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   BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91   

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https://dejure.org/1992,1237
BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91 (https://dejure.org/1992,1237)
BAG, Entscheidung vom 13.05.1992 - 7 ABR 72/91 (https://dejure.org/1992,1237)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 (https://dejure.org/1992,1237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 4; RehaAnglG § 4, § 11, § 12; AFG § 56; BBiG §§ 9, 10
    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 215
  • NZA 1993, 762
  • BB 1993, 366
  • DB 1993, 1243
  • DB 1993, 1244
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (ständige Rechtsprechung: vgl. Senatsbeschluß, BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe, m. w. N.).

    Denn ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG setzt nicht voraus, daß dem Auszubildenden vom Ausbildenden für die Teilnahme an der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (vgl. BAGE 63, 188 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972).

    Die Wiedereingewöhnung ist darauf gerichtet, Personen, die jedweder geregelten Arbeiten entwöhnt sind oder sich nie an solche Arbeit gewöhnt haben oder haben gewöhnen können, an geregelte Arbeit heranzuführen (BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B II 1 der Gründe, m. zust. Anm. Natzel).

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Auszug aus BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972 (Vorlagebeschluß) sowie BAGE 56, 366 = AP Nr. 36, aaO).
  • BAG, 26.11.1987 - 6 ABR 8/83

    Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972 (Vorlagebeschluß) sowie BAGE 56, 366 = AP Nr. 36, aaO).
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88

    Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

    Auszug aus BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91
    Insoweit unterscheidet sich ein solches Ausbildungsverhältnis grundlegend von anderen, nicht zum Zweck der Rehabilitation begründeten Berufsausbildungsverhältnissen (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP Nr. 1 zu § 56 AFG, unter II 2 der Gründe, mit zust. Anm. Natzel).
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG können allerdings nur solche Personen sein, mit denen der Ausbildende einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat, der die Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung zum Inhalt hat (BAG 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B I der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 -BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 b der Gründe).

    Die Wiedereingewöhnung ist darauf gerichtet, Personen, die jeder geregelten Arbeit entwöhnt sind oder sich nie an eine solche Arbeit gewöhnt haben, an geregelte Arbeit heranzuführen (BAG 25. Oktober 1989 - 7 ABR 1/88 - BAGE 63, 188 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 48, zu B II 1 der Gründe; 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B III 2 der Gründe).

    § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG setzt zwar voraus, dass die Beschäftigung vorwiegend der Rehabilitation oder der Resozialisierung dient (BAG 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B III 2 der Gründe).

    Denn bei ihnen geht es weder um die Heilung noch um die Wiederherstellung eines normalen Verhältnisses zum allgemeinen Erwerbsleben (BAG 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - aaO), sondern um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt werden.

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Berufliche Rehabilitanden i. S. des § 56 AFG sind keine Arbeitnehmer i. S. von § 5 Abs. 1 , § 60 Abs. 1 BetrVG eines Berufsbildungswerks nach § 23 a A-Reha (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).«.

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat noch in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - (AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung = EzA § 5 BetrVG , Nr. 54, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) gefolgt und hat angenommen, daß berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG , die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, unter I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54).

    Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 (BAGE 70, 215 = EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54) gefolgt und hat angenommen, daß berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG, die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Der Senat hat damit eine ständige Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluß vom 13. Mai 1992, BAGE 70, 215 = AP Nr. 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAGE 52, 182, 190 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 2 b dd der Gründe; BAGE 56, 366, 373 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 1 b der Gründe, jeweils m.w.N.) aufgegeben, nach der auch die Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes sind.
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Sie haben die Rechte und Pflichten eines Ausbildenden und eines Auszubildenden iSd. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BBiG ungeachtet des Umstandes begründen wollen, daß es sich bei der Ausbildung der Klägerin um eine Maßnahme nach § 56 AFG handelte (für vergleichbare Fälle BAG 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215).
  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01

    Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die

    Der Auszubildende ist diejenige Person, die nach der konkreten Ausgestaltung des zugrunde liegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BAG 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - BAGE 70, 215) eingestellt wird, um ihr im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.03.2003 - 2 TaBV 39/02

    Berechtigung von Praktikanten zur Wahl des Betriebsrats; Anfechtung einer

    Die Praktikantin war auch deshalb als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen, weil das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages zu bejahen ist (BAG Beschluss vom 13.5.1992 - 7 ABR 72/91 - NZA 93, 762).

    Allerdings reicht auch schlüssiges Handeln der beteiligten Personen aus (BAG Beschluss vom 13.5.1992 - 7 ABR 72/91 - NZA 93, 762).

  • LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95

    Beschwerdekammer; Wahlberechtigte Arbeitnehmer; Wählbare Arbeitnehmer;

    Die Beschwerdekammer folgt trotz der Kritik des Landesarbeitsgerichts Berlin in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 12 TaBV 2/95 - im Ergebnis der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, nach der in reinen Ausbildungsbetrieben bzw Berufsbildungswerken die Auszubildenden bzw Rehabilitanden nicht zu den nach § 5 Abs. 1 BetrVG und § 60 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmern gehören (BAG, Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 = EzA § 5 BetrVG Nr. 54 und Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 53/92 = SAE 1994, 257).

    Der für das formelle Betriebsverfassungsrecht allein zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist noch in seinem Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - (EzA § 5 BetrVG Nr. 54) der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerstatus von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben gefolgt und hat angenommen, daß auch berufliche Rehabilitanden im Sinne des § 56 AFG, die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG seien und damit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehörten.

  • LAG Hamm, 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99

    Vergütungsanspruch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ; Auslegung

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