vom 25.11.1992, a.a.O.).

    Dass das Gesamthafenarbeiterarbeitsverhältnis jedoch nicht vertraglicher Natur ist, hat bereits das BAG in der Entscheidung vom 25.11.1992 (a.a.O.) erkannt.

    Hinzukommt, dass das BAG im Beschluss vom 25.11.1992 (a.a.O.) zu den auf dem GHfBetrG beruhenden Regelungen ausgeführt hat, dass diese hinsichtlich ihres Rechtsnormcharakters und ihrer zwingenden Wirkung einem Tarifvertrag zumindest vergleichbar sind.

  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21

    Wirksamkeit Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Nach der Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.11.1992, 7 ABR 7/92) seien die Mitarbeiter des GHB keine Leiharbeitnehmer, da sie ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb hätten.

    Das Urteil des BAG vom 25.11.1992 ( 7 ABR 7/92) passe nicht, da es ja bezogen sei auf den Hamburger Gesamthafenbetrieb.

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1992 entschieden, dass bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 9 BetrVG in den Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen auch die vom dortigen GHB abgeordneten Gesamthafenarbeiter zu berücksichtigen seien, weil diese im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern nicht lediglich in die Betriebsorganisation der Hafeneinzelbetrieb eingegliedert seien, sondern darüber hinaus für die Dauer ihrer Einsätze ein Arbeitsverhältnis zu diesen bestehe (BAG vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92).

    Nach der Rechtsprechung des BAG stehen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Errichtungsvereinbarung weitgehende Kompetenzen zur Rechtsetzung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter zu (vgl. BAG vom 25.11.1992, a.a.O.).

    Dass das Gesamthafenarbeiterarbeitsverhältnis nicht vertraglicher Natur ist, hat bereits das BAG in der Entscheidung vom 25.11.1992 (a.a.O.) erkannt.

    Hinzukommt, dass das BAG im Beschluss vom 25.11.1992 (a.a.O.) zu den auf dem GHfBetrG beruhenden Regelungen ausgeführt hat, dass diese hinsichtlich ihres Rechtsnormcharakters und ihrer zwingenden Wirkung einem Tarifvertrag zumindest vergleichbar sind.

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

    Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des überwiegenden Teils eines Jahres beschäftigt werden (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - BAGE 28, 203, 211, zu III 3 b der Gründe; 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12, 25, zu B III der Gründe; DKK-Schneider BetrVG § 9 Rn. 9; Fitting BetrVG § 9 Rn. 15, 16; Kreutz GK-BetrVG § 9 Rn. 11; Thüsing in Richardi BetrVG § 9 Rn. 12; vgl. zu § 17 BPersVG BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 27/90 - BAGE 68, 84, 90, zu B II 2 b der Gründe; vgl. zu § 23 KSchG LAG Hamm 3. April 1997 - 4 Sa 693/96 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 15).
  • FG Niedersachsen, 23.07.2020 - 1 K 76/16

    Abzug von Fahrten mit dem privaten PKW zur Arbeit mit den tatsächlichen

    Insoweit kommt für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb ein (weiteres) Arbeitsverhältnis zwischen dem Inhaber des Hafeneinzelbetriebs und dem Gesamthafenarbeiter dadurch zustande, dass der Gesamthafenarbeiter bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er zugeteilt ist, zur Arbeit antritt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 25. November 1992 - 7 ABR 7/92, BAGE 72, 12).

    Denn der Gesamthafenbetrieb nimmt im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber dem Gesamthafenarbeiter die Funktionen eines Arbeitgebers nur insoweit wahr, als diese nicht von dem Hafeneinzelbetrieb auszuüben sind (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12, unter B.II.2.a).

    So ist nur der Hafeneinzelbetrieb in der Lage, von dem Gesamthafenarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung unter Ausübung des Arbeitgeber-Weisungsrechts zu verlangen; umgekehrt ist nur der Hafeneinzelbetrieb --und nicht der Gesamthafenbetrieb-- Lohnschuldner des Gesamthafenarbeiters für die Dauer des Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb (BAG-Beschluss in BAGE 72, 12, unter B.II.2.c).

    Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb dauerte nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss in BAGE 72, 12), der sich der erkennende Senat anschließt, so lange, wie der Kläger für den Hafeneinzelbetrieb aufgrund der Einteilung durch die GHBG tätig wurde, im Streitfall folglich jeweils einen Tag.

  • BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00

    Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

    Dies sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung die Beschäftigten, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind und diese innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers erbringen (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe; 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B I der Gründe; 25. Februar 1998 - 7 ABR 11/97 - AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 62, zu II 1 der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe).

    Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen, wie insbesondere bei der Arbeitnehmerüberlassung, der in dem Betrieb Beschäftigte zwar Arbeitnehmer ist, das Arbeitsverhältnis jedoch nicht mit dem Betriebsinhaber besteht; wie sich aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AÜG ergibt, bleibt der entsandte Arbeitnehmer Angehöriger des entsendenden Betriebs und wird in dem Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar (BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B I der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a cc der Gründe).

    Dieses wird in der Regel durch einen Arbeitsvertrag begründet, kann aber ausnahmsweise auch durch Gesetz wie zB nach § 10 Abs. 1 AÜG oder nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zustande kommen (BAG 18. Januar 1989 - ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe; 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 -BAGE 72, 12 = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 31.10.2002 - 5 TaBV 42/02

    Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit,

    Hierzu steht den Wahlvorständen in Grenzfällen auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei bis zum Wahltag eintretende, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers vorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen sind (BAG, Beschluss vom 25.11.1992 - 7 ABR 7/92 - EzA § 9 BetrVG 1972 Nr. 5).

    2.2.1 Die erkennende Kammer hat bereits Zweifel, ob zum Zeitpunkt der Durchführung der Wahl (vgl. BAG, Beschluss vom 25.11.1992, a. a. O.) tatsächlich von 190 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ausgegangen werden kann, wie es von den Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens vorgetragen wurde.

    Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb wird dadurch jedoch nicht begründet (BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP Nr. 18 zu § 14 AÜG; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 25.11.1992, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 2 K 218/15

    Reisekosten

    Dem Gesamthafenbetrieb und der für ihn handelnden GHBG kommt insoweit eine Auffangfunktion zu, nicht aber die Aufgabe, alleiniger Arbeitgeber anstelle der Hafeneinzelbetriebe zu sein (vgl. BAG-Beschluss vom 25. November 1992 7 ABR 7/92, DB 1993, 2084).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

  • LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21

    Gesamthafenbetrieb als überbetrieblicher Arbeitgeber für Hafenarbeiter in Bremen

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Pflicht eines Arbeitgebers zur

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2010 - 15 TaBVGa 1/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei zuverlässig

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig;

  • BAG, 25.02.1998 - 7 ABR 11/97

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 TaBV 25/18

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder - Betriebsgröße

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2003 - 15 TaBV 4/02

    Bestimmung der Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 11/04

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 12/04

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 13/04

    Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf einen Nachteilsausgleich; Maßgeblicher

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 10/04

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.1997 - 6 TaBV 12/95
  • LAG Düsseldorf, 14.03.1996 - 5 TaBV 75/95

    Betriebsratswahl: Voraussetzungen des passiven Wahlrechts

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des

  • LAG Hessen, 05.04.2002 - 9 TaBVGa 64/02

    Eingriff in eine angelaufene Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

  • ArbG Mönchengladbach, 03.07.2002 - 5 (4) BV 18/02

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl;

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