Rechtsprechung
   BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • Bundesarbeitsgericht

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach NV Bühne; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat mitzubeurteilen, ob ein Arbeitnehmer der Vergütungsordnung des Normalvertrages Bühne unterfällt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2011, 824



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09  

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19).

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24 mwN).

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21 mwN ua. auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 zu § 3 NV Solo).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN).

    Der Betriebsrat kann aber bei der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Zuordnung zum NV Bühne noch selbständig und unabhängig von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit prüfen, ob der Arbeitnehmer zu den in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen der sog. nachgeordneten Bühnentechniker gehört (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25).

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normenvollzug des Arbeitgebers (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25 mwN).

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 36/10  

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (vgl. für die st. Rspr. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, ZTR 2011, 513; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6).

    Es soll innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen gewährleisten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 16, ZTR 2011, 513; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 24, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6).

    § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne will damit auch auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht nehmen (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 513; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 21, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BVerwG 22. April 1998 - 6 P 4.97 - zu II 3 b der Gründe, NZA-RR 1999, 274 noch zu § 3 NV Solo).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - aaO; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22 mwN, aaO).

    Bei tariflichen Vergütungsordnungen ist Eingruppierung vielmehr regelmäßig vom Betriebsrat mitzubeurteilender Normvollzug des Arbeitgebers (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 22, ZTR 2011, 513; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25, Ez A BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 6).

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09  

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Arbeitsplatzbewertung und personelle

    Sein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird aber als solches nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25).
mehr
  • LAG Hamm, 27.04.2012 - 10 TaBV 3/12  

    Betriebsverfassungsrecht; Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung

    Sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2705 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; BAG 06.10.2010 - 7 ABR 80/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45, Rn. 17; BAG 09.03.2011 - 7 ABR 118/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 53, Rn. 15; BAG 27.10.2010 - 7 ABR 96/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 56, Rn. 19 m.w.N.).
  • LAG Hamburg, 16.04.2010 - 6 TaBV 8/09  

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit den Entscheidungen des LAG Niedersachsen vom 05.12.2005 - 11 TaBv 2/05 - (über juris) und vom 07.4.2009 - 11 TaBv 91/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 96/09, und der Entscheidung des LAG Sachsen vom 11.06.2009 - 6 TaBv 28/08 - (über juris), anhängig beim BAG unter 7 ABR 118/09.
  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12  

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

    Die vereinbarte Tätigkeit ist dann sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags des NV-Bühne zu unterfallen, wobei es für den personellen Anwendungsbereich des NV-Bühne grundsätzlich nicht auf die tatsächlich erbrachte Leistung des Arbeitnehmers ankommt (BAG 28.01.2009 - 4 AZR 987/07, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07, AP Nr. 61, Nr. 60 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag; BAG Beschl v. 27.10.2010 - 7 ABR 96/09; 09.03.2011 - 7 ABR 118/09, juris; 15.12.2011 - 7 ABR 36/10, juris; a.A. Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rn. 193; differenzierend Kalb in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Teil 13 G, Rz. 5).
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