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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14   

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https://dejure.org/2014,24551
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14 (https://dejure.org/2014,24551)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.08.2014 - L 7 AS 269/14 (https://dejure.org/2014,24551)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. August 2014 - L 7 AS 269/14 (https://dejure.org/2014,24551)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB II; Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehr- oder Sonderbedarfsleistung für den Einsatz verschriebener neuer Brillengläser (in ein altes Brillengestell)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB II ; Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehr- oder Sonderbedarfsleistung für den Einsatz verschriebener neuer Brillengläser (in ein altes Brillengestell)

  • rechtsportal.de

    Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB II

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für Brillengläser in Höhe von 145 Euro können angespart werden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Austausch von Brillengläsern in vorhandenes Brillengestell ist keine Reparatur

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Osnabrück, 05.02.2013 - S 33 AS 46/12

    Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur als Zuschuss oder darlehensweise

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Insbesondere verweist der Kläger hierbei auf ein Urteil des SG Osnabrück vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12 -, wonach es sich bei einer Brillenreparatur um eine Reparatur von therapeutischem Gerät handele.

    Das SG Osnabrück (Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12) hat die Brille in diesem Sinne als therapeutisches Gerät bewertet.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Die Leistungen nach § 22 SGB II stellten vorliegend einen zulässigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, den der Senat nicht überprüfen musste, da diese hier unzweifelhaft nicht im Streit standen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Der geltend gemachte Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Der geltend gemachte Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Außerdem sei § 21 Abs. 6 SGB II vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) in das SGB II eingefügt worden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - L 7 AS 138/13

    Brillen können regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf sein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14
    Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann (Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2016 - L 13 AS 92/15

    Erstattung von Kosten für die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von

    Reparaturkosten für Brillen stellen jedoch typischerweise gerade keinen laufenden Bedarf dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rn. 34 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 4 AS 279/13 - juris Rn. 4; 16; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - juris Rn. 4; Bockholdt in NZS 2016, S. 881/887; O. Loose in Hohm, SGB II, Stand April 2016, § 24 Rn. 62; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B - juris Rn. 5 ff., das allerdings im konkreten Fall Anlass zu weiteren Ermittlungen sah, ob es sich bei der Anschaffung einer Brille aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handele).

    Da § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II nur Reparaturen, nicht aber Anschaffungen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen nennt, besteht in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - Einigkeit, dass für die Anschaffung einer Brille keine gesonderten Leistungen nach dieser Bestimmung erbracht werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - a.a.O., Rn. 38 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 4 AS 279/13 - juris Rn. 4; SG Osnabrück, a.a.O., Rn. 21; Bockholdt a.a.O.; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn 120; O. Loose a.a.O., Rn. 10; 62).

    Ungeklärt ist dagegen bislang die Rechtsfrage, ob derartige Leistungen für die Reparatur einer Brille in Betracht kommen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014, a.a.O.; Blüggel, a.a.O., Rn. 119 f.; vgl. von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36).

    Angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SGB II sowie der systematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen kann es keine ausschlaggebende Rolle spielen, dass der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II in erster Linie Bedarfslagen erfassen wollte, die sich durch eine besondere Höhe der benötigten Mittel auszeichnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 44, das diese Aspekte anspricht, die Rechtsfrage im Ergebnis aber wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall offengelassen hat; vgl. auch Blüggel, a.a.O., Rn. 119 f. und von Boetticher/Münder, a.a.O., die diese Frage ebenfalls offen lassen).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Denn ohne die Brillengläser könne die Funktion der Brille nicht mehr gewährleistet werden (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 -).

    Sofern aber ein vorhandenes Brillengestell wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehstärke mit neuen, dieser Veränderung Rechnung tragenden Brillengläsern ausgestattet wird, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnrn. 41 ff.; SG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2014 - S 13 AS 115/13 - juris Rdnr. 25; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - juris Rdnr. 23).

  • SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtung eines Hausnotrufs mit

    Die erstmalige oder Ersatz-Beschaffung einer Brille aufgrund geänderter Sehschärfe oder - wie hier - zum Ausgleich des Auftretens von Doppelbildern stellt schließlich auch keine "Reparatur von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen" i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII dar (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 11/2012, § 31, Rn. 40 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2014 - L 7 AS 269/14 -, Rn. 39 ; a.A. Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 31, Rn. 14), weil es sich bei einer Brille nicht um ein "Gerät" i.S. dieser Vorschrift handelt und - unabhängig von der Frage, ob insoweit eine therapeutische Ausrüstung vorliegt - bei einer Erst- oder Ersatzbeschaffung schon begrifflich keine "Reparatur" vorliegt.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Brillen überhaupt "therapeutische Geräte" i.S. des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII darstellen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, § 31 SGB XII Rdnr. 40; SG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 - juris Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnr. 44 zur Regelung des § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
  • LSG Hamburg, 19.03.2015 - L 4 AS 390/10

    Anspruch auf über den SGB-II -Regelbedarf hinausgehende Leistungen

    Abgesehen davon, dass dies mit der genannten Gesetzesbegründung nicht in Einklang stünde, handelt es sich bei dieser Ersatzmaßnahme auch nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Geräts bzw. einer therapeutischen Ausrüstung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2014 - L 7 AS 269/14).
  • LSG Hessen, 11.12.2014 - L 7 AS 528/14

    1. Der Ausschluss von Unionsbürgern mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche von

    Zu einer Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt im Übrigen im Ergebnis auch die Auffassung, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Leistungsausschlusses für Ausländerinnen und Ausländer, die ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche haben, erweiternd auch auf Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen, anzuwenden ist (so schon das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2009, L 7 AS 166/09 B ER, Juris, Rdnr. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2012, L 5 AS 511/11, Juris, Rdnr. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013, L 15 AS 365/13 B ER, Juris, Rdnr. 22; SG Leipzig, Beschluss vom 3. Juni 2013, S 17 AS 2198/12, Juris, Rdnr. 58; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2014, Juris, Rdnr. 16; anders aber der Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014, L 7 AS 269/14 B ER, der in Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2014 - Rechtssache C-333/13, Dano - aufgegeben wird; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013, L 19 AS 129/13, Juris, Rdnr. 58 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2019 - L 7 AS 1649/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Neuanschaffung einer Brille wegen der Veränderung der Sehstärke nicht unter § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II fällt (Urteil vom 07.08.2014 - L 7 AS 269/14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2015 - L 13 AS 40/15
    Entsprechendes gilt für ein Urteil des LSG NRW vom 7. August 2014 (Az. L 7 AS 269/14, juris).
  • SG Bayreuth, 02.12.2014 - S 13 AS 115/13

    Kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Dies war hier aber nicht der Fall, so dass eine Erstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht kommt, vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2014, Aktenzeichen L 7 AS 269/14.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - L 7 SO 2091/15
    Die einmalige oder Erst-Beschaffung einer Brille auf Grund geänderter Sehschärfe oder - wie hier - zum Ausgleich des Auftretens von Doppelbildern stelle schließlich auch keine "Reparatur von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII dar (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnr. 40), weil es sich bei einer Brille nicht um ein "Gerät" im Sinne dieser Vorschrift handele und - unabhängig von der Frage, ob insoweit eine therapeutische Ausrüstung vorliege - bei einer Erst- oder Ersatzbeschaffung begrifflich schon keine "Reparatur" vorliege.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2016 - L 7 AS 624/16
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