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   BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15   

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BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 (https://dejure.org/2016,56025)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 (https://dejure.org/2016,56025)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 (https://dejure.org/2016,56025)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 BetrVG, § 51 Abs 1 S 1 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG
    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • IWW

    § 111 Satz 2 BetrVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 3 BetrVG, § 33 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Inhalt und Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats; Zur Abgrenzung der allgemeinen Kostentragungspflicht von der Einschaltung von Sachverständigen oder Beratern durch den Betriebsrat; Honorarzusage an einen Rechtsanwalt nur ...

  • Betriebs-Berater

    Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten nach Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle

  • bag-urteil.com

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • rewis.io

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat; Freistellung von Rechtsanwaltskosten; Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle; Erforderlichkeit der Kosten; Honorarvereinbarung

  • rechtsportal.de

    Inhalt und Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretung des Betriebsrats bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen - und die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Obergrenze für Anwaltskosten des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der vom Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers beauftragte Rechtsanwalt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten, die der Arbeitgeber zahlen muss

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Stundenhonorar für den Rechtsanwalt des Betriebsrats?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Anwaltskosten des Betriebsrats

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat und Kostenübernahme durch Arbeitgeber: Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt zulässig?

  • bund-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostentragungspflicht: Anwaltskosten, die der Arbeitgeber zahlen muss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 514
  • BB 2017, 755
  • DB 2017, 1332
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7   ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte.

    Etwaige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) rechtfertigen in der Regel nicht die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt.

    Im Übrigen hat der Senat als Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlenden Vergütung, nicht aber die Zusage eines Stundenhonorars in Betracht gezogen (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - aaO) .

    Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) .

  • BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe) .

    b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1) .

    Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) .

    (1) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) , gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage.

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) .

    Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) .

    (1) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) , gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage.

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe) .

    So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe) .

    Dies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe) , sondern auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen.

  • BAG, 20.07.2005 - 1 ABR 23/03

    Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) .

    Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG auf 5.000,00 Euro, nach Lage des Falls auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO: BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95

    Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7   ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte.

    Lässt er sich in den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Regelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. zur Vertretung des Betriebsrats im Einigungsstellenverfahren BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 2 der Gründe) .

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine ggf. erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts und die Erteilung einer Honorarzusage für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26) .

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1) .

    Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO) hinzugezogen wird.

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7   ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte.

    Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) .

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 24/00

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
    Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe) .

    Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO) hinzugezogen wird.

  • BAG, 09.11.2004 - 1 ABR 11/02

    Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 51/90

    Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats;

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 34/16

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) .

    Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26) .

  • BAG, 25.10.2023 - 7 AZR 338/22

    Betriebsrat - Kosten - Rückforderung vom Betriebsratsmitglied

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (ausf. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN) .

    Sie löst - ggf. neben die Schulungskosten tretende - Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung aus, für deren Erforderlichkeit es einer gesonderten Abwägung des Betriebsrats bedarf (zu den in die Abwägung einzustellenden Maßgaben vgl. insbes. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18 ff. und 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 12; ausf. auch Weber GK-BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn. 128 mwN) .

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

    Im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern ist zwar § 111 Satz 2 BetrVG die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 14; 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27, jeweils mwN) .
  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Hierbei handelt es sich nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 36 ff.; vgl. auch BGH 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - Rn. 25, BGHZ 201, 334 und 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - zu II 4 b bb der Gründe) .

    Hierzu gehört auch die Vergütung für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat - auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses - für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN) .

    Das folgt ungeachtet der Erforderlichkeit der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Vertretung im Einigungsstellenverfahren und der Erforderlichkeit der Erteilung einer Honorarzusage (ausf. hierzu BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 19, 30) bereits aus dem Umstand, dass der Betriebsrat das Honorar nicht mit Rechtsanwalt H, sondern mit der C Agentur UG verabredet hat.

  • LAG Düsseldorf, 28.01.2022 - 6 TaBV 32/21

    Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem Einigungsstellenverfahren, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11, 17 f., juris; BAG v. 14.02.1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe, juris).

    Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18, juris, BAG v. 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11, juris).

    Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18, juris; BAG v. 25.06.2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28, juris).

    Der Betriebsrat hat insoweit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer Honorarzusage erforderlich erscheint (BAG v. 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 21).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 TaBV 18/23

    Kostentragungspflicht von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN.; LAG Schleswig-Holstein 20.07.1999 - 3 TaBV 16/99 - Rn. 21, juris).

    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine gegebenenfalls erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 22 mwN.).

  • LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23

    Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung

    Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn 11 mwN.).

    Wird aber der Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt vertreten, spricht dies dafür, dass es sich um rechtlich schwierige Fragestellungen handelt, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch auf Betriebsratsseite erforderlich machen (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15).

  • BGH, 14.01.2024 - II ZB 15/22

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BAG, NZA 2017, 514, 518).
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers -

  • BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 TaBV 110/16

    Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene

  • LAG Nürnberg, 13.06.2017 - 7 TaBV 80/16

    Einleitung Beschlussverfahren - Betriebsratsbeschluss - Heilung

  • LAG Nürnberg, 27.09.2023 - 2 TaBV 8/23

    Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

  • LAG Köln, 28.04.2017 - 9 TaBV 1/17

    Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

  • LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17

    Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des

  • LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23

    Gegenstandswert, Unterlassungsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht

  • LAG Niedersachsen, 25.07.2017 - 11 TaBV 34/17

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2021 - 8 TaBV 1/21

    Betriebsratsmitglied - Kosten für Rechtsverfolgung - "Binnenstreitigkeit" -

  • LAG München, 17.10.2023 - 3 Ta 166/23

    Gegenstandswert, Einigungsstellenbesetzungsverfahren

  • ArbG Oberhausen, 17.06.2021 - 2 BV 14/20
  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 TaBV 50/17

    Stornierung; Seminarteilnahme; Einzelfall

  • LAG Hessen, 21.08.2017 - 16 TaBV 302/16

    § 40 Abs. 1 BetrVG, § 288 Abs. 2 BGB

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