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   BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04   

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https://dejure.org/2004,1081
BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 (https://dejure.org/2004,1081)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 (https://dejure.org/2004,1081)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 (https://dejure.org/2004,1081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung bei Bestehen eines bereits befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber; Zulässigkeit der unbegrenzten Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge (Kettenverträge) zwischen denselben ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; TzBfG § ... 14 Abs. 2 Satz 2; ; TzBfG § 17 Satz 1; ; UmwG § 2 Nr. 1; ; UmwG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2; ; UmwG § 324 (in der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung); ; BGB § 613a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung von Arbeitsverträgen bei Verschmelzung von Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anschlussverbot für eine weitere Befristung nach einer Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 112, 317
  • NJW 2005, 2474
  • ZIP 2005, 772
  • NZA 2005, 514
  • BB 2005, 1343
  • DB 2005, 950
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04
    a) Der Senat hat zu dem Begriff desselben Arbeitgebers in der Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 BeschFG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 entschieden, Arbeitgeber sei der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 1 a aa der Gründe).
  • BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 346/02

    Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4374) sollte die nach bisherigem Recht bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestehende Möglichkeit der unbegrenzten Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge (Kettenverträge) zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien beseitigt werden (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - BAGE 104, 244 = AP TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, zu II 3 c der Gründe).
  • LAG Berlin, 29.01.2004 - 16 Sa 1698/03

    Befristung, Vorbeschäftigung bei "demselben Arbeitgeber" im Falle der

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 - 16 Sa 1698/03 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - 13 Sa 75/05

    Anschlussverbot

    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Vorgängerregelungen der beschränkten Anschlussverbote des Beschäftigungsförderungsgesetzes in seinen unterschiedlichen Fassungen insbesondere vom 26.04.1985 und 25.09.1996 ist - was den Begriff des Vertragsarbeitgebers betrifft - auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu übertragen (BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    - im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs beendete Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer und anschließende Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber, gegebenenfalls auch im Zuge einer Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG (vgl. zu dem Fall eines vor einer aufnehmenden Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergangs nach § 324 UmwG in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat daher nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 1 a und b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.09.2005 - 13 Sa 32/05

    Berufungsbegründung - Befristetes Arbeitsverhältnis - Zitiergebot -

    Vertragsarbeitgeber ist dabei die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (noch zu dem beschränkten Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG in der Fassung vom 25.09.1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Vorgängerregelungen der beschränkten Anschlussverbote des Beschäftigungsförderungsgesetzes in seinen unterschiedlichen Fassungen insbesondere vom 26.04.1985 und 25.09.1996 ist - was den Begriff des Vertragsarbeitgebers betrifft - auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu übertragen (BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    Die an Wortlaut, Systematik, Gesetzeszweck und - im Wege einer bestätigenden Kontrollüberlegung - an der Gesetzesgeschichte orientierten Erwägungen des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 25.04.2001 (- 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe) treffen deshalb mit der Modifikation der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis gleichermaßen auf die veränderte Gesetzesfassung zu (vgl. BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 b der Gründe).

    Der Gesetzgeber des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entschied sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 als auch zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 offensichtlich bewusst dagegen, einen theoretisch möglichen anderen Bezugspunkt als den des Arbeitgebers - wie etwa den Betrieb, die Betriebszugehörigkeit, den Betriebsinhaber oder alternativ sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Unternehmenszugehörigkeit oder sogar die Konzernzugehörigkeit - zu wählen (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 BAG 08.12.1988 - 2 AZR 308/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 6, zu 3 b der Gründe, die Entscheidung behandelt ein sich an das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher anschließendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 BAG 25.04.2001 - 7 AZR 376/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 1 a aa der Gründe, zu aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Unternehmen, die gemeinsam denselben Betrieb führten; zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, zu II 1 a und b der Gründe).

    - im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs beendete Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer und anschließende Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber, gegebenenfalls auch im Zuge einer Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG (vgl. zu dem Fall eines vor einer aufnehmenden Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergangs nach § 324 UmwG in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514).

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 2 der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 1 a aa der Gründe).
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 749/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat daher nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 1 a und b der Gründe).
  • BAG, 16.07.2008 - 7 AZR 278/07

    Sachgrundlose Befristung - Zitiergebot

    Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 2 der Gründe).

    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13, BAGE 120, 34 = AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 35; 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - aaO).

  • BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

    Das hat der Senat bereits zu einer anderen mit der Beklagten verschmolzenen Gewerkschaft entschieden (vgl. 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.]).

    Die am 2. Juli 2001 wirksam gewordene Verschmelzung der Gewerkschaft ÖTV mit der Beklagten im Wege der Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu geführt, dass beide juristische Personen als derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen sind (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 2 der Gründe).

    Sie entfaltet keine Wirkung mehr, wenn die juristische Person des Vertragsarbeitgebers erlischt (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 2 a der Gründe).

    Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorausgesetzte Personenidentität auf Arbeitgeberseite ist im Falle eines Betriebsübergangs nach § 324 UmwG (in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung), § 613a BGB nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor einem im Rahmen der Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergang beendet war und daher nicht kraft Gesetzes von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 3 der Gründe mwN auf das Schrifttum).

  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

    dazu statt vieler nur BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP § 14 TzBfG Nr. 14 = EzA § 14 TzBfG Nr. 15 = NZA 2005, 514 = BB 2005, 1343 [II.1.

    (1.) - Rn. 18].S. dazu statt vieler nur BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP § 14 TzBfG Nr. 14 = EzA § 14 TzBfG Nr. 15 = NZA 2005, 514 = BB 2005, 1343 [II.1.

    68) S. dazu statt vieler nur BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP § 14 TzBfG Nr. 14 = EzA § 14 TzBfG Nr. 15 = NZA 2005, 514 = BB 2005, 1343 [II.1.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 2 Sa 747/20

    Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, Vorbeschäftigungsverhältnis

    Es bestand vor dem streitigen Arbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis mit diesem hier beklagten Arbeitgeber (vgl. dazu auch BAG 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 - EzA § 14 TzBfG Nr. 15 zum Umwandlungsgesetz).
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 751/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat daher nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - BAGE 112, 317 = AP TzBfG § 14 Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 15, zu II 1 a und b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.03.2007 - 3 Sa 48/06

    Zitiergebot und Verlängerung der Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hamburg, 29.07.2009 - 5 Sa 27/09

    Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs - Erlöschen der KG

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 750/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • LAG Sachsen, 24.03.2015 - 1 Sa 639/14

    Wirksame Sachgrundbefristung bei länger zurückliegender Vorbeschäftigung

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 683/05

    Befristung, Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsmissbrauch

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2005 - 19 Sa 92/04

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Weiterbeschäftigung auf bisherigem Arbeitsplatz -

  • OLG Brandenburg, 25.07.2007 - 7 U 195/06

    Voraussetzung der Annahme einer Übersicherung; Wertansatz abgetretener

  • ArbG Köln, 24.09.2009 - 17 BV 70/09

    Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrats bei einer Zustimmung zur Einstellung

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