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   BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96   

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https://dejure.org/1997,530
BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 (https://dejure.org/1997,530)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 (https://dejure.org/1997,530)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 (https://dejure.org/1997,530)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 78 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 78a
    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 78a
    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters: Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem freiem Arbeitsplatz gemäß der betrieblichen Personalplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 87, 110
  • NZA 1998, 1057
  • BB 1998, 1638
  • DB 1998, 1720
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
    Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats - zuletzt Beschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972, vom 16. August 1995, aaO, und vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat (BAG Beschluß vom 6. November 1996, aaO).

    Von Mißbrauchsfällen abgesehen ist deshalb der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG Beschluß vom 6. November 1996, aaO).

    Denn jedenfalls soweit der Arbeitgeber mit seinen Organisationsmaßnahmen nicht erkennbar das Ziel verfolgt, gerade die Übernahme der durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden zu verhindern, steht es in seiner durch diese Vorschrift nicht eingeschränkten, sondern allenfalls einer Mißbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wieviele Arbeitnehmer die anfallenden Arbeiten verrichten sollen (vgl. insbesondere den bereits angeführten Senatsbeschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 -, aaO, zu B I 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (vgl. insbesondere BAG Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, m.w.N.).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972, vom 16. August 1995, aaO, und vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Arbeitgeber müsse notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um für den durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden einen Arbeitsplatz freizumachen, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 -, aaO, zu B 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
    Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet zu bedenken, daß fünf Monate später nach § 78 a BetrVG geschützte Auszubildende ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen stellen könnten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -).

    Zwar kann es an der Unzumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG fehlen, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigungsbedarf für einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden dadurch hat entfallen lassen, daß er kurz vor dem für die Unzumutbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Arbeitsplatz, der sonst zu diesem Zeitpunkt frei gewesen wäre, ohne hinreichend dringende betriebliche Gründe anderweitig besetzt (vgl. hierzu im einzelnen den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -).

  • LAG Hamm, 17.07.1996 - 3 TaBV 10/96
    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
    Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom 17. Juli 1996 - 3 TaBV 10/96 -.

    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Ahlers, des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juli 1996 - 3 TaBV 10/96 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch: freier Arbeitsplatz als Voraussetzung

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96
    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972, vom 16. August 1995, aaO, und vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    ff) Vielmehr nimmt es in ständiger Rechtsprechung an, dass sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78 a BetrVG und folgerichtig auch die Frage nach einem freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105, 107; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110, 112; Beschluss vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - juris Rn. 12).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - a.a.O. S. 113).

    Hat er keinen Einstellungsbedarf, ist ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O. S. 296 f.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - a.a.O. S. 107 f.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - a.a.O. S. 112, Beschluss vom 28. Juni 2000 a.a.O. Rn. 14).

    Denn während diese Vorschrift darauf abstellt, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur vereinbarten Beendigung zugemutet werden kann, ist bei § 9 Abs. 4 BPersVG zu entscheiden, ob ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364, 370; zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O. S. 296; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - a.a.O. S. 107; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - a.a.O. S. 112).

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Die danach gebotene Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. BAG 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26, Leitsatz 1; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 -aaO, zu B I 2 der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - aaO).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 [BAG 24.07.1991 - 7 ABR 68/90] = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 23; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - aaO; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 [BAG 06.11.1996 - 7 ABR 54/95] = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 26; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 30; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 31).

    Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber keinen andauernden Bedarf für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers hat (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - und - 7 ABR 73/96 - jeweils aaO).

    Von Mißbrauchsfällen abgesehen ist deshalb der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - und - 7 ABR 73/96 - jeweils aaO).

    Es ist Teil der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO, zu B I 3 der Gründe; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Die Eignung eines Arbeitsplatzes setzt allgemein voraus, daß der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - und - 7 ABR 73/96 - jeweils aaO und mwN) bzw. mit ausbildungsadäquaten Arbeiten (BAG 29. September 1999 - 7 ABR 10/98 - nv.) beschäftigt werden kann.

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139, zu B I 3 der Gründe; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25, zu B I 3 der Gründe; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26, zu B I 3 der Gründe; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO, zu B I 2 der Gründe).
  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139).

    Der Arbeitgeber darf nicht innerhalb von drei Monaten vor Ausbildungsende den Arbeitsplatz anderweitig besetzen (vgl. BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 29.09.1999 - Az.: 7 ABR 10/98).

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der

    Geht man davon aus, dass der Arbeitgeber im Allgemeinen nur nach dem tatsächlich geäußerten Übernahmewunsch des Jugendvertreters verlässliche betrieblichen Dispositionen treffen kann (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 - Juris Rn. 20), spricht einiges dafür, weder auf die Dreimonatsfrist des § 78 a Abs. 2 BetrVG noch auf die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 BBiG entscheidend abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens.

    Der Jugendvertreter hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine über die quantitative und qualitative Personalplanung hinausgehende Anzahl von Arbeitsplätzen unterhält und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schafft (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 - Juris Rn. 14 ff.; ferner BAG 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - Juris Rn. 47).

  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (vgl. BAG Beschl. v. 29.11.1989 - Az.: 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 28.06.2000 - Az.: 7 ABR 57/98 - ZTR 2001, 139).

    Der Arbeitgeber darf nicht innerhalb von drei Monaten vor Ausbildungsende den Arbeitsplatz anderweitig besetzen (vgl. BAG Beschl. v. 12.11.1997 - Az.: 7 ABR 73/96 - AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 29.09.1999 - Az.: 7 ABR 10/98).

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - zu B I 3 der Gründe, ZTR 2001, 139; 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 105 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 30 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 25; 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 2 der Gründe, aaO.).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Angesichts dessen bedeutet es auch keinen immanenten Widerspruch, wenn nach dieser Rechtsprechung die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2006 - 5 TaBV 45/05

    Jugend- und Auszubildendenvertreter, Ausbildungsende, Übernahme, Übernahme in ein

    Diese von der freien Unternehmerentscheidung gedeckte Personalplanungshoheit des Arbeitgebers umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, durch Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG, Beschl. v. 12.11.2997 - 7 ABR 73/96 -, a.a.O.).

    Denn für das Bestehen eines auch nach Ansicht des Arbeitgebers zu befriedigenden Beschäftigungsbedarfs und damit für das Bestehen eines freien Arbeitsplatzes kann eine Weiterbeschäftigung aufgrund eines vom Arbeitgeber (freiwillig) eingegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses sprechen (BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, a.a.O.).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 11/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 20.11.2007 - 6 PB 14.07

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Wahl zum Mitglied der Jugend-

  • LAG Hessen, 26.04.2007 - 9 TaBV 182/06

    Gemeinschaftsbetrieb, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Leiharbeitnehmer,

  • LAG Köln, 18.03.2004 - 10 TaBV 74/03

    Auszubildende, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

  • LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04

    Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG -

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 68/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 80/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 10/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 8/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 7/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hessen, 27.08.2009 - 9 TaBV 103/09

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 62 PV 12.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als

  • LAG Nürnberg, 17.10.2006 - 2 TaBV 45/05

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • LAG Nürnberg, 28.03.2007 - 4 TaBV 54/06

    Jugend- und Auszubildendenvertretung - Übernahmepflicht - Unzumutbarkeit -

  • BAG, 29.09.1999 - 7 ABR 10/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2014 - 18 LP 1/14

    Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

  • VG Düsseldorf, 16.09.2010 - 34 K 3876/10

    Rechtmäßigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

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