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   BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89   

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https://dejure.org/1991,16462
BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 (https://dejure.org/1991,16462)
BAG, Entscheidung vom 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 (https://dejure.org/1991,16462)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 (https://dejure.org/1991,16462)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.

    Eine derartige prozentuale Abstufung des Vorsitzendenhonorars zum Honorar der betriebsfremden Beisitzer entspricht auch einem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst eindeutigen finanziellen Rahmen für die Betriebsräte (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 b der Gründe).

  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89
    Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird ein Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonders sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (vgl. BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.
  • BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88

    Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89
    An dieser Rechtsauffassung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. August 1990 (- 7 ABR 76/88 -, n.v.) vertreten hat, hält der Senat fest.
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - 5 TaBV 45/15

    Honorar, Vergütungsanspruch, Einigungsstelle, Beisitzer, Bestellungsbeschluss,

    Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Gewerkschaftsfunktionär ist und aus dieser Tätigkeit laufende Vergütungsansprüche hat (vgl. BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -, Rn. 23, juris).
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

    Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24).
  • LAG Köln, 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14

    Einigungsstelle; Honorar

    Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -).
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